Verordnung über die Mitwirkung der Eltern in den
Schulen im Freistaat Sachsen
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bzw. Ungenauigkeiten oder inzwischen durchgeführte Änderungen.
Verordnung
des
Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über
die Mitwirkung der Eltern in den Schulen
im
Freistaat Sachsen
(Elternmitwirkungsverordnung
- EMVO)
Vom
5. November 2004
Aufgrund von § 50 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
(SchulG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juli 2004
(SächsGVBl. S. 298) wird
verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2
Eltern-Lehrer-Gespräch
Teil 2
Organe
der Elternmitwirkung
Abschnitt
1
Klassenelternversammlung
und Klassenelternsprecher
§ 3 Wahl und Wählbarkeit
§ 4 Amtszeit und
Fortführung der Geschäfte
§ 5 Wahlvorbereitung
§ 6
Abstimmungsgrundsätze
§ 7 Wahlanfechtung
§ 8 Wahlordnung
§ 9 Sitzungen
§ 10 Informationsrecht
§ 11 Jahrgangselternsprecher
Abschnitt 2
Elternrat
§ 12 Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden
§ 13 Geschäftsordnung
§ 14 Sitzungen
§ 15 Auskunfts- und
Beschwerderecht
Abschnitt 3
Kreiselternrat
§ 16 Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden
§ 17 Geschäftsordnung
§ 18 Sitzungen
§ 19 Arbeitskreise
§ 20 Informations- und
Anhörungsrecht
Abschnitt 4
Landeselternrat
§ 21 Mitglieder
§ 22 Wahl und
Wählbarkeit der Mitglieder
2
§ 23 Durchführung der
Wahl
§ 24 Wahlanfechtung
§ 25 Wahlordnung
§ 26 Amtszeit und
Fortführung der Geschäfte
§ 27 Wahl des Vorsitzenden
§ 28 Geschäftsordnung
§ 29 Sitzungen und
Ausschüsse
§ 30 Informationsrecht
Teil 3
Finanzierung
§ 31 Finanzierung der Elternmitwirkung
Teil 4
Abschlussvorschrift
§ 32 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Teil 1
Allgemeine
Vorschriften
§
1
Grundsätze
(1) Elternvertretungen sind
unabhängige, von den Eltern selbst
gewählte oder gebildete
Organe. Die Tätigkeit im Rahmen der §§
45 bis 49 SchulG als
Elternvertreter ist ehrenamtlich.
(2) Die Organe der
Elternmitwirkung sind bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen des
Schulgesetzes und dieser Verordnung
von allen am Schulleben
Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden
zu unterstützen.
(3) Die Elternvertreter sind in
ihren Entscheidungen der Elternschaft
der Schule verpflichtet. Sie sind
bei der Ausübung
ihrer Rechte frei von Weisungen
durch Schule, Schulaufsichtsbehörden
und sonstige Behörden.
(4) Elternvertreter haben
über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten auch nach
der Beendigung ihrer Amtszeit
Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt nicht für
offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten,
die ihrer Bedeutung nach keiner
vertraulichen Behandlung
bedürfen.
§ 2
Eltern-Lehrer-Gespräch
Unbeschadet dienstlicher
Regelungen stehen die Lehrer den Eltern
in Sprechstunden zur
gegenseitigen persönlichen Aussprache
und Beratung zur Verfügung.
Das Nähere bestimmt die jeweilige
Schule.
Teil 2
Organe
der Elternmitwirkung
Abschnitt
1
Klassenelternversammlung
und Klassenelternsprecher
§
3
Wahl
und Wählbarkeit
(1) Die
Klassenelternversammlung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1
SchulG tritt unverzüglich,
spätestens jedoch bis zum Ablauf
der vierten Unterrichtswoche nach
Schuljahresbeginn, zur Wahl
des Klassenelternsprechers und
dessen Stellvertreters zusammen.
(2) Wahlberechtigt sind die
Eltern jedes Schülers der Klasse.
