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SBA-C (RSA)

SMK



Abs.:

Kreiselternrat Chemnitz

z.H. Vorsitzender Andreas Müller

Rottluffer Straße 26

0916 Chemnitz




PRESSEERKLÄRUNG

Sprechzeiten


Tag:



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Tel.:

:


jeden 2. Freitag

(gerade Woche)


17.oo – 19.oo Uhr

(Außerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger telefonischer Vereinbahrung)


Rottlufer Straße 26

09116 Chemnitz-Rottluff

(EG/Besprechungszimmer)


0371 909 66 83

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ker-c/a.m

Chemnitz-Rottluff

9. April 2008

7




Für ganz Sachsen gilt das Schulgesetz, nicht aber für die großen Städte Sachsens?“


Dies war die erste Rückmeldung, die der Kreiselternrat Chemnitz heute auf die als Antwort zum heutigen Artikel in der Freien Presse („Kein Geld für Schulen mit kleinen Klassen“) veröffentlichte Pressemeldung des SMK von Eltern der Stadt Chemnitz erhielt.


Generell begrüßen wir, daß mit der Presseerklärung zumindest für die Landkreise eine deutliche Relativierung gegenüber den gestrigen Aussagen stattfand. Gestern war noch die Rede davon, daß „... man den Richtwert nur im ländlichen Bereich großzügig auslegen ...“würde, nicht aber davon, daß die Werte des Schulgesetzes dort maßgebend sind. Dies wurde in der heutige Presseerklärung für die Landkreise (ländlicher Raum) relativiert bzw. korrigiert.


Ungeachtet dessen wurden die Aussagen von gestern zu den großen Städten erneut bekräftigt. Eine derartige Ungleichbehandlung gab es zuletzt in den Jahren 2000 bis 2002, was nicht zuletzt der Auslöser des Volksbegehrens war. Es ist folglich zu erwarten, daß die gut aufgestellten und einfacher organisierten Elternräte der Städte das auch dieses Mal nicht einfach hinnehmen werden, zumal die großen Wahlen des nächsten Jahres bereits jetzt Ihre Schatten voraus werfen! Eine veraltete Schulnetzplanungsverordnung mit nicht mehr gesetzeskonformen Zahlen als Grundlage für eine Förderrichtlinie zu einem eskalierenden Politikum werden zu lassen, kann u.E. keiner ernsthaft wollen, weder die Politik noch die Elternräte. Aber bei der Gefahr von Schulschliessungen wäre dies zwangsweise so.


Wir möchten deshalb nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, daß die Klassenrichtwerte in der Praxis überhaupt nicht erreichbar sind, sofern man sich an die Werte für den Erhalt von Schulen gemäß Schulgesetz hält. Dies ist eine rein mathematisch begründete, objektive Tatsache, die von den Schulträgern nicht veränderbar ist und auch auf haushalttechnische Überlegungen und Wünsche keine Rücksicht nimmt.


Die einzige überhaupt bestehende theoretische Möglichkeit wäre, die Schulträger dazu zu verpflichten, jedes Jahr mit sehr großem Aufwand die Schulbezirke so zu verändern, daß man sich diesem Wert weitgehend annähert. Dies setzt aber voraus, daß Ausnahmeanträge weitgehend ausgeschlossen werden. Hierzu hat aber der Gesetzgeber dem Schulträger in den letzten Jahren mit der Lockerung der Schulbezirke im Grundschulbereich selber das letzte Mittel genommen. Wer würde denn jetzt keinen Ausnahmeantrag stellen, wenn das erste Kind bereits in die eine Schule geht und das andere infolge einer jährlichen Schulbezirksänderung in eine andere Schule gehen soll?


Auch größere Schulen an sich lösen das Problem nicht. Sie würden nur, in Abhängigkeit der Anzahl der Schulschließungen, etwas näher an die die 25 herankommen aber im Gegenzug mehr Kinder zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwingen.


