Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
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sächsischen Amtsblatt veröffentlichte Version. Der KER-C
haftet nicht für etwaige Übertragungs- oder sonstige Fehler
bzw. Ungenauigkeiten oder inzwischen durchgeführte
Änderungen.
Bekanntmachung der
Neufassung
des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
Vom 16. Juli
2004
Aufgrund des Artikels 2
des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des
besseren Schulkonzepts vom 19.
Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52)
wird nachstehend der Wortlaut des
Schulgesetzes für den
Freistaat Sachsen (SchulG) in der
seit 1. August 2004 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. August 1991 in Kraft
getretene Gesetz vom
3. Juli 1991 (SächsGVBl. S.
213),
2. den am 1. September 1993 in
Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. August 1993
(SächsGVBl. S. 686, 688),
3. den am 10. August 1994 in
Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. Juli 1994
(SächsGVBl. S. 1434),
4. den am 1. Januar 1996 in Kraft
getretenen § 35 des
Gesetzes vom 12. Dezember 1995
(SächsGVBl. S. 399, 406),
5. den teils am 21. Juli 1998,
teils am 1. Januar 1999 in
Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998
(SächsGVBl. S. 271),
6. den am 1. August 2001 in Kraft
getretenen Artikel 6 des
Gesetzes vom 14. Dezember 2000
(SächsGVBl. S. 513, 514),
7. den am 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen Artikel 27 des
Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 428),
8. den am 3. Mai 2003 in Kraft
getretenen Artikel 3 der
Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94),
9. das teils am 1. August 2003,
teils am 1. August 2004 in
Kraft getretene Gesetz vom 18.
Juli 2003 (SächsGVBl.
S. 189),
10. das teils am 9. März
2004, teils am 1. August 2004 in
Kraft getretene, teils am 30.
September 2004 in Kraft
tretende eingangs genannte Gesetz.
Dresden, den 16. Juli 2004
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl
Mannsfeld
Schulgesetz für den Freistaat
Sachsen
(SchulG)
Inhaltsübersicht
1. Teil
Allgemeine Vorschriften
1.
Abschnitt
Erziehungs- und Bildungsauftrag,
Geltungsbereich
§ 1 Erziehungs- und
Bildungsauftrag der Schule
§ 2 Sorbische Kultur und
Sprache an der Schule
§ 3 Geltungsbereich
2.
Abschnitt
Gliederung des Schulwesens
§ 4 Schularten und
Schulstufen
§ 4a
Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit,
Schulweg
§ 5 Grundschule
§ 6 Mittelschule
§ 7 Gymnasium
§ 8 Berufsschule
§ 9 Berufsfachschule
§ 10 Fachschule
§ 11 Fachoberschule
§ 12 Berufliches Gymnasium
§ 13 Allgemein bildende
Förderschulen
§ 13a Berufsbildende
Förderschulen
§ 14 Schulen des zweiten
Bildungsweges
§ 15 Schulversuche
§ 16 Betreuungsangebote
§ 16a Ganztagsangebote
§ 17 Bildungsberatung
3. Abschnitt
Religionsunterricht, Ethik
§ 18 Religionsunterricht
§ 19 Ethik
§ 20 Teilnahme
2. Teil
Schulträgerschaft
§ 21 Grundsätze
§ 22 Schulträger
§ 23 Aufgaben des
Schulträgers
§ 24 Einrichtung,
Änderung und Aufhebung von Schulen
§ 25 Schulbezirk und
Einzugsbereich
3. Teil
Schulpflicht
§ 26 Allgemeines
§ 26a Schulgesundheitspflege
§ 27 Beginn der Schulpflicht
§ 28 Dauer und Ende der
Schulpflicht
§ 29 Ruhen der Schulpflicht
§ 30 Besuch von
Förderschulen
§ 31 Verantwortung für
die Erfüllung der Schulpflicht
4. Teil
Schulverhältnis
§ 32 Rechtsstellung der
Schule
§ 33 Schuljahr, Ferien
§ 34 Wahl des Bildungswegs
§ 35 Bildungsstandards,
Lehrpläne, Stundentafeln, landeseinheitliche
Prüfungsaufgaben
§ 35a Individuelle
Förderung der Schüler
§ 35b Zusammenarbeit
§ 36 Familien- und
Sexualerziehung
§ 37 Umwelterziehung
§ 38 Schulgeld- und
Lernmittelfreiheit
§ 39 Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen
5. Teil
Lehrer, Schulleiter
§ 40 Personalhoheit,
Lehrer
§ 41 Schulleiter,
stellvertretender Schulleiter
§ 42 Aufgaben des
Schulleiters
6. Teil
Schulverfassung
1.
Abschnitt
Konferenzen
§ 43 Schulkonferenz
§ 44 Lehrerkonferenzen
2. Abschnitt
Mitwirkung der Eltern
§ 45 Elternvertretung
§ 46
Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher
§ 47 Elternrat
§ 48 Kreiselternrat
§ 49 Landeselternrat
§ 50
Ausführungsvorschriften
§ 50a Informationsbefugnis
3. Abschnitt
Mitwirkung der Schüler
§ 51
Schülermitwirkung, Schülervertretung
§ 52
Klassenschülersprecher
§ 53 Schülerrat,
Schülersprecher
§ 54 Kreisschülerrat
§ 55 Landesschülerrat
§ 56
Schülerzeitschriften
§ 57
Ausführungsvorschriften
7. Teil
Schulaufsicht
§ 58 Inhalt der
Schulaufsicht
§ 59
Schulaufsichtsbehörden
§ 59a Evaluation
§ 60 Zulassung von Lehr- und
Lernmitteln
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
§ 62 Schul- und
Prüfungsordnungen
8. Teil
Landesbildungsrat
§ 63 Landesbildungsrat
9. Teil
Schlussbestimmungen
§ 64
Übergangsbestimmungen
§ 65 Inkrafttreten
1. Teil
Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt
Erziehungs- und Bildungsauftrag,
Geltungsbereich
§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Der Erziehungs- und
Bildungsauftrag der Schule wird
bestimmt durch das Recht eines
jeden jungen Menschen auf eine
seinen Fähigkeiten und
Neigungen entsprechende Erziehung und
Bildung ohne Rücksicht auf
Herkunft oder wirtschaftliche Lage.
(2) Die schulische Bildung soll
zur Entfaltung der
Persönlichkeit der
Schüler in der Gemeinschaft beitragen.
Diesen Auftrag erfüllt die
Schule, indem sie den Schülern
insbesondere anknüpfend an
die christliche Tradition im
europäischen Kulturkreis
Werte wie Ehrfurcht vor allem
Lebendigen, Nächstenliebe,
Frieden und Erhaltung der Umwelt,
Heimatliebe, sittliches und
politisches
Verantwortungsbewusstsein,
Gerechtigkeit und Achtung vor der
Überzeugung des anderen,
berufliches Können, soziales Handeln
und freiheitliche demokratische
Haltung vermittelt, die zur
Lebensorientierung und
Persönlichkeitsentwicklung sinnstiftend
beitragen und sie zur
selbstbestimmten und
verantwortungsbewussten Anwendung
von Kenntnissen, Fähigkeiten
und Fertigkeiten führt und
die Freude an einem lebenslangen
Lernen weckt. Bei der Gestaltung
der Lernprozesse werden die
unterschiedliche Lern- und
Leistungsfähigkeit der Schüler
inhaltlich und
didaktisch-methodisch berücksichtigt sowie
geschlechterspezifische
Unterschiede beachtet. Das Grundgesetz
für die Bundesrepublik
Deutschland und die Verfassung des
Freistaates Sachsen bilden
hierfür die Grundlage.
(3) In Verwirklichung ihres
Erziehungs- und Bildungsauftrages
entwickelt die Schule ihr eigenes
pädagogisches Konzept und
plant und gestaltet den
Unterricht und seine Organisation auf
der Grundlage der Lehrpläne
in eigener Verantwortung. Die
pädagogischen, didaktischen
und schulorganisatorischen
Grundsätze zur
Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen der
zur Verfügung stehenden
Ressourcen legt die Schule in einem
Schulprogramm fest. Auf der
Grundlage des Schulprogramms
bewerten die Schule und die
Schulaufsichtsbehörde in
regelmäßigen
Abständen das Ergebnis der pädagogischen Arbeit.
Die Bewertung ist Bestandteil des
Schulporträts.
§ 2 Sorbische Kultur und Sprache
an der Schule
(1) Im sorbischen Siedlungsgebiet
ist allen Kindern und
Jugendlichen, deren Eltern es
wünschen, die Möglichkeit zu
geben, die sorbische Sprache zu
erlernen und in festzulegenden
Fächern und Klassen- und
Jahrgangsstufen in sorbischer Sprache
unterrichtet zu werden.
(2) Das Staatsministerium
für Kultus wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die
erforderlichen besonderen Bestimmungen
zur Arbeit an sorbischen und
anderen Schulen im sorbischen
Siedlungsgebiet, insbesondere
hinsichtlich
1. der Organisation,
2. des Status der sorbischen
Sprache als Unterrichtssprache
(Muttersprache und Zweitsprache)
und Unterrichtsgegenstand,
3. der gemäß Absatz 1
festzulegenden Fächer und Klassen- und
Jahrgangsstufen
zu treffen.
(3) Darüber hinaus sind an
allen Schulen im Freistaat Sachsen
Grundkenntnisse aus der
Geschichte und Kultur der Sorben zu
vermitteln.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
die öffentlichen Schulen im
Freistaat Sachsen. Auf Schulen in
freier Trägerschaft findet
das Gesetz nur Anwendung, soweit
dies ausdrücklich bestimmt
ist. Im Übrigen gilt
für sie das Gesetz über Schulen in freier
Trägerschaft.
(2) Öffentliche Schulen sind
die Schulen, die in der
Trägerschaft
1. einer Gemeinde, eines
Landkreises oder eines kommunalen
Zweckverbandes,
2. des Krankenhauses eines
Landkreises oder einer Kreisfreien
Stadt als medizinische
Berufsfachschule oder
3. des Freistaates Sachsen
stehen.
(3) Die Vorschriften dieses
Gesetzes gelten entsprechend für
medizinische Berufsfachschulen,
soweit sie in ihrem Bestand in
die Trägerschaft von
Krankenhäusern übergegangen sind. Der
Freistaat Sachsen erstattet die
Kosten für Lehrer an Schulen
nach Absatz 2 Nr. 2 nur, wenn im
Einzelfall eine Erstattung
nach den Vorschriften des
Gesetzes zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser
und zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze
(Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.
Juli 2003 (BGBl. I S. 1442,
1448), in der jeweils geltenden
Fassung, nicht vorgesehen ist und
an der Ausbildung ein
besonderes öffentliches
Interesse besteht. Das
Staatsministerium für Kultus
wird ermächtigt, das Nähere durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium der
Finanzen und dem
Staatsministerium für Soziales zu regeln,
insbesondere je Bildungsgang
1. die Anzahl der
Ausbildungsplätze je Schulträger,
für die ein besonderes
öffentliches Interesse besteht,
2. die Ausbildung der Lehrer und
3. die Anzahl der rechnerisch auf
einen Lehrer entfallenden
Ausbildungsplätze.
2. Abschnitt
Gliederung des Schulwesens
§ 4 Schularten und Schulstufen
(1) Das Schulwesen gliedert sich
in folgende Schularten:
1. Allgemein bildende Schulen
a) die Grundschule,
b) die allgemein bildende
Förderschule,
c) die Mittelschule,
d) das Gymnasium;
2. Berufsbildende Schulen
a) die Berufsschule,
b) die Berufsfachschule,
c) die Fachschule,
d) die Fachoberschule,
e) das Berufliche Gymnasium
sowie die entsprechenden
berufsbildenden Förderschulen;
3. Schulen des zweiten
Bildungsweges
a) die Abendmittelschule und das
Abendgymnasium,
b) das Kolleg.
(2) Schulstufen sind:
1. die Primarstufe, sie umfasst
die Klassenstufen 1
bis 4;
2. die Sekundarstufe I, sie
umfasst die Klassenstufen 5 bis
10 der allgemein bildenden
Schulen sowie die Abendmittelschule;
3. die Sekundarstufe II; sie
umfasst die Jahrgangsstufen 11
und 12 der allgemein bildenden
Schulen sowie die berufsbildenden
Schulen, das Abendgymnasium und
das Kolleg.
