Auf Grund des § 23a Abs. 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG ) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), welches zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:
Ziel der Schulnetzplanung ist es, die Lehrkräfte und das Personal der Schulträger sowie die sächlichen und finanziellen Mittel des Freistaates und der Schulträger für den Erhalt und die Ausstattung von Schulen, für die ein öffentliches Bedürfnis besteht, einzusetzen, um die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages dauerhaft zu sichern.
(1) Der Schulnetzplan ist für alle Schularten die begründete Darstellung der Schulstandorte, die erforderlich sind, um den Bedarf an schulischer Bildung abzudecken.
(2) Der Schulnetzplan ist nach Maßgabe der Anlage zu erstellen.
(1) Der Schulnetzplan enthält:
Die mittel- und langfristige Bedarfsprognose, der Standortplan und die langfristige Zielplanung sind zu begründen.
(2) Im Schulnetzbericht sind die im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt vorhandenen Schulen einschließlich der Schulen in freier Trägerschaft darzustellen. Für jede Schule ist der Schulstandort, die Schulart, die Zahl der Schüler und Klassen oder Kurse je Klassen- oder Jahrgangsstufe, bei berufsbildenden Schulen je nach Schulart gegliedert nach der Systematik der Schulordnungen und Stundentafeln, anzugeben. Die Schulbezirke gemäß § 25 SchulG sind anzugeben. Für Schulen ohne Schulbezirk sind die Einzugsbereiche darzustellen. Abweichungen von den Planungsvorgaben gemäß der Anlage zu § 2 sind zu begründen.
(3) In der mittelfristigen Bedarfsprognose sind die Schulstandorte über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, in der langfristigen Bedarfsprognose für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auszuweisen. Anzugeben ist die Anzahl der Schulen je Schulart unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerzahlen. Die Bedarfsprognose ist auf der Grundlage statistisch erhobener Daten, insbesondere der regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes zu erstellen. Darüber hinaus sind mindestens folgende weitere Belange zu berücksichtigen:
(4) Im Standortplan sind auf der Grundlage der Bedarfsprognose die Schulstandorte zu benennen und anzugeben, welche Schularten an dem jeweiligen Schulstandort für jedes der folgenden zehn Schuljahre vorhanden sein sollen. Die Landkreise benennen als Schulstandorte Gemeinden. Soweit die Landkreise Schulträger sind, ist zusätzlich die Schule zu benennen. Die Kreisfreien Städte benennen als Schulstandort Stadtteile oder die einzelne Schule.
(5) In der langfristigen Zielplanung ist anzugeben, welche Maßnahmen in welcher zeitlichen Abfolge über einen Zeitraum von 15 Jahren durchzuführen sind, um den Standortplan schuljährlich zu erfüllen.
(6) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307) bleibt unberührt.
Vor der Beschlussfassung über einen Schulnetzplan ist der zuständige Kreiselternrat anzuhören.
(1) Der Schulnetzplan ist über das Regionalschulamt dem Staatsministerium für Kultus zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Das Staatsministerium für Kultus kann Abweichungen von den Planungsvorgaben der Anlage zu § 2 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Planungsvorgaben für die Landkreise und Kreisfreien Städte insgesamt eingehalten werden. In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Kultus weitere Ausnahmen zulassen.
Der Schulnetzplan ist erstmals spätestens zum 1. August 2002 vorzulegen.
(1) Der Schulnetzplan wird nach jeweils fünf Jahren fortgeschrieben. Dabei ist er auf seine Vereinbarkeit mit den rechtlichen Grundlagen und tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen und diesen anzupassen.
(2) Eine vorzeitige Anpassung ist vorzunehmen, soweit eine Änderung der rechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Gegebenheiten dies erfordert.