In Chemnitz sind z.B. derzeit im Grundschulbereich 15 Klassen „zuviel“, um die 25 zu erreichen.


Nun könnte man meinen, wenn man 15 Grundschulen schließt, wäre das Problem gelöst. Doch auch das ist ein Irrtum, weil es nicht auf die Anzahl der Schulobjekte sondern auf die Anzahl der Klassen (Verteilung pro Objekt) ankommt.


Wir haben jetzt bereits mehrere große Grundschulen:

Selbst bei ausschließlicher Betrachtung nur der großen Grundschulen beträgt der erreichbare Richtwert in Chemnitz also lediglich 22,65 Schüler/Klasse.


Betrachtet man die „kleinen“ Grundschulen in Chemnitz, so wird deutlich, daß die Überschreitung der Einzügigkeit das weitaus größere Problem für den Klassenrichtwert ist, als die Erreichung der Zulassung für die Einzügigkeit!


Der Grund für die Nichterreichbarkeit eines Klassenrichtwertes von 25 mit den gesetzlichen Vorgaben ist mathematisch einfach erklärbar: Eine Vergrößerung bringt nur solange etwas, bis die Klassenobergrenze überschritten ist, dann stürzt der Durchschnitt wieder ab. Entscheidend ist bei großen Schulen hierfür prozentual nur ein geringfügig günstigerer Anteil, wie bei kleinen Schulen.


Dem Kreiselternrat Chemnitz ist es sowohl fachlich als auch politisch unbegreiflich, was mit dem Pochen auf die - aus unserer Sicht - eigentlich nicht mögliche Einhaltung des Klassenrichtwertes bezweckt wird. Überlegungen, die Grundschullandschaft von Chemnitz (derzeit: ca.20 Schüler/Klasse) in Größenordnungen von ein bis zwei Drittel des jetzigen Bestandes zusammen zu schrumpfen, um auch dann festzustellen, daß man irgendwo einen Richtwert zwischen 22 oder 23 Schüler/Klasse erreicht (nicht aber 25!), kann doch wohl niemand ernsthaft ins Auge fassen? Oder? Wir denken, Sachsen hat genügend hervorragende Mathematiker, dies vorher auf dem Papier vorzurechnen, ohne daß man erst ein Trümmerfeld einer Schullandschaft erzeugen muß.


Das Schulgesetz ist ein Kompromiß. Kompromisse sind meist dann gut, wenn sie beiden Seiten weh tun ... wenn beide Seiten etwas zurückstellen mussten, um gemeinsam vorwärts zu gehen.


Der Kompromiß zum Volksbegehren tat beiden Seiten sehr weh. Für den Freistaat bedeutete er höhere Kosten bei der Lehrer- und Schulhausbaumittel-Bereitstellung. Für die Eltern bedeutete er den Verlust zahlreicher Schulen und weitere Wege für unsere Kinder.


Aber der Kompromiß bedeutete – zumindest bisher – auch Rechtssicherheit bei der Schulnetzplanung. Er bedeutete die Vermeidung von Fehlern, wie sie in den alten Bundesländern gemacht wurden, und sicherte damit das Fundament für den Stand, welchen unser Sächsisches Bildungssystem derzeit hat. Er bedeutete den Erhalt einer noch erträglichen Schullandschaft und er ebnete den Weg für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, welche durch die Art und Weise der Vorstöße auf die Schulnetzplanungen um 2000 massiv gestört war.


Ein weiteres Festhalten bei der Bewilligung von Fördermitteln an der veralteten Schulnetzplanungsverordnung wäre aus unserer Sicht nicht nur fachlich und politisch äußerst fragwürdig, sondern würde auch die Planungs- und Rechtssicherheit in Frage stellen. Daß es u.E. letztlich auch noch ohne erkennbare wirtschaftliche oder finanztechnische Vorteile sein dürfte, macht das Ganze für den Kreiselternrat Chemnitz noch unverständlicher.


