Verordnung über Schulkonferenzen
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Verordnung
des Sächsischen
Staatsministeriums für Kultus
über Schulkonferenzen
(Schulkonferenzverordnung
SchulKonfVO)
Vom 1. August 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2004
Aufgrund von § 43 Abs. 7 des Schulgesetzes für den
Freistaat Sachsen (SchulG) vom
3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:
§
1
Mitglieder der Schulkonferenz
(1) An Schulen, an denen die Zahl der Lehrerstellen zu gering ist, um
die Besetzung der
Schulkonferenz gemäß § 43 Abs. 3 und 4 SchulG zu
ermöglichen, reduziert sich die Zahl der
Mitglieder wie folgt:
1. Die Schulkonferenz gemäß § 43 Abs. 3 SchulG besteht
bei Schulen mit weniger als
fünf Lehrerstellen aus dem Schulleiter als Vorsitzenden und zwei
Vertretern der
Lehrer, dem Vorsitzenden des Elternrates als stellvertretenden
Vorsitzenden und
einem weiteren Vertreter der Eltern sowie dem Schülersprecher und
einem weiteren
Vertreter der Schüler.
2. Die Schulkonferenz gemäß § 43 Abs. 4 SchulG besteht
bei Schulen mit weniger als
sieben Lehrerstellen aus dem Schulleiter als Vorsitzenden und fünf
Vertretern der
Lehrer sowie dem Vorsitzenden des Elternrates oder dem
Schülersprecher als
stellvertretenden Vorsitzenden und vier Vertretern des Elternrates oder
des
Schülerrates;
bei Schulen mit weniger als fünf Lehrerstellen reduziert sich die
Zahl der Vertreter der
Lehrer auf drei und die Zahl der Vertreter des Elternrates oder des
Schülerrates auf
zwei Vertreter.
(2) Die Lehrerstellen im Sinne des Absatzes 1 errechnen sich aus der
Schulleiterstelle und der
Zahl der Lehrer, die zu Beginn des Schuljahres an der Schule mit
mindestens einem halben
Lehrauftrag unterrichten.
§
2
Wahl der Vertreter der Lehrer und
ihrer Stellvertreter
(1) Die Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz und ihrer
Stellvertreter erfolgt in
der Gesamtlehrerkonferenz.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle in der
Gesamtlehrerkonferenz Stimmberechtigten.
(3) Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
Bei Stimmengleichheit
erfolgt eine Stichwahl; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Die nicht als
Mitglieder Gewählten sind Stellvertreter der Mitglieder der
Schulkonferenz.
(4) Im Verhinderungsfalle werden die Mitglieder der Schulkonferenz von
den Vertretern in
der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vertreten. Beim Ausscheiden
von Mitgliedern
aus der Schulkonferenz rücken die Stellvertreter entsprechend nach.
§ 3
Wahl der Vertreter der Eltern und ihrer Stellvertreter
(1) Die Wahl der Vertreter der Eltern in der Schulkonferenz und ihrer
Stellvertreter erfolgt im
Elternrat.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des
Elternrates.
(3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 4
Wahl der Vertreter der Schüler und ihrer Stellvertreter
(1) Die Wahl der Vertreter der Schüler in der Schulkonferenz und
ihrer Stellvertreter erfolgt
im Schülerrat.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Schülerrates.
Wählbar sind alle Mitglieder des
Schülerrates ab Klassenstufe 7.
(3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 5
Amtszeit
(1) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum
Ende des laufenden
Schuljahres. Eine Wiederwahl ist zulässig, solange die
Wählbarkeit besteht.
(2) Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die
Geschäfte bis zum Zusammentritt
der neuen Schulkonferenz fort.
§ 6
Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht
(1) Der Vorsitzende beruft nach Abstimmung mit seinem Stellvertreter
die Schulkonferenz
unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist
beträgt mindestens
eine Woche. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf einen
Unterrichtstag verkürzt werden.
Unterlagen für die Beratung sind den Mitgliedern der
Schulkonferenz so rechtzeitig bekannt
zu geben, dass sie sich mit ihnen vertraut machen können.
(2) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr
zusammen. Sie ist
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder
schriftlich den Antrag stellt; sie
soll einberufen werden, wenn dies ein Fünftel aller Mitglieder
beantragt. Der Antrag muss die
Angabe des Verhandlungsgegenstandes enthalten; der
Verhandlungsgegenstand muss zum
Aufgabengebiet der Schulkonferenz gehören.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der
Schulkonferenz teilzunehmen. Ist
ein Mitglied verhindert, ist dies dem Vorsitzenden so rechtzeitig
mitzuteilen, dass er den
Vertreter benachrichtigen kann.
§ 7
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang
(1) Der Vorsitzende der Schulkonferenz setzt die Tagesordnung fest. Er
ist verpflichtet,
Anträge, die von einem Mitglied mindestens drei Unterrichtstage
vor dem Sitzungstermin
schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen
und zu Beginn der
Sitzung bekannt zu geben.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die
Sitzungen und übt das Sitzungsrecht aus.
Bei Ordnungsverstößen kann er ein Mitglied von der weiteren
Teilnahme an der Sitzung
ausschließen.
(3) Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann nach Erledigung der
Tagesordnung
Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Aufgabenbereich der
Schulkonferenz gehören.
Beschlüsse darüber sind in dieser Sitzung nicht
zulässig; eine Beratung unterbleibt, wenn die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.
§ 8
Beschlussfassung
(1) Die Schulkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte aller Mitglieder
anwesend ist. Bei einer wegen Beschlussunfähigkeit erneut
einberufenen Sitzung ist die
Beschlussfähigkeit auch dann gegeben, wenn weniger als die
Hälfte der Mitglieder anwesend
ist.
(2) Die Schulkonferenz beschließt durch Abstimmung. Sie stimmt
offen ab. Auf Antrag von
mindestens zwei Mitgliedern ist geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.
Beschlüsse werden
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt.
(3) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der
schriftlichen Umfrage beschlossen
werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Ein hierbei gestellter Antrag
ist angenommen,
wenn die Mehrheit der Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
§ 9
Niederschrift
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die
Namen aller Anwesenden und
deren Funktion, die Zahl der abwesenden Mitglieder, die Tagesordnung,
die Anträge, die
Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse
enthält. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen
Mitgliedern zuzusenden.
§ 10
Geschäftsordnung
Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben und dort
insbesondere regeln:
1. die Bestellung eines Schriftführers;
2. die Bildung von Ausschüssen;
3. die Behandlung von Wortmeldungen, Redezeit;
4. Einladung von Nichtmitgliedern zu den Sitzungen;
5. die Verlängerung der Amtszeit gemäß § 5 Abs. 2.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 1. August 1994
Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß
Dokumentation
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Schulkonferenzen
(Schulkonferenzordnung SchuKO) Vom 1. August 1994 (SächsGVBl. S.
1450)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur
Änderung der
Schulkonferenzordnung Vom 30. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 353)