Wählbar sind alle
Wahlberechtigten, ausgenommen:
1. der Schulleiter, der
stellvertretende Schulleiter und die
Lehrer der Schule sowie sonstige
Personen, die an der Schule
unterrichten;
2. die Ehegatten des
Schulleiters, des stellvertretenden
Schulleiters und der Lehrer, die
die Klasse unterrichten;
3. die in einer
Schulaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen
tätigen Beamten oder
vergleichbaren Angestellten des höheren
Dienstes;
4. die Ehegatten der für die
Fach- und Dienstaufsicht über die
Schule zuständigen Beamten
oder vergleichbaren Angestellten;
5. die gesetzlichen Vertreter des
Schulträgers, deren allgemeine
Stellvertreter sowie die beim
Schulträger für die
Schulverwaltung zuständigen
leitenden Beamten oder vergleichbaren
Angestellten.
(3) Niemand kann an derselben
Schule zum Klassenelternsprecher
oder Stellvertreter mehrerer
Klassen gewählt werden.
(4) Eltern volljähriger
Schüler, in deren Klasse noch eine
Klassenelternversammlung gebildet
wird, können an dieser mit
beratender Stimme teilnehmen.
§ 4
Amtszeit
(1) Die
Klassenelternsprecher und deren Stellvertreter werden
in der Regel für die Dauer
eines Schuljahres gewählt. Soll die
Amtszeit zwei Schuljahre
umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt
gegeben werden. Die Amtszeit
beginnt mit der Annahme der
Wahl. Die Wiederwahl ist
zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.
(2) Klassenelternsprecher, deren
Amtszeit abgelaufen oder deren
Amt erloschen ist, versehen ihr
Amt bis zur Neuwahl der
Klassenelternsprecher
geschäftsführend weiter. Das gilt auch
dann, wenn sie nicht mehr
wählbar sind.
(3) Das Amt des
Klassenelternsprechers erlischt vor Ablauf der
Amtszeit mit dem Verlust der
Wählbarkeit für dieses Amt oder
seinem Rücktritt. In diesen
Fällen ist für die verbleibende
Amtszeit ein Nachfolger zu
wählen.
(4) Klassenelternsprecher und
Stellvertreter können vor Ablauf
der Amtszeit dadurch abberufen
werden, dass die Mehrheit der
Wahlberechtigten einen Nachfolger
für den Rest der laufenden
Amtszeit wählt. Die Wahl
muss erfolgen, wenn ein Drittel der
Wahlberechtigten schriftlich
darum ersucht. Für die Einladung
und Vorbereitung der Wahl sorgt
der Stellvertreter; es gilt
§ 5 Abs. 3.
§ 5
Wahlvorbereitung
(1) Zur Wahl des
Klassenelternsprechers und dessen Stellvertreters
lädt der
geschäftsführende Amtsinhaber, im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter, ein und
bereitet sie vor.
(2) In neu gebildeten Klassen
lädt der Vorsitzende des Elternrates
oder ein von ihm vorläufig
bestimmter Klassenelternsprecher
zur ersten Wahl ein. Nimmt der
Elternratsvorsitzende diese
Aufgabe nicht wahr oder gibt es
ihn nicht, obliegt die Einladung
und Vorbereitung dem
Klassenlehrer oder einem vom
Schulleiter bestimmten Lehrer.
(3) Die Einladungsfrist
beträgt zwei Wochen.
§ 6
Abstimmungsgrundsätze
(1) Die Wahlen sind geheim.
Sie können offen erfolgen, wenn
alle Wahlberechtigten dem
zustimmen.
(2) Die Eltern eines
Schülers haben zusammen nur eine Stimme.
Die Übertragung des
Stimmrechts und die Beschlussfassung auf
schriftlichem Wege ist nicht
zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die
einfache Mehrheit der gültigen Stimmen
der anwesenden Mitglieder auf
sich vereint. Bei Stimmengleichheit
erfolgt Stichwahl, bei erneuter
Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
§ 7
Wahlanfechtung
(1) Über
Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternrat,
soweit die Wahlordnung nichts
anderes vorschreibt.
(2) Die Wahl kann nicht deshalb
angefochten werden, weil sie
später als bis zum Ablauf
der vierten Unterrichtswoche nach
Schuljahresbeginn
durchgeführt wurde.