(3) An der Mittelschule und am
Gymnasium haben die
Klassenstufen 5 und 6
orientierende Funktion. Die nach der
Grundschule getroffene
Entscheidung für die Schullaufbahn kann
korrigiert werden.
§ 4a Mindestschülerzahl,
Klassenobergrenze, Zügigkeit,
Schulweg
(1) Die Mindestschülerzahlen
an allgemein bildenden Schulen
betragen:
1. an Grundschulen für die
erste einzurichtende Klasse je
Klassenstufe 15 Schüler und
für jede weitere einzurichtende
Klasse 14 Schüler,
2. an Mittelschulen für die
ersten beiden einzurichtenden
Klassen je Klassenstufe 20
Schüler und für jede weitere
einzurichtende Klasse 19
Schüler,
3. an Gymnasien 20 Schüler
je Klasse.
(2) In allen Schularten werden je
Klasse nicht mehr als 28
Schüler unterrichtet.
Überschreitungen dieser
Klassenobergrenze bedürfen
der Beschlussfassung durch die
Schulkonferenz.
(3) Mittelschulen werden
mindestens zweizügig, Gymnasien
mindestens dreizügig
geführt.
(4) In begründeten
Ausnahmefällen sind Abweichungen von den
Absätzen 1 und 3
zulässig. Dies gilt insbesondere
1. aus landes- und
regionalplanerischen Gründen,
2. bei überregionaler
Bedeutung der Schule,
3. aus besonderen
pädagogischen Gründen,
4. zum Schutz und zur Wahrung der
Rechte des sorbischen Volkes
gemäß Artikel 6 der
Verfassung des Freistaates Sachsen oder
gemäß Artikel 8
Buchst. b, c und d der Europäischen Charta
der Regional- oder
Minderheitensprachen,
5. aus baulichen Besonderheiten
des Schulgebäudes oder
6. bei unzumutbaren
Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.
§ 5 Grundschule
(1) Die Grundschule hat die
Aufgabe, alle Schüler in einem
gemeinsamen Bildungsgang
ausgehend von den individuellen Lernund
Entwicklungsvoraussetzungen unter
Einbeziehung von
Elementen des spielerischen und
kreativen Lernens zu
weiterführenden
Bildungsgängen zu führen. Damit schafft sie
die Voraussetzungen für die
Entwicklung sicherer Grundlagen
für selbstständiges
Denken, Lernen und Arbeiten und die
Beherrschung des Lesens,
Schreibens und Rechnens
(Kulturtechniken).
(2) Die Grundschule umfasst die
Klassenstufen 1 bis 4. Der
Unterricht wird in der Regel
getrennt nach Klassenstufen
erteilt.
Jahrgangsübergreifender Unterricht ist nur zulässig,
wenn ein entsprechendes
pädagogisches Konzept und entsprechend
qualifiziertes Lehrpersonal
vorhanden sind.
(3) Spätestens ab der
Klassenstufe 3 wird eine Fremdsprache
unterrichtet.
(4) Zur Erleichterung der
Schuleingangsphase arbeitet die
Grundschule mindestens mit den
Kindergärten und Horten ihres
Schulbezirkes zusammen.
(5) Grundschule, Hort und
Kindergarten sind verpflichtet, sich
gegenseitig bei der
Förderung insbesondere der kognitiven,
sprachlichen und motorischen
Entwicklung der Kinder zu
unterstützen.
§ 6 Mittelschule
(1) Die Mittelschule vermittelt
eine allgemeine und
berufsvorbereitende Bildung und
schafft Voraussetzungen für
eine berufliche Qualifizierung.
Sie ist eine differenzierte
Schulart und gliedert sich in
einen Hauptschulbildungsgang und
einen Realschulbildungsgang. Die
Schüler erwerben mit dem
erfolgreichen Besuch der
Klassenstufe 9 den
Hauptschulabschluss. Ab dem
Schuljahr 2005/2006 nehmen alle
Schüler im
Hauptschulbildungsgang an einer besonderen
Leistungsfeststellung teil und
erwerben durch die erfolgreiche
Teilnahme an dieser den
qualifizierenden Hauptschulabschluss.
Mit erfolgreichem Besuch der
Klassenstufe 10 und bestandener
Abschlussprüfung erwerben
die Schüler im Realschulbildungsgang
den Realschulabschluss.
(2) Die Mittelschule umfasst die
Klassenstufen 5 bis 10. Ab
Klassenstufe 7 beginnt eine auf
Leistungsentwicklung und
Abschlüsse bezogene
Differenzierung.
(3) An der Mittelschule wird ein
besonderer Profilbereich
eingerichtet.
(4) Zur Verbesserung der
Berufsvorbereitung und Erleichterung
des Übergangs, insbesondere
in die berufsqualifizierende
Ausbildung, arbeitet die
Mittelschule mit den berufsbildenden
Schulen und anderen Partnern der
Berufsausbildung zusammen.
§ 7 Gymnasium
(1) Das Gymnasium vermittelt
Schülern mit entsprechenden
Begabungen und Bildungsabsichten
eine vertiefte allgemeine
Bildung, die für ein
Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es
schafft auch Voraussetzungen
für eine berufliche Ausbildung
außerhalb der Hochschule.
(2) Das Gymnasium umfasst die
Klassenstufen 5 bis 10 sowie die
Jahrgangsstufen 11 und 12,
schließt mit der Abiturprüfung ab
und verleiht die allgemeine
Hochschulreife.
(3) Am Gymnasium werden besondere
Profile eingerichtet.
(4) Zur Förderung besonders
begabter Schüler werden an
ausgewählten Gymnasien
besondere Bildungswege angeboten.
(5) Die Klassenstufe 10 des
Gymnasiums bildet den Abschluss
der Sekundarstufe I und gilt
zugleich als Einführungsphase in
die gymnasiale Oberstufe. Die
gymnasiale Oberstufe umfasst die
Jahrgangsstufen 11 und 12.
Für diese gelten folgende
Regelungen:
1. unterrichtet wird in
halbjährigen Grund- und Leistungskursen;
2. die herkömmliche
Leistungsbewertung durch Noten wird in
ein Punktesystem umgesetzt;
3. die allgemeine Hochschulreife
wird durch eine Gesamtqualifikation
erworben. Diese setzt sich
zusammen aus den
Leistungen
a) in der Abiturprüfung,
b) in den Leistungskursen,
c) in bestimmten anrechenbaren
Grundkursen.
(6) Das Staatsministerium
für Kultus wird ermächtigt, das
Nähere zur Ausführung
von Absatz 5 durch Rechtsverordnung zu
regeln, insbesondere das
Fächerangebot und seine Zusammenfassung
zu Aufgabenfeldern
einschließlich der Wahlmöglichkeiten
und Belegungsgrundsätze, die
Voraussetzungen für die
Einrichtung von Kursen, die
Leistungserhebung und –bewertung,
die Voraussetzungen der Zulassung
zur Abiturprüfung, die
Bildung der Gesamtqualifikation
und die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der allgemeinen
Hochschulreife.
(7) Mit der Versetzung von
Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe
11 wird ein dem
Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer
Schulabschluss erworben. In die
Versetzungsentscheidung geht
ab dem Schuljahr 2005/2006 das
Ergebnis einer besonderen
Leistungsfeststellung ein.
Schüler, die den Realschulabschluss
bereits an einer Mittelschule
erworben haben, nehmen an der
Leistungsfeststellung nicht teil.
§ 8 Berufsschule
(1) Die Berufsschule hat die
Aufgabe, im Rahmen der
Berufsvorbereitung, der
Berufsausbildung oder Berufsausübung
vor allem berufsbezogene
Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu vermitteln und
die allgemeine Bildung zu
vertiefen und zu erweitern. Sie
führt als gleichberechtigter
Partner gemeinsam mit den
Ausbildungsbetrieben und anderen an
der Berufsausbildung Beteiligten
zu berufsqualifizierenden
Abschlüssen.
(2) Die Berufsschule gliedert
sich im Rahmen der
Berufsausbildung in der Regel in
eine Grundstufe und
Fachstufen. Die Grundstufe dauert
ein Jahr. In den Fachstufen
werden Fachklassen für
einzelne oder verwandte Berufe
gebildet. Grund- und Fachstufen
werden in der Regel in Form
von Teilzeitunterricht an
einzelnen Unterrichtstagen oder in
zusammenhängenden
Abschnitten (Blockunterricht) geführt. Die
Grundstufe kann auch als
Berufsgrundbildungsjahr in
Vollzeitunterricht oder in
Teilzeitunterricht gemeinsam für
die einem Berufsfeld oder einer
Berufsgruppe zugeordneten
anerkannten Ausbildungsberufe
geführt werden.
(3) Die Berufsschule kann
für Jugendliche, die zu Beginn der
Berufsschulpflicht ein
Berufsausbildungsverhältnis nicht
nachweisen, als einjährige
Vollzeitschule
(Berufsvorbereitungsjahr)
geführt werden. Jugendliche im
Berufsvorbereitungsjahr sind
sozialpädagogisch zu betreuen.
§ 9 Berufsfachschule
(1) In der Berufsfachschule
werden die Schüler in einen oder
mehrere Berufe eingeführt
oder für einen Beruf ausgebildet.
Außerdem wird die
allgemeine Bildung gefördert.
(2) Die Berufsfachschule ist in
der Regel Vollzeitschule und
dauert mindestens ein Jahr.
§ 10 Fachschule
(1) Die Fachschule hat die
Aufgabe, nach abgeschlossener
Berufsausbildung und in der Regel
praktischer Bewährung oder
einer ausreichenden
einschlägigen beruflichen Tätigkeit eine
berufliche Weiterbildung mit
entsprechendem
berufsqualifizierendem Abschluss
zu vermitteln.
(2) Die Fachschule dauert bei
Vollzeitunterricht mindestens
ein Jahr, bei Teilzeitunterricht
entsprechend länger.
§ 11 Fachoberschule
(1) Die Fachoberschule vermittelt
eine allgemeine,
fachtheoretische und
fachpraktische Bildung.
(2) Die Fachoberschule baut auf
einem mittleren Schulabschluss
auf, dauert zwei Schuljahre und
verleiht nach bestandener
Abschlussprüfung die
Fachhochschulreife.
(3) Bewerber mit einer
einschlägigen abgeschlossenen
Berufsausbildung oder
entsprechender beruflicher Tätigkeit
können in eine
einjährige Fachoberschule eintreten. Bei
Teilzeitunterricht dauert die
Ausbildung entsprechend länger.
§ 12 Berufliches Gymnasium
(1) Das Berufliche Gymnasium
vermittelt durch allgemein
bildende und berufsbezogene
Unterrichtsinhalte eine Bildung,
die zur Aufnahme eines
Hochschulstudiums oder einer
qualifizierten Berufsausbildung
befähigt.
(2) Das Berufliche Gymnasium baut
auf einem mittleren
Schulabschluss auf, dauert drei
Schuljahre und verleiht die
allgemeine Hochschulreife. Es
umfasst eine Einführungsphase
und die Jahrgangsstufen 12 und
13. Für die Jahrgangsstufen 12
und 13 gilt § 7 Abs. 5 Satz
3 und Abs. 6 entsprechend.
§ 13 Allgemein bildende
Förderschulen
(1) Schüler, die wegen der
Beeinträchtigung einer oder
mehrerer physischer oder
psychischer Funktionen auch durch
besondere Hilfen in den anderen
allgemein bildenden Schulen
nicht oder nicht hinreichend
integriert werden können und
deshalb über einen
längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen
Förderung bedürfen,
werden in den Förderschulen unterrichtet.
Förderschultypen sind:
1. Schulen für Blinde und
Sehbehinderte,
2. Schulen für
Hörgeschädigte,
3. Schulen für geistig
Behinderte,
4. Schulen für
Körperbehinderte,
5. Schulen zur Lernförderung,
6. Sprachheilschulen,
7. Schulen für
Erziehungshilfe,
8. Klinik- und Krankenhausschulen.
An den Förderschulen
können Abschlüsse der übrigen Schularten
erworben werden. An Schulen zur
Lernförderung wird der
Hauptschulabschluss ohne
Teilnahme an einer besonderen
Leistungsfeststellung erworben.