(3) Für die Fortschreibung des Schulnetzplanes gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. Oktober 2001
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Planungsgrundlagen für die Erstellung des Schulnetzplanes
Schulart | Gliederung/ Schuldauer/ Zügigkeit | Mindestschülerzahl in Jahrgangsklassen | Richtwerte für die Klassenbildung | Klassenteiler | Mindestverfügbarkeit nach Landesentwicklungsplan (LEP) | mögliche Organisationsformen/ Besonderheiten |
---|---|---|---|---|---|---|
Schulart 4 |
Gliederung/Schuldauer/
Zügigkeit |
Mindestschülerzahl in Jahrgangsklassen 1 |
Richtwerte für die Klassenbildung 2 |
Klassenteiler 3 |
Mindestverfügbarkeit
|
mögliche Organisationsformen/
|
Grundschule |
Klassenstufen (KST)
|
15 |
25 |
33 |
alle zentralen Orte |
Klassen für Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwäche sind möglich |
Mittelschule |
KST 5 bis 10;
|
20 |
25 |
33 |
Oberzentren (OZ)
|
Haupt- oder
|
Gymnasium |
KST 5 bis 10,
|
Sekundarstufe 1: 20
|
Sekundarstufe 1: 25 bis 26
|
Sekundarstufe 1: 33
|
OZ, MZ, ausgewählte UZ |
|
Berufsschule |
mehrzügig |
16 |
25 |
33 |
OZ, MZ |
Berufliches Schulzentrum (BSZ);
|
Berufsfachschule |
16 |
25 |
33 |
OZ, MZ |
Bildungsangebot entsprechend Profil des BSZ;
|
|
Fachschule |
16 |
25 |
33 |
OZ, MZ |
Bildungsangebot entsprechend Profil des BSZ; Fachschule im Bereich der Landwirtschaft, Haus-wirtschaft und des Gartenbaus auch außerhalb von BSZ möglich |
|
Fachoberschule |
16 |
25 |
33 |
OZ, MZ |
Bildungsangebot auf Profil des BSZ abgestimmt |
|
Berufliches Gymnasium |
mindestens zweizügig |
KST 11: 20
|
KST 11: 25
|
KST 11: 33
|
OZ, MZ |
Bildungsangebot am Profil des BSZ orientiert |
Schule für geistig Behinderte |
Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe, Werkstufe jeweils drei Jahre |
Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe: 6
|
Unterstufe, Mittelstufe: 7
|
Unterstufe, Mittelstufe: 10
|
OZ, MZ |
als Bestandteil eines
|
Schule für Lernbehinderte |
KST 1 bis 9 |
KST 1 und 2: 10
|
KST 1 und 2: 10
|
KST 1 und 2: 13
|
OZ, MZ |
als Bestandteil eines FSZ möglich |
Sprachheilschule |
KST 1 bis 4
|
KST 1 bis 4: 10
|
KST 1 bis 4: 10
|
KST 1 bis 4: 13
|
OZ, MZ |
als Bestandteil eines FSZ möglich |
Schule für Erziehungshilfe |
KST 1 bis 4
|
KST 1 bis 4: 8
|
KST 1 bis 4: 10
|
KST 1 bis 4: 11
|
OZ, MZ |
als Bestandteil eines FSZ möglich |
Berufsbildende Schule
|
entsprechend den
|
8 |
12 |
17 |
OZ, MZ |
möglichst als Teil eines BSZ |
Klinik- und
|
entsprechend den
|
– |
– |
– |
OZ, MZ |
als Außenstelle einer Förderschule möglich |
Abendmittelschule |
bei Hauptschulabschluss
|
20 |
25 |
33 |
OZ |
als Teil einer Mittelschule möglich;
|
Abendgymnasium |
3 Jahre, bei Eintritt in den Vorkurs 4 Jahre;
|
Sekundarstufe 1: 20
|
Sekundarstufe 1: 25
|
Sekundarstufe 1: 33
|
OZ |
als Teil eines Gymnasiums möglich |
Kolleg |
3 Jahre, bei Eintritt in den Vorkurs 4 Jahre;
|
Sekundarstufe 1: 20
|
Sekundarstufe 1: 25
|
Sekundarstufe 1: 33
|
OZ |
als Teil eines Gymnasiums möglich |