§ 8
Wahlordnung
Der Elternrat kann durch
Wahlordnung nähere Regelungen erlassen
über:
1. die Dauer der Amtszeit der
Klassenelternsprecher und deren
Stellvertreter;
2. die Form der Einladung, wobei
bestimmt werden kann, dass
die Einladung über die
Schüler erfolgt;
3. eine Neuwahl für den
Fall, dass der Klassenelternsprecher
und dessen Stellvertreter vor
Ablauf der Amtszeit aus ihren
Ämtern ausscheiden;
4. das Verfahren für die
Einsprüche gegen die Wahl.
§ 9
Sitzungen
(1) Die
Klassenelternversammlung tagt nicht öffentlich.
(2) Der Klassenelternsprecher
lädt zu den Sitzungen der Klassenelternversammlung
ein, bereitet sie vor und leitet
sie.
(3) Hält der
Klassenelternsprecher die Teilnahme von Lehrern
der Klasse für erforderlich,
lädt er sie mit gleicher Frist
wie die Eltern unter Mitteilung
der Tagesordnung ein.
(4) Die Klassenelternversammlung
kann weitere Personen ohne
Stimmrecht zu Sitzungen einladen.
§ 10
Informationsrecht
Der Klassenlehrer hat den
Klassenelternsprecher über alle die
Klasse gemeinsam interessierende
Fragen zu unterrichten. Dazu
zählen insbesondere Fragen
zu Lehrplänen, Lehr- und Lernmaterialien
sowie zu Grundsätzen der
Leistungsermittlung und
-bewertung.
§ 11
Jahrgangselternsprecher
Wird der Unterricht nicht im
Klassenverband erteilt, treten an
Stelle der
Klassenelternvertretung Jahrgangselternvertretungen.
Die Eltern wählen jeweils
für 20 noch nicht volljährige
Schüler eines Jahrgangs
einen Jahrgangselternsprecher und deren
Stellvertreter. Die §§
3 bis 10 gelten entsprechend.
Abschnitt 2
Elternrat
§
12
Wahl
und Amtszeit des Vorsitzenden
(1) Die Wahl des
Vorsitzenden des Elternrates und dessen
Stellvertreters gemäß
§ 47 Abs. 3 SchulG findet nach der Wahl
der Klassenelternsprecher,
spätestens jedoch bis zum Ablauf
der siebten Unterrichtswoche nach
Schuljahresbeginn, statt.
Nach Ablauf der Frist für
die Wahl der Klassenelternsprecher
ist die Wahl abweichend von Satz
1 auch dann zulässig, wenn
noch nicht alle
Klassenelternsprecher gewählt sind. § 6 Abs. 1
und 3 gilt entsprechend.
(2) Zum Vorsitzenden oder
Stellvertreter kann nicht gewählt
werden, wer bereits an einer
anderen Schule desselben Schulträgers
eines dieser Ämter innehat.
(3) Der Vorsitzende des
Elternrates und dessen Stellvertreter
werden in der Regel für die
Dauer eines Schuljahres gewählt.
Soll die Amtszeit zwei Schuljahre
umfassen, muss dies vor der
Wahl bekannt gegeben werden. Die
Amtszeit beginnt mit der Annahme
der Wahl. Die Wiederwahl ist
zulässig, solange die Wählbarkeit
besteht. § 4 Absatz 2, 3 und
4 gilt entsprechend.
§ 13
Geschäftsordnung
Der Elternrat der Schule
gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese
regelt insbesondere das
Nähere über:
1. das Verfahren bei der Wahl des
Vorsitzenden, dessen Stellvertreters,
der Vertreter der Eltern und
deren Stellvertreter
in der Schulkonferenz
gemäß § 43 Abs. 3 SchulG und
der Vertreter in weiteren
schulischen Gremien;
2. das Verfahren bei der Wahl
für die Vertretung des Vorsitzenden
des Elternrates und dessen
Stellvertreters im
Kreiselternrat gemäß
§ 48 Abs. 1 Satz 2 SchulG;
3. die Form und die Frist
für die Einladung, wobei bestimmt
werden kann, dass die Einladung
über die Schüler erfolgen
kann;
4. eine Neuwahl für den
Fall, dass der Vorsitzende oder dessen
Stellvertreter oder ein Vertreter
der Eltern oder dessen
Stellvertreter in der
Schulkonferenz vor Ablauf der
Amtszeit aus ihren Ämtern
ausscheiden;
5. eine Neuwahl für den
Fall, dass der Vertreter im Kreiselternrat
oder dessen Stellvertreter vor
Ablauf der Amtszeit
aus seinem Amt ausscheidet;
6. das Verfahren bei
Abstimmungen, insbesondere darüber, ob
eine Abstimmung im Wege der
schriftlichen Umfrage zulässig
ist;
7. die Voraussetzungen, unter
denen der Vorsitzende verpflichtet
ist, den Elternrat einzuberufen;
8. die Beschlussfähigkeit
des Elternrates;
9. das Verfahren über
Einsprüche gegen die Wahlen gemäß Nummer
1 und 2;
10. die Form und Häufigkeit
der Berichtspflicht gegenüber der
Elternschaft der Schule;
11. die Finanzierung der
Tätigkeit des Elternrates
a) durch die Möglichkeit,
zur Deckung notwendiger Unkosten
freiwillige Beiträge zu
erheben,
b) durch die Möglichkeit,
eine Elternkasse zu führen und
die für eine geordnete
Kassenführung notwendigen Grundsätze
zu erlassen.