Der Kreiselternrat Chemnitz kann sich nicht vorstellen, daß dies vom Kultusministerium so gewollt ist. Bisher haben wir hier in den letzten Jahren eigentlich andere Erfahrungen sammeln dürfen.


Wir bekräftigen deshalb nochmals den Appell an das Kultusministerium und den Landtag, die Schulnetzplanungsverordnung von 2001 endlich der seit 2003/4 geltenden Gesetzeslage anzupassen, die Gleichbehandlung von Stadt und Land vor dem Gesetz zu achten, den u.E. bestehenden politischen Willen aller Verhandlungspartner zum Volksbegehren auf Ausklammerung des Klassenrichtwertes (egal in welcher Höhe) in Hinblick auf die Bestandssicherheit von Schulen zu berücksichtigen und die Förderrichtlinie so neu zu fassen, daß alle lt. Gesetz zugelassenen Schulen die Möglichkeit der Förderung erhalten.

Wir möchten darauf hinweisen, daß alle damaligen Verhandlungspartner zum Volksbegehren, der jetzige Vorsitzende unseres Kreiselternrates Chemnitz eingeschlossen, sich nachhaltig in der Pflicht sehen müssen, hier ergänzend für Klarheit zum damals (und hoffentlich auch heute noch) politisch Gewollten zu sorgen.



Der Vorstand des Kreiselternrates











Als Anlage haben wir die Presseerklärung des SMK sowie die tatsächlich geltenden Regelungen auszugsweise aufgeführt!

Anlage: Pressemitteilung SMK

Auch Schulen mit kleinen Klassen erhalten Fördermittel für die Schulsanierung


In dem Artikel "Kein Geld für Schulen mit kleinen Klassen" aus der Freien Presse vom 9. April 2008 wird behauptet, dass 92 Prozent der Grundschulen im Regierungsbezirk Chemnitz und etwa 70 Prozent der Mittelschulen und Gymnasien keine Fördermittel mehr für die Schulsanierung erhalten. Ursache sei eine Änderung in der Richtlinie des Kultusministeriums, wonach es nur noch Geld für Bildungseinrichtungen gibt, die eine Klassengröße von mindestens 25 Schülern vorweisen. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist, dass alle Schulen Fördermittel erhalten können, die laut Schülerzahlprognosen als langfristig bestandssicher anzusehen sind. Für Schulen im ländlichen Raum werden dabei wie bisher die Mindestschülerzahlen und -zügigkeiten herangezogen. Bei Schulen außerhalb des ländlichen Raumes (Ballungszentren) wird auf die Einhaltung der Klassenrichtwerte (25 Schüler) geachtet. In begründeten Ausnahmefällen kann auch in Ballungszentren von der Einhaltung der Klassenrichtwerte abgesehen werden. Hinweis: Von 298 Grundschulen und 115 Mittelschulen im Regierungsbezirk Chemnitz befinden sich lediglich 61 Grundschulen und 25 Mittelschulen in kreisfreien Städten. Das heißt, für lediglich etwa ein Fünftel der Grundschulen und etwa ein Viertel der Mittelschulen im Regierungsbezirk Chemnitz trifft die neue Regelung zu den Klassengrößen zu. Bei allen übrigen Schulen wird verfahren wie in den Jahren zuvor.


In dem Artikel wird ferner behauptet, dass nach Auffassung des Kultusministeriums zusätzliche Fördermittel für den Bau und die Sanierung von Schulen "per Nachtragshaushalt" bereitgestellt werden sollten. Diese Aussage ist falsch. Richtig ist, dass zusätzliche Fördermittel beantragt sind. Dafür ist jedoch nicht der Beschluss eines Nachtragshaushaltes erforderlich.


Stand der Fördermittelfreigabe für die Schulsanierung 2008:

Von aktuell 78 geförderten Schulen liegen allein 29 im Regierungsbezirk Chemnitz.