(2) Wenn die besondere Aufgabe
der Förderschule die
Heimunterbringung der
Schüler gebietet oder die Erfüllung der
Schulpflicht sonst nicht
gesichert ist, hat der Schulträger
dafür Sorge zu tragen, dass
bei der Schule ein Heim
eingerichtet wird, in dem die
Schüler Unterkunft, Verpflegung,
familiengemäße
Betreuung und eine ihrer Behinderung
entsprechende Förderung
erhalten. Das Heim ist nicht
Bestandteil der Förderschule.
(3) Soweit in Heimen nach Absatz
2 Kinder betreut werden, die
dafür keinen Anspruch auf
Eingliederungshilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in
der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März
1994 (BGBl. I S. 646, 2975),
zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4621, 4630), in
der jeweils geltenden
Fassung, haben, erfolgt eine
anteilige Finanzierung im Sinne
des Sächsischen Gesetzes zur
Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen (Gesetz
über Kindertageseinrichtungen –
SächsKitaG) vom 27. November
2001 (SächsGVBl. S. 705), zuletzt
geändert durch Artikel 9 der
Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 95), in
der jeweils geltenden Fassung.
Sondereinrichtungen im Sinne von
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des
Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und
Familie gemäß §
13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat
Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli
1995
(SächsGVBl. S. 252), die
zuletzt durch Artikel 58 der
Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 100) geändert
worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, werden bis zum
30. Juni 2005 nach den
Bestimmungen dieser Verordnung
finanziert. Das Nähere zu
den Aufgaben und den Zielen
pädagogischer Arbeit, zu den
Anforderungen an das pädagogische
Fachpersonal, zur Mitwirkung von
Eltern und Kindern, zum
Betrieb und zur Finanzierung der
Heime regelt eine
Rechtsverordnung des
Staatsministeriums für Soziales im
Einvernehmen mit den
Staatsministerien des Innern, der
Finanzen und für Kultus.
Soweit Personal- und Gruppenschlüssel
festgelegt werden, ist
darüber hinaus das Benehmen mit den
kommunalen Spitzenverbänden
herzustellen.
(4) Die Träger von
Förderschulen nach Absatz 1, von Heimen
nach Absatz 2 sowie von
Betreuungsangeboten nach § 16 Abs. 2
und 3 sind verpflichtet, eine
ganzheitliche Betreuung der
Schüler zu
gewährleisten.
(5) Bei den Förderschulen
gibt es Beratungsstellen, die für
die Früherfassung,
Früherkennung und Frühförderung behinderter
oder von Behinderung bedrohter
Kinder zuständig sind. Sie
sollen mit Frühförder-
und Frühberatungsstellen und
Sozialpädiatrischen Zentren
zusammenarbeiten. Ihnen obliegt
die behindertenspezifische
Beratung von Eltern und Lehrern.
(6) Die für die
Erfüllung der besonderen Aufgabe der
Förderschulen notwendige
Betreuung der Schüler erfolgt
unbeschadet der Verpflichtung
Dritter zur Tragung von Kosten.
Gleiches gilt für die
Betreuung von Kindern nach Absatz 2 und
§ 16 Abs. 2 und 3.
(7) Die Förderschule kann
sich im Rahmen ihres pädagogischen
Konzeptes zu einem
Förderzentrum entwickeln.
§ 13a Berufsbildende
Förderschulen
Schüler an berufsbildenden
Schulen, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz
1 einer sonderpädagogischen
Förderung bedürfen, werden in
berufsbildenden
Förderschulen unterrichtet. Bildungsinhalte
und Bildungsabschlüsse
dieser Schulen entsprechen denen der
übrigen berufsbildenden
Schulen. § 13 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt
entsprechend.
§ 14 Schulen des zweiten
Bildungsweges
(1) Die Abendmittelschule ist
eine differenzierte Schulart, an
der nicht mehr schulpflichtige
Jugendliche und Erwachsene
überwiegend in Form von
Abendunterricht den
Hauptschulabschluss, den
qualifizierenden Hauptschulabschluss
oder den Realschulabschluss
erwerben können.
(2) Das Abendgymnasium ist eine
Schulart, an der nicht mehr
schulpflichtige Jugendliche und
Erwachsene überwiegend in Form
von Abendunterricht die
allgemeine Hochschulreife erwerben
können.
(3) Das Kolleg ist ein Gymnasium
besonderer Art, an dem
Erwachsene, die bereits im
Berufsleben gestanden haben, in
dreijährigem
Vollzeitunterricht die allgemeine Hochschulreife
erwerben können.
(4) Für den letzten
Ausbildungsabschnitt des Abendgymnasiums
und des Kollegs gilt § 7
Abs. 5 und 6 entsprechend.
§ 15 Schulversuche
(1) Zur Weiterentwicklung des
Schulwesens und zur Erprobung
neuer pädagogischer und
organisatorischer Konzeptionen können
Schulversuche durchgeführt
werden.
(2) Schulversuche bedürfen
der Genehmigung der obersten
Schulaufsichtsbehörde und
sind in der Regel wissenschaftlich
zu begleiten.
§ 16 Betreuungsangebote
(1) Der Schulträger kann von
der fünften bis zur zehnten
Klassenstufe an Mittelschulen und
Gymnasien
außerunterrichtliche
Betreuungsangebote vorhalten.
(2) An Schulen zur
Lernförderung, ausgenommen solche nach § 13
Abs. 2, hält der
Schulträger Betreuungsangebote für Schüler
der Klassenstufen 1 bis 4 vor. Es
können auch Schüler der
übrigen Klassenstufen
einbezogen werden. Für Schüler der
Klassenstufen 1 bis 6 gilt §
13 Abs. 3 entsprechend.
(3) An den übrigen
Förderschulen, ausgenommen solche nach § 13
Abs. 2, hält der
Schulträger Betreuungsangebote vor. Für
Schüler der Klassenstufen 1
bis 6 gilt § 13 Abs. 3
entsprechend.
§ 16a Ganztagsangebote
(1) Mittelschulen und Gymnasien
können von der fünften bis zur
zehnten Klassenstufe
Ganztagsangebote einrichten. Dazu
arbeiten die Schulen mit
außerschulischen Einrichtungen
zusammen.
(2) Zulässige Formen von
Ganztagsangeboten sind insbesondere
Schulklubs,
Arbeitsgemeinschaften, zusätzlicher
Förderunterricht oder
Angebote der Schuljugendarbeit.
§ 17 Bildungsberatung
(1) Jede Schule und jeder Lehrer
haben die Aufgabe, die Eltern
und die Schüler in Fragen
der Schullaufbahn zu beraten und sie
bei der Wahl der
Bildungsmöglichkeiten entsprechend den
Fähigkeiten und Neigungen
des Einzelnen zu unterstützen.
(2) Zur Unterstützung der
Erziehung und Hilfe bei der
Lebensbewältigung der
Schüler durch die Eltern und Lehrer wird
eine schulpsychologische Beratung
ermöglicht, die
schulartübergreifend durch
Schulpsychologen mit Hilfe von
Beratungslehrern erfolgt und die
Schulsozialarbeit einbezieht.
3. Abschnitt
Religionsunterricht, Ethik
§ 18 Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist
an den öffentlichen Schulen,
ausgenommen die Fachschulen,
ordentliches Lehrfach.
Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechts wird der
Religionsunterricht nach
Bekenntnissen getrennt in
Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der betreffenden
Religionsgemeinschaft erteilt.
(2) Die Lehrer bedürfen zur
Erteilung von Religionsunterricht
der Bevollmächtigung der
betreffenden Religionsgemeinschaft.
Kein Lehrer darf gegen seinen
Willen gezwungen werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Der Religionsunterricht kann
von Bediensteten der
betreffenden
Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die
Religionsgemeinschaft erhält
einen angemessenen finanziellen
Ersatz.
§ 19 Ethik
(1) Schüler, die nicht am
Religionsunterricht teilnehmen,
besuchen den Unterricht in dem
Fach Ethik.
(2) Im Fach Ethik werden den
Schülern religionskundliches
Wissen, Verständnis für
gesellschaftliche Wertvorstellungen
und Normen sowie Zugang zu
philosophischen und religiösen
Fragen vermittelt.
§ 20 Teilnahme
Die Eltern bestimmen, ob ihre
Kinder am Religionsunterricht
oder am Ethikunterricht
teilnehmen. Nach Vollendung des 14.
Lebensjahres steht dieses Recht
dem Schüler zu.
2. Teil
Schulträgerschaft
§ 21 Grundsätze
(1) Der Schulträger hat die
sächlichen Kosten der Schule zu
tragen.
(2) Die Schulträger sind
berechtigt und verpflichtet,
öffentliche Schulen
einzurichten und fortzuführen, wenn ein
öffentliches Bedürfnis
hierfür besteht.
(3) Bei der Einrichtung,
Änderung, Aufhebung und bei der
Unterhaltung der Schulen nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
wirken der Schulträger und
der Freistaat Sachsen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes
zusammen.
§ 22 Schulträger
(1) Die Gemeinden sind
Schulträger der allgemein bildenden
Schulen und der Schulen des
zweiten Bildungsweges. Die
Landkreise können
Schulträger dieser Schulen sein. Die
Landkreise und Kreisfreien
Städte sind Schulträger der
berufsbildenden Schulen.
(2) Der Freistaat Sachsen kann
Schulträger von Förderschulen
mit Heim sowie von Schulen
besonderer pädagogischer Prägung
oder besonderer Bedeutung sein.
(3) Der Schulträger soll
berufsbildende Schulen in Beruflichen
Schulzentren zusammenfassen.
Diese können in eigener
Verantwortung über
schulische Bildungsgänge hinaus Aufgaben
der beruflichen Ausbildung,
Umschulung, Fortbildung und
Weiterbildung wahrnehmen. Der
Schulträger kann allgemein
bildende Förderschulen in
Förderschulzentren zusammenfassen
und Schulen des zweiten
Bildungsweges als Teil einer allgemein
bildenden Schule führen.
§ 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Schulträger sind
verpflichtet, zur Erfüllung der ihnen
nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Dies betrifft insbesondere die
Einigung über die Bildung von
Schulzweckverbänden oder
Schulbezirken. Die Vorschriften über
die kommunale Zusammenarbeit
bleiben unberührt.
§ 23 Aufgaben des
Schulträgers
(1) Die Gemeinden und Landkreise
verwalten die ihnen als
Schulträger obliegenden
Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.
(2) Der Schulträger
errichtet die Schulgebäude und Schulräume,
stattet sie mit den notwendigen
Lehr- und Lernmitteln aus und
stellt die sonstigen
erforderlichen Einrichtungen zur
Verfügung. Er unterhält
sie in einem ordnungsgemäßen Zustand.
Er bestellt in Abstimmung mit dem
Schulleiter die Mitarbeiter,
die nicht im Dienst des
Freistaates Sachsen stehen. Der
Schulträger soll dem
Schulleiter die zur Deckung des laufenden
Lehr- und Lernmittelbedarfs
erforderlichen Mittel zur
selbstständigen
Bewirtschaftung überlassen. Im Einvernehmen
mit dem Schulleiter kann er
diesem weitergehende Befugnisse
zur Mittelbewirtschaftung
einräumen.
(3) Träger der notwendigen
Beförderung der Schüler auf dem
Schulweg bei öffentlichen
und staatlich genehmigten
Ersatzschulen freier Träger
sind der Landkreis oder die
Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet
sich die Schule befindet. Er
regelt Einzelheiten durch
Satzung, insbesondere hinsichtlich
1. Umfang und Abgrenzung der
notwendigen Beförderungskosten
einschließlich der
Festsetzung von Mindestentfernungen,
2. Höhe und Verfahren der
Erhebung eines Eigenanteils des
Schülers oder der Eltern,
3. Pauschalen oder
Höchstbeiträge für die Kostenerstattung so
wie Ausschlussfristen für
die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen,
4. Verfahren der Kostenerstattung
zwischen den Schülern beziehungsweise
Eltern und Schulträgern
sowie zwischen verschiedenen
Schulträgern.
(4) Das Staatsministerium
für Kultus erlässt im Einvernehmen
mit dem Staatsministerium des
Innern und nach Anhörung der
kommunalen Landesverbände
Richtlinien über die Ausstattung der
Schulen mit Lehrmitteln und
Verwaltungskräften.