§ 14
Sitzungen
(1) Der Elternrat der Schule
tagt nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende des
Elternrates lädt zu den Sitzungen des
Elternrats ein, bereitet sie vor
und leitet sie.
(3) Der Schulleiter, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter,
nimmt an den Sitzungen des
Elternrates teil, wenn er mit gleicher
Frist wie die Mitglieder des
Elternrates unter Mitteilung
der Tagesordnung eingeladen wird.
(4) Der Elternrat kann weitere
Personen ohne Stimmrecht zu
Sitzungen einladen.
§ 15
Auskunfts-
und Beschwerderecht
(1) Der Schulleiter
unterrichtet den Elternrat rechtzeitig über
alle wesentlichen Angelegenheiten
und Entscheidungsprozesse
der Schule. Er ist verpflichtet,
dem Elternrat die notwendigen
Auskünfte zu erteilen. Dies
gilt insbesondere für das
Einsehen und Überlassen von
Gesetzen, Verordnungen und sonstigen
Regelungen des Schulwesens.
(2) Für die Gelegenheit zur
Stellungnahme gemäß § 47 Abs. 2
Satz 3 SchulG ist der Elternrat
rechtzeitig und umfassend zu
informieren.
Abschnitt 3
Kreiselternrat
§
16
Wahl
und Amtszeit des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende des
bisherigen Kreiselternrates, im Verhinderungsfall
dessen Stellvertreter, lädt
in der neuen Amtszeit
zur ersten Sitzung des nach
§ 48 Abs. 1 SchulG zu bildenden
Kreiselternrates ein. Sollten der
Vorsitzende des bisherigen
Kreiselternrates und dessen
Stellvertreter verhindert
sein, gilt Absatz 2 entsprechend.
Die Regionalschulämter unterstützen
den bisherigen
Kreiselternratsvorsitzenden bei der
organisatorischen Vorbereitung
der Sitzung.
(2) Bei der erstmaligen Bildung
eines Kreiselternrates übernimmt
das zuständige
Regionalschulamt im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden des Elternrates der
Schule mit der größten Schülerzahl
die Einladung und Vorbereitung
der ersten Sitzung.
(3) Die Mitglieder des
Kreiselternrates wählen aus ihrer Mitte,
spätestens jedoch bis zum
Ablauf der zehnten Unterrichtswoche
nach Schuljahresbeginn, den
Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. § 12 Abs. 1
gilt entsprechend.
(4) Darüber hinaus
wählt der Kreiselternrat aus seiner Mitte
in dem Jahr, in dem die Amtszeit
des bisherigen Landeselternrates
abläuft, die Delegierten
für die Wahl des neuen Landeselternrats
und zwar je einen Vertreter
für die Grundschulen,
die Förderschulen, die
Mittelschulen, die Gymnasien und die
berufsbildenden Schulen. § 6
Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.
(5) Für die Amtszeit des
Vorsitzenden und dessen Stellvertreters
gilt § 4 und für die
Wahlanfechtung § 7 entsprechend.
§ 17
Geschäftsordnung
Der Kreiselternrat gibt sich
eine Geschäftsordnung. Für sie
gilt § 13 entsprechend.