§ 4a Sächsische Schulgesetz:

Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit, Schulweg

  1. Die Mindestschülerzahlen an allgemein bildenden Schulen betragen:

    1. an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler,

    2. an Mittelschulen für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler,

    3. an Gymnasien 20 Schüler je Klasse.

  2. In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz.

  3. Mittelschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt

  4. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig. Dies gilt insbesondere

    1. aus landes- und regionalplanerischen Gründen,

    2. bei überregionaler Bedeutung der Schule,

    3. aus besonderen pädagogischen Gründen,

    4. zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen.

    5. aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder

    6. bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.




IV. Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB

Zuwendungsvoraussetzungen

  1. Träger von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Zweckbindung entspricht.

  2. Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:

    a) an der Schule die in der Anlage zur Schulnetzplanungsverordnung vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672) enthaltenen Richtwerte für die Klassenbildung eingehalten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Bei Schulen im ländlichen Raum nach Maßgabe der Raumkategorien unter Ziffer 2.5 des Landesentwicklungsplanes Sachsen kann eine Förderung erfolgen, wenn die Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Abs. 1 SchulG und die Mindestzügigkeiten gemäß § 4a Abs. 3 SchulG eingehalten werden;



Anlage zur Schulnetzplanungsverordnung vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672)

Planungsgrundlagen für die Erstellung des Schulnetzplanes

Schulart 4

Gliederung/ Schuldauer/ Zügigkeit

Mindestschülerzahl in Jahrgangsklassen 1

Richtwerte für die Klassenbildung 2

Klassenteiler 3

Mindestverfügbarkeit nach Landesentwicklungsplan (LEP)

mögliche Organisationsformen/ Besonderheiten

Grundschule

Klassenstufen (KST)
1 bis 4

15

25

33

alle zentralen Orte

Klassen für Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwäche sind möglich

Mittelschule

KST 5 bis 10;
mindestens zweizügig

20

25

33

Oberzentren (OZ)
Mittelzentren (MZ)
Unterzentren (UZ)

Haupt- oder
Realschulgruppen ab 12 Schülern sind möglich

Gymnasium

KST 5 bis 10,
Jahrgangstufen 11 und 12;
mindestens dreizügig

Sekundarstufe 1: 20
Grundkurs: 12
Leistungskurs: 10

Sekundarstufe 1: 25 bis 26
Grundkurs: 20
Leistungskurs: 18

Sekundarstufe 1: 33
Grundkurs: 25
Leistungskurs: 21

OZ, MZ, ausgewählte UZ


Berufsschule

mehrzügig

16

25

33

OZ, MZ

Berufliches Schulzentrum (BSZ);
Fachklassenprinzip;
Zusammenführung verwandter Berufsfelder möglich

Berufsfachschule


16

25

33

OZ, MZ

Bildungsangebot entsprechend Profil des BSZ; medizinische Berufsfachschule auch außerhalb von BSZ möglich

Fachschule


16

25

33

OZ, MZ

Bildungsangebot entspr. Profil des BSZ; Fachschule im Bereich der Landwirt-schaft, Hauswirtschaft und des Gartenbaus auch außer-halb von BSZ möglich

Fachoberschule


16

25

33

OZ, MZ

Bildungsangebot auf Profil des BSZ abgestimmt

Berufliches Gymnasium

mindestens zweizügig

KST 11: 20
Grundkurs: 12
Leistungskurs: 10

KST 11: 25
Grundkurs: 20
Leistungskurs: 18

KST 11: 33
Grundkurs: 25
Leistungskurs: 21

OZ, MZ

Bildungsangebot am Profil des BSZ orientiert

Schule für geistig Behinderte

Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe, Werkstufe jeweils drei Jahre

Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe: 6
Werkstufe: 8

Unterstufe, Mittelstufe: 7
Oberstufe, Werkstufe: 8

Unterstufe, Mittelstufe: 10
Oberstufe, Werkstufe: 12

OZ, MZ

als Bestandteil eines
Förderschulzentrums (FSZ) möglich

Schule für Lernbehinderte

KST1 bis 9

KST 1 und 2: 10
KST 3 und 4: 12
KST 5 bis 9: 15

KST 1 und 2: 10 KST 3 und 4: 12 KST 5 bis 9: 15

KST 1 und 2: 13 KST 3 und 4: 16 KST 5 bis 9: 19

OZ, MZ

als Bestandteil eines FSZ möglich

Sprachheilschule

KST 1 bis 4
KST 5 bis 10 möglich

KST 1 bis 4: 10
KST 5 bis 10: 12

KST 1 bis 4: 10
KST 5 bis10: 12

KST 1 bis 4: 13
KST 5 bis10: 16

OZ, MZ

als Bestandteil eines FSZ möglich

Schule für Erziehungshilfe

KST 1 bis 4
KST 5 bis 10 möglich

KST 1 bis 4: 8
KST 5 bis 10: 10

KST 1 bis 4: 10
KST 5 bis10: 10

KST 1 bis 4: 11
KST 5 bis10: 13

OZ, MZ

als Bestandteil eines FSZ möglich

Berufsbildende Schule
für Behinderte

entsprechend den
Schularten

8

12

17

OZ, MZ

möglichst als Teil eines BSZ

Klinik- und
Krankenhausschule

entsprechend den
Schularten

OZ, MZ

als Außenstelle einer Förderschule möglich

Abendmittelschule

bei Hauptschulabschluss
1 Jahr, bei Realschulabschluss 2 Jahre;
grundsätzlich zweizügig

20

25

33

OZ

als Teil einer Mittelschule möglich;
Abschlussdifferenzierung wie Mittelschule

Abendgymnasium

3 Jahre, bei Eintritt in den Vorkurs 4 Jahre;
grundsätzlich dreizügig

Sekundarstufe 1: 20
Grundkurs: 12
Leistungskurs: 10

Sekundarstufe 1: 25 Grundkurs: 20
Leistungskurs: 18

Sekundarstufe 1: 33 Grundkurs: 25
Leistungskurs: 21

OZ

als Teil eines Gymnasiums möglich

Kolleg

3 Jahre, bei Eintritt in den Vorkurs 4 Jahre;
grundsätzlich dreizügig

Sekundarstufe 1: 20
Grundkurs: 12
Leistungskurs: 10

Sekundarstufe 1: 25
Grundkurs: 20
Leistungskurs: 18

Sekundarstufe 1: 33
Grundkurs: 25
Leistungskurs: 21

OZ

als Teil eines Gymnasiums möglich


1) Mindestschülerzahl: Schülerzahl, die zur Einrichtung oder Fortführung einer Klasse zu erreichen ist;

2) Richtwert zur Klassenbildung: landesweit umzusetzende durchschnittliche Klassengröße;

3) Klassenteiler: Schülerzahl, ab der eine Klasse regelmäßig geteilt werden soll.

4) Nicht aufgenommen sind Schulen für Blinde und Sehschwache, Schulen für Gehörlose und Schwerhörige und Schulen für Körperbehinderte, da diese ausschließlich in Oberzentren geführt werden.




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Sitz:

Vorsitzender:

Weitere Stellvertreter:

Koopt. Vorstand:

Erreichbarkeiten

:


Ständige AG-s:

Rottluffer Straße 26

Andreas Müller

Jonas Lange

Annett Beitzel

Andreas Müller

0371 909 66 83


Horte und KiTas

09116 Chemnitz-Rottluff


Sonja Grundmann

Michaela Gimbel

Ines Hetzel

0371 262 23 46


Grundschulen

(EG/rechts)

1. Stellvertreter:

Bernd Günther


Jonas Lange

0371 30 97 60


Mittelschulen

Ines Hetzel






Gymnasien

zu erreichen


Webmaster:


Fax:

0371 909 66 84


Förderschulen

mit Buslinie 23, 26, 38


Jonas Lange ( jonas@ker-c.de )

E-Mail:

vorstand@ker-c.de


Berufsschule


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