§ 23 a Schulnetzplanung
(1) Die Landkreise und
Kreisfreien Städte stellen
Schulnetzpläne für ihr
Gebiet auf. Die Schulnetzplanung soll
die planerische Grundlage
für ein alle Bildungsgänge
umfassendes, regional
ausgeglichenes und unter zumutbaren
Bedingungen erreichbares
Bildungsangebot schaffen. Dabei sind
vorhandene Schulen in freier
Trägerschaft sowie bei den
berufsbildenden Schulen die
Möglichkeit der betrieblichen Ausund
Weiterbildung zu
berücksichtigen. Die Ziele der
Raumordnung und der Landesplanung
sind zu beachten.
(2) In den Plänen werden der
mittelfristige und langfristige
Schulbedarf sowie die
Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden
Schulstandort ist anzugeben,
welche Bildungsangebote dort
vorhanden sind und für
welche räumlichen Bereiche
(Einzugsbereiche) sie gelten
sollen. Es sind auch die
Bildungsbedürfnisse zu
berücksichtigen, die durch Schulen für
das Gebiet nur eines
Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt
werden können.
Schulnetzpläne müssen die langfristige
Zielplanung und die
Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der
Rangfolge ihrer Verwirklichung
enthalten.
(3) Die Schulnetzpläne sind
im Benehmen mit den Gemeinden und
den übrigen Trägern der
Schulen des Gebietes aufzustellen. Die
Pläne sind mit benachbarten
Landkreisen und Kreisfreien
Städten abzustimmen.
(4) Die Schulnetzpläne
bedürfen der Genehmigung der obersten
Schulaufsichtsbehörde. Diese
überprüft die Rechtmäßigkeit und
Vereinbarkeit der Pläne mit
den schulpolitischen und den sich
aus dem Staatshaushaltsplan
ergebenden Maßnahmen, insbesondere
um zu gewährleisten, dass
die personelle Ausstattung der
Schulen im Rahmen der Bedarfs-
und Finanzplanung des
Freistaates Sachsen möglich
ist. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn die
Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1
bis 3 genannten Anforderungen
nicht übereinstimmt oder einer
den Maßgaben des
Freistaates Sachsen entsprechenden
ordnungsgemäßen
Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.
(5) Beschlüsse des
Schulträgers und Entscheidungen des
Staatsministeriums für
Kultus nach § 24 erfolgen auf der
Grundlage eines genehmigten
Schulnetzplanes.
(6) Das Staatsministerium
für Kultus wird ermächtigt, das
Nähere zur Aufstellung,
Fortschreibung und Genehmigung der
Schulnetzpläne durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium des Innern zu
regeln.
§ 24 Einrichtung, Änderung
und Aufhebung von Schulen
(1) Der Beschluss eines
Schulträgers über die Einrichtung
einer öffentlichen Schule
bedarf der Zustimmung der obersten
Schulaufsichtsbehörde.
(2) Stellt die oberste
Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein
öffentliches Bedürfnis
für die Einrichtung einer öffentlichen
Schule besteht und erfüllt
der Schulträger die ihm nach § 21
Abs. 2 obliegende Verpflichtung
nicht, trifft die
Rechtsaufsichtsbehörde die
notwendigen Maßnahmen; der
Schulträger ist vorher zu
hören.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend
für die Aufhebung einer
öffentlichen Schule. Stellt
die oberste Schulaufsichtsbehörde
fest, dass das öffentliche
Bedürfnis für die Fortführung der
Schule oder eines Teils derselben
nicht mehr besteht, kann sie
die Mitwirkung des Freistaates an
der Unterhaltung der Schule
widerrufen; der Schulträger
ist vorher zu hören.
(4) Die Vorschriften über
die Einrichtung und Aufhebung einer
öffentlichen Schule gelten
entsprechend für die Änderung einer
öffentlichen Schule.
§ 25 Schulbezirk und
Einzugsbereich
(1) Grundschulen sind
Schulbezirken zugeordnet.
(2) Schulbezirk ist das Gebiet
des Schulträgers. Wenn in
dessen Gebiet mehrere
Grundschulen bestehen, kann der
Schulträger
Einzelschulbezirke oder gemeinsame Schulbezirke
bestimmen.
(3) Das Staatsministerium
für Kultus kann nach Anhörung der
betroffenen Schulträger
für die Bildungsgänge der Berufsschule
einschließlich der
entsprechenden berufsbildenden
Förderschulen
Einzugsbereiche festlegen. Das Staatsministerium
für Kultus wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese
Zuständigkeit ganz oder
teilweise auf die Regionalschulämter
zu übertragen.
(4) Soweit ein Schulbezirk oder
ein Einzugsbereich besteht,
hat der Schüler die Schule
zu besuchen, in deren Schulbezirk
oder Einzugsbereich er wohnt.
Dies gilt nicht für Schüler, die
eine Schule in freier
Trägerschaft besuchen. Auf Antrag der
Eltern oder des volljährigen
Schülers soll der Schulleiter der
aufnehmenden Schule bei Vorliegen
wichtiger Gründe,
insbesondere wenn
1. pädagogische Gründe
dafür sprechen,
2. besondere soziale
Umstände vorliegen,
3. die Verkehrsverhältnisse
es erfordern oder
4. die Berufsausbildung
wesentlich erleichtert wird,
Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Vor der Genehmigung einer
Ausnahme von der Pflicht zum
Besuch der Schule des
Schulbezirks ist die Zustimmung
des Regionalschulamtes
einzuholen.
3. Teil
Schulpflicht
§ 26 Allgemeines
(1) Schulpflicht besteht für
alle Kinder und Jugendlichen, die
im Freistaat Sachsen ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre Ausbildungs-
oder Arbeitsstätte haben.
Völkerrechtliche Abkommen
bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht erstreckt
sich auf den regelmäßigen
Besuch des Unterrichts und der
übrigen verbindlichen
Veranstaltungen der Schule
einschließlich der Teilnahme an
Evaluationsverfahren im Sinne des
§ 59a. Dasselbe gilt für
Schüler, die nicht
schulpflichtig sind.
(3) Die Schulpflicht wird
grundsätzlich durch den Besuch einer
öffentlichen Schule oder
einer genehmigten Ersatzschule
erfüllt. Das
Regionalschulamt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Schulpflichtigen Kindern und
Jugendlichen, die infolge
einer längerfristigen
Erkrankung die Schule nicht besuchen
können, soll Unterricht zu
Hause oder im Krankenhaus im
angemessenen Umfang angeboten
werden.
§ 26a Schulgesundheitspflege
(1) Ziel der
Schulgesundheitspflege ist es, Gesundheits- und
Entwicklungsstörungen mit
besonderer Bedeutung für einen
erfolgreichen Schulbesuch
frühzeitig zu erkennen und die
Schüler und Eltern
hinsichtlich notwendiger medizinischer und
therapeutischer, die Schule
hinsichtlich schulischer
Fördermaßnahmen zu
beraten; dazu gehören auch Maßnahmen zur
Erkennung und Verhütung von
Zahnerkrankungen. Die
Schulgesundheitspflege wird von
den Behörden des öffentlichen
Gesundheitsdienstes in
Zusammenarbeit mit dem Schulleiter, den
Lehrern, den Schülern und
den Eltern wahrgenommen.
(2) Untersucht werden:
1. der physische
Entwicklungsstatus;
2. die für das Erlernen der
Kulturtechniken notwendigen Wahrnehmungsleistungen;
3. die
Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit;
4. die Fein- und Grobmotorik;
5. das Niveau der
Sprachentwicklung;
6. der Ernährungszustand;
7. der Haltungs- und
Bewegungsapparat und
8. Hinweise auf psychosoziale
Auffälligkeiten und auf ansteckende
oder chronische Krankheiten.
(3) Den Eltern obliegt es, die
erforderlichen Auskünfte zu
geben. Das Ergebnis der
Untersuchungen ist nur den Eltern
mitzuteilen. Die Behörden
des öffentlichen Gesundheitsdienstes
informieren die Schule über
die notwendigen schulischen
Maßnahmen.
(4) Alle schulpflichtigen und die
von den Eltern gemäß § 27
Abs. 2 angemeldeten Kinder sind
verpflichtet, sich einer
Schulaufnahmeuntersuchung zu
unterziehen. Die Anwesenheit
eines Elternteils bei der
Schulaufnahmeuntersuchung ist
erforderlich.
(5) Weitere Untersuchungen werden
in der Klassenstufe 2 oder 3
und in der Klassenstufe 6
durchgeführt. In den Förderschulen
können zusätzliche
Untersuchungen durchgeführt werden. Die
Schüler sind verpflichtet,
sich den Untersuchungen zu
unterziehen. Bei den
Untersuchungen können die Eltern anwesend
sein.
(6) Die Eltern können die
Untersuchungen gemäß Absatz 5 Satz 1
durch einen Kinder- oder Hausarzt
durchführen lassen. Die
Untersuchung muss den Vorgaben
für die Untersuchungen durch
den öffentlichen
Gesundheitsdienst entsprechen. Die Eltern
legen dem Schulleiter eine
ärztliche Bescheinigung über die
Durchführung der
Untersuchungen vor.
(7) Die Behörden des
öffentlichen Gesundheitsdienstes geben
dem Schulleiter die notwendigen
allgemeinen Hinweise, soweit
aus den Ergebnissen der
Untersuchungen Folgerungen für die
Schule zu ziehen sind. Die Eltern
sind verpflichtet,
gesundheitliche
Beeinträchtigungen des Schülers, die sich im
Schulbetrieb auswirken
können, der Schule mitzuteilen.
(8) Das Staatsministerium
für Kultus wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Soziales durch
Rechtsverordnung Inhalt, Umfang,
Verfahren, Zuständigkeit und
Durchführung der
Schulgesundheitspflege zu regeln.
(9) Durch die Maßnahmen der
Schulgesundheitspflege aufgrund
dieses Gesetzes kann das Recht
auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs.
1 in Verbindung mit Artikel 1
Abs. 1 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland,
Artikel 33 der Verfassung des
Freistaates Sachsen)
eingeschränkt werden.
§ 27 Beginn der Schulpflicht
(1) Mit dem Beginn des
Schuljahres werden alle Kinder, die
bis zum 30. Juni des laufenden
Kalenderjahres das sechste
Lebensjahr vollendet haben,
schulpflichtig. Als schulpflichtig
gelten auch Kinder, die bis zum
30. September des laufenden
Kalenderjahres das sechste
Lebensjahr vollendet haben und von
den Eltern in der Schule
angemeldet wurden.
(2) Kinder, die noch nicht
schulpflichtig sind, können auf
Antrag der Eltern zum Anfang des
Schuljahres in die
Grundschule aufgenommen werden,
wenn sie den für den
Schulbesuch erforderlichen
geistigen und körperlichen
Entwicklungsstand besitzen.
(3) Im Ausnahmefall können
Kinder, die bei Beginn der
Schulpflicht geistig oder
körperlich nicht genügend entwickelt
sind, um mit Erfolg am Unterricht
teilzunehmen, um ein Jahr
vom Schulbesuch
zurückgestellt werden. Zur Feststellung des
Entwicklungsstandes des Kindes
können pädagogischpsychologische
Testverfahren herangezogen
werden. Zusätzlich
können mit Zustimmung der
Eltern bereits vorhandene Gutachten
einbezogen werden.
(4) Die erforderlichen
Entscheidungen trifft der Schulleiter.
§ 28 Dauer und Ende der
Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht gliedert
sich in
1. die Pflicht zum Besuch der
Grundschule oder der Klassenstufen
1 bis 4 der allgemein bildenden
Förderschule und einer
weiterführenden allgemein
bildenden Schule (Vollzeitschulpflicht)
und
2. die Pflicht zum Besuch der
Berufsschule oder der entsprechenden
berufsbildenden Förderschule
(Berufsschulpflicht).
(2) Die Vollzeitschulpflicht
dauert neun Schuljahre; die
Berufsschulpflicht dauert in der
Regel drei Schuljahre.
(3) Die Berufsschulpflicht eines
Auszubildenden endet mit dem
Ende des
Berufsausbildungsverhältnisses.