§ 18
Sitzungen
(1) Der Vorsitzende des
Kreiselternrates lädt zu den Sitzungen
des Kreiselternrats ein, bereitet
sie vor und leitet sie.
(2) Der Kreiselternrat kann
weitere Personen ohne Stimmrecht
zu Sitzungen einladen.
(3) In regelmäßigen
Abständen, aber mindestens einmal im
Schulhalbjahr, findet eine
gemeinsame Sitzung des Kreiselternrates
und des zuständigen
Regionalschulamtes statt.
§ 19
Arbeitskreise
In den Kreiselternräten
werden schulartbezogene Arbeitskreise
gebildet. Weitere Arbeitskreise
können zeitweilig oder ständig
eingerichtet werden.
§ 20
Informations-
und Anhörungsrecht
(1) Die
Regionalschulämter haben den Kreiselternrat über alle
grundsätzlichen, die Schulen
eines Landkreises oder einer
Kreisfreien Stadt gemeinsam
interessierende Fragen rechtzeitig
zu unterrichten und sind
verpflichtet, dem Kreiselternrat die
notwendigen Auskünfte zu
erteilen.
(2) Der Kreiselternrat ist bei
der Einrichtung, Änderung und
Aufhebung von Schulen durch das
Regionalschulamt anzuhören,
wenn die geplante Maßnahme
vom genehmigten Schulnetzplan abweicht.
§ 4 der Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus zur
Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung
- SchulnetzVO) vom 2. Oktober 2001
(SächsGVBl. S. 672) bleibt
unberührt.
Abschnitt 4
Landeselternrat
§
21
Mitglieder
Der Landeselternrat besteht
aus 27 gewählten Vertretern der
Kreiselternräte und setzt
sich aus jeweils einem Vertreter
1. der Grundschulen;
2. der Förderschulen;
3. der Mittelschulen;
4. der Gymnasien und
5. der berufsbildenden Schulen
aus jedem Regionalschulamtsbezirk
zusammen. Hinzu kommen ein
Vertreter der Schulen in freier
Trägerschaft und ein Vertreter
der Schulen im sorbischen
Siedlungsgebiet.
§ 22
Wahl
und Wählbarkeit der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des
Landeselternrates und deren Stellvertreter
werden in den einzelnen
Regionalschulamtsbezirken getrennt
nach Schularten, spätestens
jedoch bis zum Ablauf der
fünfzehnten Unterrichtswoche
nach Schuljahresbeginn in dem die
Amtszeit des bestehenden
Landeselternrates abläuft, gewählt.
Die Wahl erfolgt in geheimer
Abstimmung; § 6 Abs. 1 und 3 gilt
entsprechend.
(2) Wählbar ist jeder, der
zum Zeitpunkt der Wahl Elternratsvorsitzender
und damit zugleich Mitglied des
Kreiselternrates
ist, und dessen Kind
voraussichtlich mindestens drei Viertel
der Dauer der Amtszeit des zu
wählenden Landeselternrates eine
Schule der Art oder des Typs
besuchen wird, die der Gewählte
im Landeselternrat vertreten soll.
§ 23
Durchführung der Wahl
(1) Der amtierende
Landeselternrat sorgt für die rechtzeitige
und ordnungsgemäße
Durchführung der Wahlen. Er kann hiermit
einzelne Mitglieder oder
Ausschüsse beauftragen.
(2) Die Wahl des Vertreters der
Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet
und des Vertreters der Schulen in
freier Trägerschaft
erfolgt durch die Vorsitzenden
der Elternräte oder
durch die gewählten
Vertreter der betreffenden Schulen.
§ 24
Wahlanfechtung
(1) Über
Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Landeselternrat.
(2) Die Wahl kann nicht deshalb
angefochten werden, weil sie
später als bis zum Ablauf
der fünfzehnten Unterrichtswoche
nach Schuljahresbeginn
durchgeführt wurde.
§ 25
Wahlordnung
Der Landeselternrat gibt
sich eine Wahlordnung, die das Nähere
regelt über
1. die Form und die Frist der
Einladungen;
2. die Bildung von
Wahlausschüssen, das Wahlverfahren und seine
Durchführung;
3. das Verfahren über
Einsprüche gegen die Wahlen.