(4) Auszubildende, die vor
Beendigung der Berufsschulpflicht
ein
Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende
des
Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
Auszubildende, die nach
Beendigung der Berufsschulpflicht ein
Berufsausbildungsverhältnis
beginnen, können die Berufsschule
oder die entsprechende
berufsbildende Förderschule bis zum
Ende des
Berufsausbildungsverhältnisses besuchen.
(5) Die Berufsschulpflicht wird
vorzeitig für beendet erklärt,
wenn der Jugendliche einen
einjährigen vollzeitschulischen
Bildungsgang an einer
berufsbildenden Schule regelmäßig
besucht hat oder das
Regionalschulamt feststellt, dass er
anderweitig hinreichend
ausgebildet ist. Sie lebt wieder auf,
wenn der Jugendliche ein
Berufsausbildungsverhältnis beginnt.
§ 29 Ruhen der Schulpflicht
(1) Unbeschadet des
unveräußerlichen Rechts eines jeden
Einzelnen auf Bildung ruht die
Schulpflicht, solange der
Schulpflichtige körperlich,
geistig oder psychisch so
behindert ist, dass er in keiner
Schule gefördert werden kann.
Darüber entscheidet das
Regionalschulamt auf der Grundlage
medizinischer und psychologischer
Gutachten.
(2) Die Berufsschulpflicht ruht
1. während des Besuchs einer
öffentlichen allgemein bildenden
oder berufsbildenden Schule in
Vollzeitform oder einer
entsprechenden Ersatzschule oder
einer Ergänzungsschule
bei Aufnahme einer
förderungsfähigen Ausbildung nach dem
Bundesgesetz über
individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz
– BAföG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6.
Juni 1983 (BGBl. I S.
645, 1680), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3986), in der jeweils
geltenden Fassung;
2. während des Besuchs einer
Hochschule oder Fachhochschule;
3. während des Wehr- oder
Zivildienstes;
4. während eines
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,
wenn der Dienstherr einen der
Berufsschule gleichwertigen
Unterricht erteilt;
5. bei Bestehen eines
Berufsausbildungsverhältnisses im Zeitraum
vor und nach der Entbindung in
entsprechender Anwendung
des Mutterschutzgesetzes;
6. während eines
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres;
7. in weiteren, durch
Rechtsverordnung des Staatsministeriums
für Kultus geregelten
Fällen, in denen eine anderweitige
Ausbildung oder Betreuung
gesichert erscheint.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht
wird auf die Dauer der
Schulpflicht angerechnet.
§ 30 Besuch von Förderschulen
(1) Schulpflichtige, die
über eine längere Zeit einer
sonderpädagogischen
Förderung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 oder §
13a Satz 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 1 bedürfen, sind
für die Dauer ihrer
Beeinträchtigung zum Besuch der für sie
geeigneten Förderschule
verpflichtet. Die Pflicht zum Besuch
der Förderschule ist
aufzuheben, sobald festgestellt wird,
dass eine sonderpädagogische
Förderung nicht mehr erforderlich
ist.
(2) Das Regionalschulamt
entscheidet nach Anhörung der Eltern,
ob die Verpflichtung nach Absatz
1 besteht oder aufzuheben ist
und welche Förderschule der
Schüler zu besuchen hat. Die
Unterbringung in einer
Förderschule mit Heim bedarf der
Zustimmung der Eltern. Auf
Verlangen der Schule oder des
Regionalschulamtes haben sich
Kinder und Jugendliche an einer
pädagogisch-psychologischen
Prüfung zu beteiligen und
amtsärztlich untersuchen zu
lassen.
§ 31 Verantwortung für die
Erfüllung der Schulpflicht
(1) Die Eltern haben den
Schulpflichtigen anzumelden und
dafür zu sorgen, dass der
Schüler an Veranstaltungen nach § 26
Abs. 2 teilnimmt. Sie sind
verpflichtet, den Schüler für die
Teilnahme an den
Schulveranstaltungen zweckentsprechend
auszustatten und den zur
Durchführung der
Schulgesundheitspflege erlassenen
Anordnungen nachzukommen.
(2) Die Ausbildenden oder
Arbeitgeber haben den
Berufsschulpflichtigen bei der
Berufsschule oder der
entsprechenden berufsbildenden
Förderschule anzumelden und ihm
die zum Besuch der Berufsschule
oder der entsprechenden
berufsbildenden Förderschule
erforderliche Zeit zu gewähren.
4. Teil
Schulverhältnis
§ 32 Rechtsstellung der Schule
(1) Die öffentlichen Schulen
sind nichtrechtsfähige
öffentliche Anstalten. Sie
erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen
eines öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnisses
(Schulverhältnis).
(2) Die Schule ist im Rahmen der
Vorschriften dieses Gesetzes
berechtigt, die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung des
Schulbetriebs und zur
Erfüllung der ihr übertragenen
unterrichtlichen und
erzieherischen Aufgaben erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und
Hausordnungen, allgemeine Anordnungen
und Einzelanordnungen zu
erlassen. Inhalt und Umfang der
Regelungen ergeben sich aus Zweck
und Aufgabe der Schule.
§ 33 Schuljahr, Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1.
August und endet am 31. Juli
des folgenden Kalenderjahres. Das
Staatsministerium für Kultus
kann durch Rechtsverordnung
für einzelne Schularten
abweichende Regelungen treffen,
soweit dies aus
schulorganisatorischen
Gründen erforderlich ist.
(2) Die oberste
Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der
Ferien fest.
§ 34 Wahl des Bildungsweges
(1) Über alle weiteren
Bildungswege im Anschluss an die
Grundschule entscheiden die
Eltern auf Empfehlung der Schule.
In den Klassenstufen 5 und 6 wird
eine weitere Empfehlung
durch die Schule ausgesprochen.
Über die Empfehlung sind die
Eltern umfassend zu informieren
und zu beraten.
(2) Über die Aufnahme in die
Mittelschule, das Gymnasium, die
Berufsfachschule, die Fachschule,
die Fachoberschule, das
Berufliche Gymnasium oder in die
Schulen des zweiten
Bildungsweges wird nach der
Eignung der Schüler für die
jeweilige Schulart entsprechend
ihrer Begabung und Leistung
entschieden.
§ 35 Bildungsstandards,
Lehrpläne, Stundentafeln,
landeseinheitliche
Prüfungsaufgaben
(1) Grundlage für Unterricht
und Erziehung sind
Bildungsstandards, Lehrpläne
und Stundentafeln. Sie werden von
der obersten
Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
(2) Bildungsstandards bestimmen,
über welches verbindliche
Wissen und welche Kompetenzen
Schüler zu einem bestimmten
Zeitpunkt verfügen
müssen.
(3) Zur Sicherung der
Gleichwertigkeit der jeweiligen
Abschlüsse sollen die
Prüfungsaufgaben für die schriftlichen
Abschlussprüfungen
1. der allgemein bildenden
Schulen mit Ausnahme der Grundschule,
2. der Fachoberschule,
3. des Beruflichen Gymnasiums und
4. der Schulen des zweiten
Bildungsweges
landeseinheitlich erstellt
werden. Für andere Schularten
können die
Prüfungsaufgaben für die schriftlichen
Abschlussprüfungen
landeseinheitlich erstellt werden.
§ 35a Individuelle Förderung
der Schüler
(1) Die Ausgestaltung des
Unterrichts und anderer schulischer
Veranstaltungen orientiert sich
an den individuellen Lern- und
Entwicklungsvoraussetzungen der
Schüler. Dabei ist
insbesondere
Teilleistungsschwächen Rechnung zu tragen.
(2) Zur Förderung des
Schülers und zur Ausgestaltung des
Erziehungs- und Bildungsauftrages
können zwischen dem Schüler,
den Eltern und der Schule
Bildungsvereinbarungen geschlossen
werden.
§ 35b Zusammenarbeit
Die Schulen arbeiten mit den
Trägern der öffentlichen und der
freien Jugendhilfe und mit
außerschulischen Einrichtungen,
insbesondere Betrieben, Vereinen,
Kirchen, Kunst- und
Musikschulen und Einrichtungen
der Weiterbildung, sowie mit
Partnerschulen im In- und Ausland
zusammen.
§ 36 Familien- und Sexualerziehung
(1) Unbeschadet des
natürlichen Erziehungsrechts der Eltern
gehört Familien- und
Sexualerziehung zur Aufgabe der Schule.
Sie wird
fächerübergreifend erteilt. Ziel der Familien- und
Sexualerziehung ist es, die
Schüler altersgemäß mit den
biologischen, ethischen,
kulturellen und sozialen Tatsachen
und Bezügen der
Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu
machen und auf das Leben in
Partnerschaft und Familie
vorzubereiten. Die
Sexualerziehung soll für die
unterschiedlichen
Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen
sein. Dabei ist insbesondere die
Bedeutung von Ehe und Familie
für Staat und Gesellschaft
zu vermitteln. Die Familien- und
Sexualerziehung soll das
Bewusstsein für eine persönliche
Intimsphäre in Ehe und
Familie sowie in persönlichen
Beziehungen entwickeln und
fördern. Eine Zusammenarbeit mit
Angeboten der Familienbildung und
Erziehung ist im Rahmen des
Unterrichts oder von
Ganztagsangeboten anzustreben.
(2) Ziel, Inhalt und Form der
Familien- und Sexualerziehung
sind den Eltern rechtzeitig
mitzuteilen und mit ihnen zu
besprechen.
§ 37 Umwelterziehung
(1) Die Schule vermittelt
Bildungsinhalte zur Umwelt. Sie sind
fachübergreifend in den
Lehrplänen festzuschreiben und sollen
eine ökologische
Grundbildung aller Schüler gewährleisten.
Ziel der auf diesen
Bildungsinhalten begründeten
Umwelterziehung ist es, eine
positive Einstellung zur Umwelt
und ein aktives Engagement zu
ihrer Bewahrung zu erreichen.
(2) Die Schulen fördern in
den ihnen zugänglichen Bereichen
mit ihren Möglichkeiten
praktischen Umweltschutz.
§ 38 Schulgeld- und
Lernmittelfreiheit
(1) Der Unterricht an den
öffentlichen Schulen ist
unentgeltlich.
(2) In den öffentlichen
Schulen mit Ausnahme der Fachschulen
hat der Schulträger den
Schülern alle notwendigen Schulbücher
leihweise zu überlassen,
sofern sie nicht von den Eltern oder
den Schülern selbst
beschafft werden; ausnahmsweise werden sie
zum Verbrauch überlassen,
wenn Art und Zweckbestimmung des
Schulbuches eine Leihe
ausschließen. Die Einzelheiten regelt
eine Rechtsverordnung der
Staatsregierung.
§ 39 Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen
(1) Zur Sicherung des Erziehungs-
und Bildungsauftrags oder
zum Schutz von Personen und
Sachen können nach dem Grundsatz
der
Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen
gegenüber Schülern
getroffen werden, soweit andere
Erziehungsmaßnahmen nicht
ausreichen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. schriftlicher Verweis;
2. Überweisung in eine
andere Klasse gleicher Klassenstufe oder
einen anderen Kurs der gleichen
Jahrgangsstufe;
3. Androhung des Ausschlusses aus
der Schule;
4. Ausschluss vom Unterricht und
anderen schulischen Veranstaltungen
bis zu vier Wochen;
5. Ausschluss aus der Schule.
Die körperliche
Züchtigung ist verboten.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach
1. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden
in der Primarstufe und der
Sekundarstufe I vom Klassenlehrer
oder Schulleiter, in der
Sekundarstufe II vom Schulleiter,
2. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5
werden vom Schulleiter
getroffen.
(4) Die Ordnungsmaßnahme
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind
nur bei schwerem oder
wiederholtem Fehlverhalten zulässig. Die
Schulpflicht bleibt
unberührt.
(5) Vor der Entscheidung
über Ordnungsmaßnahmen sind der
betroffene Schüler, bei
minderjährigen Schülern auch die
Eltern, zu hören. Der
Schulleiter hört vor einer Entscheidung
über Ordnungsmaßnahmen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 die
Klassenkonferenz oder
Jahrgangsstufenkonferenz an. Auf Antrag
des Schülers, gegen den eine
Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 3 bis 5 getroffen
werden soll, hört der Schulleiter
den Klassenschülersprecher
oder, sofern der Unterricht nicht
im Klassenverband erteilt wird,
einen Jahrgangsstufensprecher
an.
(6) In dringenden Fällen
kann der Schulleiter bis zur
endgültigen Entscheidung
einen Schüler vorläufig vom
Unterricht und anderen
schulischen Veranstaltungen
ausschließen.
(7) Widerspruch und Klage gegen
Ordnungsmaßnahmen nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sowie Absatz
6 haben keine aufschiebende
Wirkung.
5. Teil
Lehrer,
Schulleiter
§ 40 Personalhoheit, Lehrer
(1) Im Dienst des Freistaates
Sachsen stehen:
1. die Lehrer an
öffentlichen Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1
und 3;
2. die pädagogischen
Unterrichtshilfen an den Förderschulen;
3. das Personal an Heimen
gemäß § 22 Abs. 2;
4. das sonstige Personal an
Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3.
Im Dienst des Schulträgers
stehen:
1. die Lehrer an den
medizinischen Berufsfachschulen gemäß § 3
Abs. 2 Nr. 2;
2. das Personal an Heimen
gemäß § 13 Abs. 2 und § 13a in Verbindung
mit § 13 Abs. 2;
3. das Personal an Einrichtungen
gemäß § 16 Abs. 2 und 3;
4. das medizinisch-therapeutische
Personal an Förderschulen;
5. das sonstige Personal an
Schulen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und
2.
(2) Der Lehrer trägt die
unmittelbare pädagogische
Verantwortung für die
Erziehung und Bildung der Schüler im
Rahmen der im Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland
in der jeweils geltenden Fassung,
in der Verfassung des
Freistaates Sachsen in der
jeweils geltenden Fassung und der
in diesem Gesetz niedergelegten
Erziehungs- und Bildungsziele,
Bildungsstandards, Lehrpläne
sowie der übrigen für ihn
geltenden Vorschriften und
Anordnungen. Er ist verpflichtet,
sich regelmäßig,
insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit,
in angemessenem Umfang
fortzubilden. Diese Verpflichtung
umfasst neben der fachlichen und
pädagogischen Fortbildung
auch die Erweiterung der
diagnostischen Fähigkeiten und der
entwicklungspsychologischen
Kenntnisse.
(3) Das Staatsministerium
für Kultus wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Regelungen
über Ausbildung, Weiterbildung und
Prüfung der Lehrer sowie
über Zulassungsbeschränkungen für den
Vorbereitungsdienst zu erlassen.
§ 41 Schulleiter,
stellvertretender Schulleiter
(1) Für jede Schule sind ein
Schulleiter und ein
Stellvertreter, die zugleich
Lehrer an der Schule sind, durch
die oberste
Schulaufsichtsbehörde zu bestimmen. Die oberste
Schulaufsichtsbehörde kann
damit das Regionalschulamt
betrauen. Für Schulleiter
und stellvertretende Schulleiter,
die im
Angestelltenverhältnis stehen, erfolgt die Bestimmung
durch arbeitsvertragliche
Regelung.
(2) Schulleiter und sein
Stellvertreter, ausgenommen solche
der medizinischen
Berufsfachschulen, werden nach Anhörung der
Schulkonferenz bestimmt. An
sorbischen Schulen ist auch der
Sorbische Schulverein e. V.
anzuhören.
(3) Vor der Bestimmung des
Schulleiters, ausgenommen solche
der medizinischen
Berufsfachschulen, wird der Schulträger über
alle eingegangenen Bewerbungen
unterrichtet. Der Schulträger
ist berechtigt, innerhalb von
vier Wochen eigene
Besetzungsvorschläge zu
machen. Bei gleicher Eignung,
Befähigung und fachlicher
Leistung der Bewerber soll dem
Bewerber der Vorzug gegeben
werden, der der Schule nicht
angehört. Kommt eine
Einigung innerhalb von sechs Wochen nicht
zustande, entscheidet die
Schulaufsichtsbehörde. Auf Verlangen
eines der Beteiligten findet
zuvor eine mündliche Anhörung
statt.
§ 42 Aufgaben des Schulleiters
(1) Der Schulleiter vertritt die
Schule nach außen und ist
Vorsitzender der
Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und
verwaltet die Schule und sorgt im
Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften, unterstützt
durch die Gesamtlehrerkonferenz, den
stellvertretenden Schulleiter und
die sonstigen
Funktionsträger, für
einen geregelten und ordnungsgemäßen
Schulablauf. Ihm obliegt
insbesondere die Verteilung der
Lehraufträge sowie die
Aufstellung der Stundenpläne und die
Sorge für die Einhaltung der
Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, der
Hausordnung und der
Konferenzbeschlüsse. Er
entscheidet im Rahmen des schulischen
Erziehungs- und Bildungsauftrages
und der ihm frei zur
Verfügung stehenden Mittel
über das zusätzliche pädagogische
Angebot der Schule.
Außerdem obliegen ihm die Aufsicht über
die vom Schulträger zur
Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude,
Einrichtungen und
Gegenstände und die Ausübung des Hausrechts.
Er trägt die Verantwortung
für das Personalentwicklungs- und
Fortbildungskonzept für die
Lehrer seiner Schule.
(2) Der Schulleiter ist in
Erfüllung seiner Aufgaben
weisungsberechtigt gegenüber
den Lehrern seiner Schule. Er ist
verantwortlich für die
Einhaltung der Lehrpläne und der für
die Notengebung allgemein
geltenden Grundsätze sowie
ermächtigt und verpflichtet,
Unterrichtsbesuche vorzunehmen
und dienstliche Beurteilungen
über die Lehrer der Schule für
die Schulaufsichtsbehörde
abzugeben. Er wird bei
Personalentscheidungen für
die Schule beteiligt.
(3) Für den Schulträger
führt der Schulleiter die unmittelbare
Aufsicht über die an der
Schule tätigen, nicht im Dienst des
Freistaates stehenden
Mitarbeiter; er hat ihnen gegenüber die
aus der Verantwortung für
einen geordneten Schulbetrieb sich
ergebende Weisungsbefugnis.
6. Teil
Schulverfassung
1. Abschnitt
Konferenzen
§ 43 Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz ist das
gemeinsame Organ der Schule.
Aufgabe der Schulkonferenz ist
es, das Zusammenwirken von
Schulleitung, Lehrern, Eltern und
Schülern zu fördern,
gemeinsame Angelegenheiten des
Lebens an der Schule zu beraten
und dazu Vorschläge zu
unterbreiten.
(2) Beschlüsse der
Lehrerkonferenzen in folgenden
Angelegenheiten bedürfen des
Einverständnisses der
Schulkonferenz:
1. wichtige Maßnahmen
für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit
der Schule, insbesondere das
Schulprogramm sowie
schulinterne
Evaluierungsmaßnahmen;
2. Erlass der Hausordnung;
3. schulinterne Grundsätze
zur Aufteilung der der Schule zur
eigenen Bewirtschaftung
zugewiesenen Haushaltsmittel sowie
ein schulinterner Haushaltsplan;
4. Stellungnahme zu Beschwerden
von Schülern,
Eltern, Auszubildenden,
Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern
der Vorgang eine über den
Einzelfall hinausgehende
Bedeutung hat;
5. das Angebot der nicht
verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen;
6. schulinterne Grundsätze
für außerunterrichtliche
Veranstaltungen (z. B.
Klassenfahrten, Wandertage);
7. Beschlüsse zur
einheitlichen Durchführung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften;
8. Schulpartnerschaften;
9. Stellungnahmen der Schule zur
a) Änderung der Schulart
sowie der Teilung, Zusammenlegung
oder Erweiterung der Schule;
b) Durchführung von
Schulversuchen;
c) Namensgebung der Schule;
d) Durchführung
wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an
der Schule;
e) Anforderung von
Haushaltsmitteln.
Verweigert die Schulkonferenz ihr
Einverständnis und hält die
Lehrerkonferenz an ihrem
Beschluss fest, ist die
Schulkonferenz erneut zu
befassen. Hält die Schulkonferenz
ihren Beschluss aufrecht, kann
der Schulleiter die
Entscheidung des
Regionalschulamtes einholen.
(3) Der Schulkonferenz
gehören in der Regel an:
1. der Schulleiter als
Vorsitzender ohne Stimmrecht;
2. vier Vertreter der Lehrer;
3. der Vorsitzende des Elternrats
als stellvertretender Vorsitzender
und drei weitere Vertreter der
Eltern;
4. der Schülersprecher und
drei weitere Vertreter der Schüler,
die mindestens der Klassenstufe 7
angehören müssen.
Mit beratender Stimme können
ein Vertreter des Schulträgers
und bei Berufsschulen
außerdem je zwei Vertreter der
Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen an den Sitzungen
teilnehmen.
(4) Bei Schulen ohne Elternrat
treten an die Stelle der
Elternvertreter weitere
Schülervertreter; bei Schulen ohne
Schülerrat treten an die
Stelle der Schülervertreter weitere
Elternvertreter. Die Zahl der
Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1
Nr. 2 und 3 oder 4 erhöht
sich in der Regel auf jeweils sechs.
(5) Die Gesamtlehrerkonferenz,
der Elternrat und der
Schülerrat wählen
jeweils ihre Vertreter und deren
Stellvertreter.
(6) Die Schulkonferenz tritt
mindestens einmal im
Schulhalbjahr zusammen. Eine
Sitzung ist unverzüglich
einzuberufen, wenn dies
mindestens ein Viertel ihrer
Mitglieder unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände beantragt.
(7) Das Staatsministerium
für Kultus regelt, soweit
erforderlich durch
Rechtsverordnung,
1. die Zahl der Mitglieder der
Schulkonferenz bei kleineren
Schulen, wobei das
Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander
Absatz 3 Satz 1 entsprechen muss;
2. die Wahl der Mitglieder und
ihrer Stellvertreter, die Dauer
der Amtszeit und die
Geschäftsordnung;
3. eine Anpassung der
Schulkonferenzen an die besonderen Verhältnisse
der Förderschulen.
§ 44 Lehrerkonferenzen
(1) Lehrerkonferenzen sind die
Gesamtlehrerkonferenz und die
Teilkonferenzen, insbesondere die
Fachkonferenz und die
Klassenkonferenz. Die
Lehrerkonferenzen beraten und
beschließen alle wichtigen
Maßnahmen, die für die Unterrichtsund
Erziehungsarbeit der Schule
notwendig sind. Dabei beachten
sie den durch Rechtsvorschriften
und Verwaltungsanordnungen
gesetzten Rahmen sowie die
pädagogische Verantwortung des
einzelnen Lehrers.
(2) Ist der Schulleiter der
Auffassung, dass ein
Konferenzbeschluss gegen eine
Rechtsvorschrift oder eine
Verwaltungsanordnung
verstößt, trifft er die Entscheidung.
(3) Das Staatsministerium
für Kultus wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere
über Bildung von Teilkonferenzen,
Aufgaben, Zusammensetzung
einschließlich Vorsitz,
Mitgliedschaft sowie
Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht,
Bildung von Ausschüssen
sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen
zu regeln. Dabei wird auch
geregelt, welche Teilkonferenz an
die Stelle der Klassenkonferenz
tritt, wenn Jahrgangsstufen
nicht im Klassenverband
geführt werden.
2. Abschnitt
Mitwirkung der Eltern
§ 45 Elternvertretung
(1) Die Eltern haben das Recht
und die Aufgabe, an der
schulischen Erziehung und Bildung
mitzuwirken. Die gemeinsame
Verantwortung von Eltern und
Schule für die Erziehung und
Bildung der Schüler
erfordert ihre vertrauensvolle
Zusammenarbeit. Schule und Eltern
unterstützen sich bei der
Erziehung und Bildung.
(2) Das Recht und die Aufgabe,
die Erziehungs- und
Bildungsarbeit der Schule zu
fördern und mitzugestalten,
nehmen die Eltern
1. in der
Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher,
die Elternräte und die
Vorsitzenden der Elternräte
(Elternvertretung);
2. in der Schulkonferenz und
3. im Landesbildungsrat
wahr. Dazu werden Fortbildungen
für Elternvertreter angeboten.
(3) Für Klassen und
Jahrgangsstufen, in denen zum
Schuljahresbeginn mehr als die
Hälfte der Schüler volljährig
ist, wird keine Elternvertretung
gebildet.
(4) Angelegenheiten einzelner
Schüler kann die
Elternvertretung nur mit
Zustimmung der Eltern dieser Schüler
behandeln.