§ 26
Amtszeit
und Fortführung der Geschäfte
(1) Die Amtszeit des
Landeselternrates beginnt mit der Annahme
der Wahl und dauert zwei Jahre.
Der amtierende Landeselternrat
führt die Geschäfte bis
zum Zusammentritt des neuen Landeselternrates
fort.
(2) Die Mitgliedschaft im
Landeselternrat endet mit dem Verlust
der Wählbarkeit.
(3) Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus dem Landeselternrat
aus, rückt als Mitglied
dessen Stellvertreter nach und an dessen
Stelle, wer bei der Wahl des
Stellvertreters die nächsthöhere
Stimmenzahl erreicht hat. Das
Gleiche gilt für das Ausscheiden
des jeweils Nachrückenden.
§ 27
Wahl
des Vorsitzenden
(1) Der Landeselternrat
tritt spätestens jedoch bis zum Ablauf
der vierten Unterrichtswoche nach
der Wahl seiner Mitglieder
zur Wahl seines Vorsitzenden und
dessen Stellvertreters sowie
der Vertreter für den
Landesbildungsrat zusammen. Eine Übertragung
des Stimmrechtes ist nicht
zulässig. Die Wiederwahl
ist zulässig, solange
Wählbarkeit besteht.
(2) Für die Wahl des
Vorsitzenden und dessen Stellvertreters
gelten § 6 Abs. 1 sowie
§§ 4 und 7 entsprechend.
§ 28
Geschäftsordnung
Der Landeselternrat gibt
sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt
insbesondere das Nähere
über:
1. das Verfahren bei der Wahl des
Vorsitzenden, dessen Stellvertreters
und der Vertreter der Eltern
für den Landesbildungsrat
gemäß § 49 Abs. 3
SchulG;
2. die Form und die Frist der
Einladungen;
3. eine Neuwahl für den
Fall, dass der Vorsitzende und dessen
Stellvertreter vor Ablauf ihrer
Amtszeit aus ihren Ämtern
ausscheiden;
4. das Verfahren der Abstimmung,
insbesondere darüber, ob offen
oder geheim abzustimmen oder ob
eine Abstimmung im Wege
der schriftlichen Umfrage
zulässig ist;
5. die Voraussetzungen, unter
denen der Vorsitzende verpflichtet
ist, den Landeselternrat
einzuberufen;
6. die Beschlussfähigkeit
des Landeselternrates;
7. die Form und die
Häufigkeit der Berichtspflicht.
§ 29
Sitzungen
und Ausschüsse
(1) Der Vorsitzende des
Landeselternrates lädt zu den Sitzungen
ein, bereitet sie vor und leitet
sie.
(2) Der Landeselternrat kann
weitere Personen ohne Stimmrecht
zu Sitzungen hinzuziehen.
(3) Mitarbeiter des
Staatsministeriums für Kultus können auf
Einladung des Vorsitzenden an den
Sitzungen teilnehmen.
(4) Der Landeselternrat kann
Ausschüsse bilden.
§ 30
Informationsrecht
Das Staatsministerium
für Kultus unterrichtet den Landeselternrat
über alle
grundsätzlichen, die Schulen des Landes gemeinsam
interessierende Fragen und ist
verpflichtet, ihm die
notwendigen Auskünfte zu
erteilen.
Teil 3
Finanzierung
§
31
Finanzierung
der Elternmitwirkung
(1) Die für die
Tätigkeit der Elternmitwirkung notwendigen
Kosten tragen im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel
1. für die
Kreiselternräte die Landkreise und Kreisfreien
Städte,
2. für den Landeselternrat
der Freistaat Sachsen.
(2) Der jeweilige
Kostenträger stellt den Organen der Elternmitwirkung
die zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben notwendigen Mittel
für den Geschäftsbedarf
und die erforderlichen Einrichtungen
zur Verfügung. Den
Mitgliedern der Kreiselternräte und des
Landeselternrates ist für
die Teilnahme an den Sitzungen eine
Fahrkostenentschädigung zu
gewähren.
Teil 4
Schlussvorschrift
§
32
In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am
Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus über die
Mitwirkung der Eltern in den Schulen
im Freistaat Sachsen vom 10.
September 1992 (SächsGVBl. S.
420) außer Kraft.
Dresden, den 5. November
2004
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl
Mannsfeld