(5) Eltern im Sinne dieses
Gesetzes sind die
Personensorgeberechtigten.
§ 46 Klassenelternversammlung,
Klassenelternsprecher
(1) Die Eltern der Klasse oder
Jahrgangsstufe bilden die
Klassenelternversammlung. Die
Lehrer der Klasse oder
Jahrgangsstufe sind zur Teilnahme
an Sitzungen der
Klassenelternversammlung
verpflichtet, falls dies erforderlich
ist.
(2) Die Klassenelternversammlung
dient der Information und dem
Meinungsaustausch über alle
schulischen Angelegenheiten,
insbesondere über die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der
Klasse oder Jahrgangsstufe. Sie
hat auch die Aufgabe, bei
Meinungsverschiedenheiten
zwischen Eltern und Lehrern zu
vermitteln.
(3) Die Klassenelternversammlung
hat unverzüglich nach Beginn
des Schuljahres den
Klassenelternsprecher und dessen
Stellvertreter aus ihrer Mitte zu
wählen.
(4) Vorsitzender der
Klassenelternversammlung ist der
Klassenelternsprecher. Die
Klassenelternversammlung tritt
mindestens einmal im
Schulhalbjahr zusammen.
§ 47 Elternrat
(1) Die Klassenelternsprecher
bilden den Elternrat der Schule.
(2) Dem Elternrat obliegt die
Vertretung der Interessen der
Eltern gegenüber der Schule,
dem Schulträger und den
Schulaufsichtsbehörden. Er
hat gegenüber der Schulleitung ein
Auskunfts- und Beschwerderecht.
Vor Beschlüssen der
Lehrerkonferenzen, die von
grundsätzlicher Bedeutung für die
Erziehungs- und Unterrichtsarbeit
der Schule sind, ist ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(3) Der Elternrat wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
§ 48 Kreiselternrat
(1) Die Vorsitzenden der
Elternräte aller Schulen im Gebiet
eines Landkreises oder einer
Kreisfreien Stadt bilden den
Kreiselternrat. Jeder Vorsitzende
eines Elternrates kann sich
im Kreiselternrat durch ein
anderes Mitglied, das aus der
Mitte des Elternrates
gewählt wird, vertreten lassen.
(2) Der Kreiselternrat vertritt
die schulischen Interessen der
Eltern aller Schulen seines
Bereichs. Ferner hat er die
Aufgabe der Koordination und
Unterstützung der Arbeit der
Elternräte der Schulen.
(3) Der Kreiselternrat wählt
aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
§ 49 Landeselternrat
(1) Der Landeselternrat besteht
aus gewählten Vertretern der
Kreiselternräte.
(2) Der Landeselternrat vertritt
die schulischen Interessen
der Eltern aller Schulen und
berät das Staatsministerium für
Kultus in allgemeinen Fragen des
Erziehungs- und des
Unterrichtswesens; er kann
Vorschläge und Anregungen
unterbreiten.
(3) Der Landeselternrat
wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter und schlägt Vertreter
für den Landesbildungsrat
vor.
§ 50 Ausführungsvorschriften
Das Staatsministerium für
Kultus wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten
der Elternmitwirkung zu
regeln, insbesondere die
Zusammensetzung, Mitgliedschaft,
Zuständigkeit, Wahl, Dauer
der Amtszeit und Geschäftsordnung
der Elternvertretungen sowie die
Finanzierung der Tätigkeit
der Elternvertretungen. Dabei
wird auch geregelt, welches
Gremium an die Stelle der
Klassenelternversammlung treten
kann, falls Jahrgangsstufen nicht
im Klassenverband geführt
werden oder ein anderer
Sonderfall vorliegt.
§ 50a Informationsbefugnis
(1) Die Schule soll das
zuständige Jugendamt unterrichten,
wenn auch nach Anhörung der
Eltern tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass das
Wohl eines Schülers ernsthaft
gefährdet oder
beeinträchtigt ist.
(2) Die Schule kann Eltern eines
volljährigen Schülers, der
das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, über den
Sachverhalt informieren, wenn der
Schüler
1. nicht versetzt wurde,
2. zu einer Abschlussprüfung
nicht zugelassen wurde oder sie
nicht bestanden hat,
3. das Schulverhältnis
beendet oder
4. wegen der Absicht, eine
Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 gegen ihn
zu treffen, angehört wird
oder dies aus den in § 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
für den Freistaat Sachsen
(SächsVwVfG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. September
2003 (SächGVBl. S. 614) in
Verbindung mit § 28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar
2003 (BGBl. I S. 102), in der
jeweils geltenden Fassung,
genannten Gründen
unterbleibt.
Der Schüler ist vor einer
Information nach Satz 1 anzuhören;
§ 1 SächsVwVfG in
Verbindung mit § 28 VwVfG gilt entsprechend.
Eltern im Sinne dieser Bestimmung
sind die im Zeitpunkt der
Vollendung des 18. Lebensjahres
des Schülers
Personensorgeberechtigten.
(3) Durch die Maßnahmen
nach Absatz 1 und 2 wird insoweit das
Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1
in Verbindung mit Artikel 1 Abs.
1 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland,
Artikel 33 der Verfassung des
Freistaates Sachsen)
eingeschränkt.
3. Abschnitt
Mitwirkung der Schüler
§ 51 Schülermitwirkung, Schülervertretung
(1) Im Rahmen der
Schülermitwirkung wird den Schülern die
Möglichkeit gegeben, Leben
und Unterricht ihrer Schule
mitzugestalten. Die Schüler
werden dabei vom Schulleiter, von
den Lehrern und den Eltern
unterstützt. Zu den Aufgaben der
Schülermitwirkung
gehören insbesondere die Wahrnehmung
schulischer Interessen der
Schüler, die Mithilfe bei der
Lösung von
Konfliktfällen und die Durchführung gemeinsamer
Veranstaltungen. Zu den Rechten
der Schülermitwirkung gehört
es,
1. in allen sie betreffenden
Angelegenheiten durch die Schule
informiert zu werden
(Informationsrecht);
2. Wünsche und Anregungen
der Schüler an Lehrer, den Schulleiter
und den Elternrat zu
übermitteln (Anhörungs- und
Vorschlagsrecht);
3. auf Antrag des betroffenen
Schülers ihre Hilfe und Vermittlung
einzusetzen, wenn dieser glaubt,
es sei ihm Unrecht
geschehen (Vermittlungsrecht);
4. Beschwerden allgemeiner Art
bei Lehrern, beim Schulleiter
und in der Schulkonferenz
vorzubringen (Beschwerderecht).
(2) Die Aufgaben der
Schülermitwirkung werden insbesondere
durch die
Klassenschülersprecher, den Schülersprecher der
Schule und die
Schülerräte (Schülervertretungen) wahrgenommen.
Dazu werden Fortbildungen
für Schülervertreter angeboten.
(3) Schüler der Grundschule
sollen auf die Arbeit und die
Aufgaben der
Schülermitwirkung dadurch vorbereitet werden,
dass ihre Selbstständigkeit
möglichst früh im Unterricht und
durch Übertragung ihnen
angemessener Aufgaben entwickelt und
gefördert wird.
(4) Der Schülerrat kann
einen an der Schule unterrichtenden
Lehrer mit dessen
Einverständnis zum Vertrauenslehrer wählen.
§ 52 Klassenschülersprecher
(1) Von Klassenstufe 5 an
wählen die Schüler jeder Klasse
unverzüglich nach
Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen
Klassenschülersprecher und
dessen Stellvertreter.
(2) Die
Klassenschülersprecher vertreten die Interessen der
Schüler ihrer Klasse in
allen sie betreffenden Fragen der
Schule und des Unterrichts.
§ 53 Schülerrat,
Schülersprecher
(1) Die
Klassenschülersprecher bilden den Schülerrat der
Schule.
(2) Dem Schülerrat obliegt
die Vertretung der Interessen der
Schüler gegenüber der
Schule und der Schulaufsicht. Er hat
gegenüber dem Schulleiter
ein Auskunfts- und Beschwerderecht.
Vor Beschlüssen der
Konferenzen, die von grundsätzlicher
Bedeutung für die
Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule
sind, ist ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(3) Der Schülerrat
wählt aus der Mitte der Schüler einen
Vorsitzenden
(Schülersprecher) und dessen Stellvertreter.
§ 54 Kreisschülerrat
(1) Die Schülersprecher
aller Schulen im Gebiet eines
Landkreises oder einer
Kreisfreien Stadt bilden den
Kreisschülerrat. Jeder
Vorsitzende eines Schülerrates kann
sich im Kreisschülerrat
durch ein anderes Mitglied, das aus
der Mitte des Schülerrates
gewählt wird, vertreten lassen.
(2) Der Kreisschülerrat
vertritt die schulischen Interessen
der Schüler aller Schulen
seines Bereichs. Ferner hat er die
Aufgabe der Koordination und
Unterstützung der Arbeit der
Schülerräte der Schulen.
(3) Der Schülerrat
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter.
§ 55 Landesschülerrat
(1) Der Landesschülerrat
besteht aus gewählten Vertretern der
Kreisschülerräte.
(2) Der Landesschülerrat
vertritt die schulischen Interessen
der Schüler aller Schulen.
Er kann Vorschläge und Anregungen
unterbreiten. § 49 Abs. 3
gilt entsprechend.
§ 56 Schülerzeitschriften
(1) Schülerzeitschriften
sind Zeitschriften, die von Schülern
einer oder mehrerer Schulen
für die Schüler dieser Schulen
herausgegeben werden.
(2) Schülerzeitschriften
dürfen auf dem Schulgrundstück
vertrieben werden. Der
Schulleiter kann in Absprache mit dem
Vertrauenslehrer den Vertrieb auf
dem Schulgrundstück
einschränken oder verbieten,
wenn es die Erfüllung des
Erziehungs- und Bildungsauftrages
der Schule erfordert.
§ 57 Ausführungsvorschriften
Das Staatsministerium für
Kultus wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten
der Schülermitwirkung zu
regeln, insbesondere über
1. die Zusammensetzung,
Mitgliedschaft, Zuständigkeit,
Wahl, Dauer der Amtszeit und
Geschäftsordnung der Schülervertretungen;
2. die Wahl und Zahl der
Schülervertreter, falls Jahrgangsstufen
nicht im Klassenverband
geführt werden oder ein
anderer Sonderfall vorliegt;
3. die Schülerzeitschriften;
4. die Finanzierung der
Tätigkeit der Schülergremien auf
Kreis- und Landesebene;
5. die Wahl des Vertrauenslehrers.
7. Teil
Schulaufsicht
§ 58 Inhalt der Schulaufsicht
(1) Die staatliche Schulaufsicht
umfasst die Gesamtheit der
staatlichen Aufgaben zur
inhaltlichen, organisatorischen und
planerischen Gestaltung des
Schulwesens (Schulgestaltung),
Beratung, Förderung sowie
Beaufsichtigung der Schulen
(Schulaufsicht). Den Schwerpunkt
der Schulaufsicht bildet die
Beratung der Schulen.
(2) Die Schulaufsicht über
die öffentlichen Schulen umfasst
insbesondere die Fachaufsicht
über Unterricht und Erziehung in
den Schulen, die Dienstaufsicht
über Schulleiter und Lehrer
einschließlich der
pädagogischen Mitarbeiter und des
Betreuungspersonals sowie die
Aufsicht über die Erfüllung der
dem Schulträger obliegenden
Aufgaben.
(3) Für die Aufsicht
über die dem Schulträger obliegenden
Aufgaben gelten §§ 113
bis 116 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März
2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in
der jeweils geltenden Fassung,
entsprechend.
§ 59 Schulaufsichtsbehörden
(1) Schulaufsichtsbehörden
sind
1. das Staatsministerium für
Kultus als oberste Schulaufsichtsbehörde;
2. die Regionalschulämter
als unmittelbar nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden.
Die Staatsregierung legt die
Amtsbezirke der
Regionalschulämter durch
Rechtsverordnung fest.
(2) Das Regionalschulamt
führt über alle in seinem Bezirk
liegenden Schulen
1. die Fachaufsicht;
2. die Dienstaufsicht über
die Schulleiter, Lehrer und das
weitere Personal nach § 40
Abs.1 Satz 1;
3. die Aufsicht über die
Erfüllung der dem Schulträger obliegenden
Aufgaben.
(3) Die oberste
Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für alle
Angelegenheiten der Schulaufsicht
im Freistaat Sachsen, die
nicht durch Gesetz einer anderen
Behörde zugewiesen sind und
führt die Dienst- und
Fachaufsicht über die
Regionalschulämter.
(4) Die staatliche Schulaufsicht
über die Fachschulen in den
Berufen der Land-, Forst- und
Hauswirtschaft sowie des Gartenund
Landschaftsbaus obliegt dem
Staatsministerium für Umwelt
und Landwirtschaft. Sie wird im
Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Kultus
ausgeübt. Das Staatsministerium
für Umwelt und
Landwirtschaft wird ermächtigt, seine
Zuständigkeit nach Satz 1
durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Kultus ganz oder
teilweise auf nachgeordnete
Behörden zu übertragen.
§ 59a Evaluation
(1) Das Ergebnis der Erziehungs-
und Bildungsarbeit und die
Umsetzung des Schulprogramms
werden regelmäßig überprüft.
Wesentliche Bezugspunkte zur
Überprüfung von Schülerleistungen
und Unterrichtsqualität sind
Bildungsstandards.
(2) Schule und
Schulaufsichtsbehörden werden dabei durch eine
Einrichtung unterstützt, die
Verfahren zur Feststellung der
Qualität des schulischen
Angebots entwickelt und durchführt.
§ 60 Zulassung von Lehr- und
Lernmitteln
(1) Das Staatsministerium
für Kultus kann durch
Rechtsverordnung die Verwendung
von Lehr- und Lernmitteln von
einer Zulassung abhängig
machen und das Zulassungsverfahren
regeln.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
sind insbesondere:
1. Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften;
2. Übereinstimmung mit den
Zielen und Inhalten des entsprechenden
Lehrplans sowie angemessene
didaktische Aufbereitung
der Stoffe;
3. Vereinbarkeit mit einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung.
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Personensorgeberechtigter,
Ausbildender oder Arbeitgeber
seine Verpflichtungen aus §
31 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt
oder
2. als Schulpflichtiger am
Unterricht oder an den übrigen als
verbindlich erklärten
schulischen Veranstaltungen nicht
teilnimmt oder seine
Verpflichtungen aus § 30 Abs. 1 Satz 1
nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu 1250
EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die untere
Verwaltungsbehörde.
§ 62 Schul- und
Prüfungsordnungen
(1) Das Staatsministerium
für Kultus wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Schulordnungen
über Einzelheiten des
Schulverhältnisses und
Prüfungsordnungen zu erlassen.
(2) In den Schulordnungen sind
insbesondere zu regeln:
1. die Erfassung der
Schulpflichtigen;
2. das Verfahren zur Einschulung,
einschließlich vorzeitiger
Aufnahme und Zurückstellung;
3. das Verfahren zur Feststellung
des sonderpädagogischen
Förderbedarfs;
4. die vorzeitige Beendigung der
Berufsschulpflicht;
5. das Verfahren über die
Aufnahme in die weiterführenden
Schulen; dabei kann die Aufnahme
a) von einer der Aufgabenstellung
der Schule entsprechenden
Prüfung abhängig
gemacht werden;
b) im notwendigen Umfang
beschränkt werden, wenn mehr Bewerber
als Ausbildungsplätze
vorhanden sind; das Auswahlverfahren
ist nach Gesichtspunkten der
Eignung,
Leistung und Wartezeit unter
Berücksichtigung von
Härtefällen zu
gestalten;
c) an Berufsfachschulen und
Fachschulen beschränkt oder
ausgeschlossen werden, wenn der
Bewerber aus personenbedingten
Gründen für den
angestrebten Beruf nicht
geeignet erscheint;
6. das Verfahren für
Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses
(Austritt und Entlassung),
insbesondere kann
der Verbleib an Schulen, die
aufgrund der Schulordnung in
besonderer Weise den Sport
fördern, von der Aufgabenstellung
der Schule entsprechenden
Anforderungen oder einer
Prüfung abhängig
gemacht werden;
7. der Umfang der Pflicht zur
Teilnahme am Unterricht und an
den sonstigen schulischen
Veranstaltungen einschließlich
der Befreiung von der Teilnahme,
Beurlaubung, Schulversäumnissen;
8. das Aufsteigen in der Schule,
insbesondere Versetzung,
Wiederholung und
Überspringen einer Klassenstufe; dabei
ist das Verfahren zu regeln, die
für die Entscheidung maßgeblichen
Fächer und
Schülerleistungen sowie die hierfür
geltenden
Bewertungsmaßstäbe sind festzulegen;
9. das Ausscheiden aus der Schule
infolge Nichtversetzung;
dabei kann bestimmt werden, dass
ein Schüler aus der Schule
und der Schulart ausscheidet,
wenn er nach der Wiederholung
einer Klassen- oder
Jahrgangsstufe aus dieser oder
aus der nachfolgenden Klassen-
oder Jahrgangsstufe wiederum
nicht versetzt wird; für das
Gymnasium kann bestimmt
werden, dass insgesamt nur zwei
Wiederholungen wegen
Nichtversetzung zulässig
sind;
10. die während des
Schulbesuchs und, soweit keine besonderen
Prüfungen stattfinden, bei
dessen Abschluss zu erteilenden
Zeugnisse einschließlich
der zu bewertenden Fächer,
der Bewertungsmaßstäbe
und der mit einem erfolgreichen Abschluss
verbundenen Berechtigungen; es
kann vorgesehen
werden, dass eine Bewertung auch
in Form einer verbalen
Einschätzung erfolgt;
11. die Anerkennung
außerhalb des Freistaates Sachsen erworbener
schulischer Abschlüsse und
Berechtigungen.
(3) In den Prüfungsordnungen
sind insbesondere zu regeln:
1. der Zweck der Prüfung,
die Prüfungsgebiete;
2. das Prüfungsverfahren
einschließlich der Zusammensetzung
des Prüfungsausschusses, der
Zulassungsvoraussetzungen, der
Bewertungsmaßstäbe und
der Voraussetzungen des Bestehens
der Prüfung;
3. die Erteilung von
Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen
Berechtigungen;
4. die Folgen des Nichtbestehens
der Prüfung; dabei kann bestimmt
werden, dass eine nicht
bestandene Prüfung nur einmal
wiederholt werden kann.
(4) In den Schul- und
Prüfungsordnungen für die Berufsschule,
die Berufsfachschule und die
Fachschule sowie die
entsprechenden
Förderschulen, das Abendgymnasium und das
Kolleg kann darüber hinaus
bestimmt werden, dass in einzelnen
oder allen Bildungsgängen
der Erwerb des mittleren
Schulabschlusses oder der
Fachhochschulreife möglich ist.
(5) Die Schul- und
Prüfungsordnungen für die Fachschulen in
den Berufen der Land-, Forst- und
Hauswirtschaft sowie des
Garten- und Landschaftsbaus
erlässt das Staatsministerium für
Umwelt und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Kultus.
8. Teil
Landesbildungsrat
§ 63 Landesbildungsrat
(1) Beim Staatsministerium
für Kultus wird ein
Landesbildungsrat gebildet.
(2) Der Landesbildungsrat
berät die oberste
Schulaufsichtsbehörde bei
Angelegenheiten von grundlegender
Bedeutung für die Gestaltung
des Bildungswesens. Der
Landesbildungsrat ist vor Erlass
von Rechtsverordnungen des
Staatsministerium für Kultus
und zu Gesetzentwürfen der
Staatsregierung, welche die
Schule betreffen, zu konsultieren.
Er ist berechtigt, der obersten
Schulaufsichtsbehörde
Vorschläge und Anregungen zu
unterbreiten.
(3) Dem Landesbildungsrat
gehören an:
1. je ein Vertreter der Lehrer
aus dem Bereich der Grundschulen,
Mittelschulen, Gymnasien,
Berufsschulen, berufsbildenden
Vollzeitschulen und allgemein
bildenden Förderschulen;
2. je ein Vertreter der Eltern
aus dem Bereich der Grundschulen,
Mittelschulen, Gymnasien,
Berufsschulen, berufsbildenden
Vollzeitschulen und allgemein
bildenden Förderschulen;
3. je ein Vertreter der
Schüler aus dem Bereich der Mittelschulen,
Gymnasien, Berufsschulen,
berufsbildenden Vollzeitschulen
und allgemein bildenden
Förderschulen;
4. je ein Vertreter der
Hochschullehrer aus dem Bereich der
Universitäten und
Fachhochschulen;
5. je ein Vertreter der
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
sowie ein weiterer Vertreter der
übrigen für
die Berufsausbildung
zuständigen Stellen;
6. je ein Vertreter des Deutschen
Gewerkschaftsbundes, des
Deutschen Beamtenbundes und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft;
7. je ein Vertreter der
evangelischen Landeskirchen, der katholischen
Kirche, des Landesverbandes
Sachsen der jüdischen
Gemeinden und ein Vertreter der
Arbeitsgemeinschaft
Christlicher Kirchen im Freistaat
Sachsen;
8. je ein Vertreter der
kommunalen Landesverbände;
9. ein Vertreter der Sorben im
Freistaat Sachsen;
10. ein Vertreter der Schulen in
freier Trägerschaft;
11. ein Vertreter des
Staatsministeriums für Soziales.
(4) Die Mitglieder werden vom
Staatsministerium für Kultus auf
Vorschlag der entsprechenden
Einrichtungen und Organisationen
berufen.
(5) Das Nähere zu
Mitgliedschaft, Zuständigkeit und
Geschäftsordnung regelt das
Staatsministerium für Kultus durch
Rechtsverordnung.
9. Teil
Schlussbestimmungen
§ 64 Übergangsbestimmungen
(1) Die Verschmelzung der
Oberschulämter und Staatlichen
Schulämter zu den
Regionalschulämtern erfolgt am 1. Januar
1999. Ab diesem Tage nehmen die
Regionalschulämter die ihnen
nach diesem Gesetz zugewiesenen
Zuständigkeiten wahr; alle zu
diesem Tage noch nicht
abgeschlossenen Verwaltungs-,
Widerspruchs-, Gerichts- und
sonstigen Verfahren der
Oberschulämter, Staatlichen
Schulämter und des
Landeslehrerprüfungsamtes
werden durch die zuständigen
Regionalschulämter
weitergeführt. Die näheren Einzelheiten
werden in der nach § 59 Abs.
1 Satz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung geregelt.
(2) Soweit den
Oberschulämtern, Staatlichen Schulämtern und
dem Landeslehrerprüfungsamt
durch nachrangiges Landesrecht
(Verordnungen,
Verwaltungsvorschriften) und Entscheidungen des
Staatsministeriums für
Kultus bisher Zuständigkeiten
übertragen waren, gehen
diese am 1. Januar 1999 auf die
zuständigen
Regionalschulämter über.
§ 65 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.
August 1991 mit der Maßgabe in
Kraft, dass vom Tage nach der
Verkündung an Maßnahmen zur
Gliederung des Schulwesens
getroffen und die im Gesetz
vorgesehenen Rechtsverordnungen
erlassen werden können.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt
entgegenstehendes oder
entsprechendes Recht für den
Freistaat Sachsen außer Kraft,
insbesondere
1. das Gesetz über das
einheitliche sozialistische Bildungswesen
vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr.
6 S. 83), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. Juli 1990
(GBl. I Nr. 50 S.
907), mit der Maßgabe, dass
die organisationsrechtlichen
Bestimmungen nach sachgerechten
Erfordernissen von der
obersten
Schulaufsichtsbehörde auslaufend auf solche Schulen
angewendet werden, die noch nicht
in Schulen einer
Schulart nach diesem Gesetz
umgestaltet wurden;
2. die Verordnung über die
Bildung von vorläufigen Schulaufsichtsbehörden
vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 52
S. 1036);
3. die Verordnung über
Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen
im Schulwesen vom 30. Mai 1990
(GBl. I Nr. 32 S. 294)
mit der ersten
Durchführungsbestimmung vom 17. August 1990
(GBl. I Nr. 60 S. 1471);
4. die vorläufige
Schulordnung vom 18. September 1990 (GBl. I
Nr. 63 S. 1579);
5. das Gesetz über
Berufsschulen vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr.
50 S. 919).