Liebe Eltern,
aus aktuellem Anlaß wurde durch den KER-C ein Thesenpapier erarbeitet,
welches die Grundlage zu einer dringend notwendigen Reform der Landeselternvertretung sein sollte.
Auf der Sitzung des KER-C mit den Grund- und Mittelschulen wurde die Notwendigkeit einer Reform des Landeselternrates (LER)
festgestellt und das Thesenpapier nach der Vorstellung durch den Vorstand einstimmig als Diskussionsgrundlage bestätigt.
Euer Kreiselternrat
a) Der Landeselternrat
ist in seiner Tätigkeit den Kreiselternräten verpflichtet. Er hat seine
Tätigkeit nach dem Willen der Kreiselternräte auszurichten und sich
als Werkzeug selbiger zu verstehen. b) Er ist Erfüllungsgehilfe
der Kreiselternräte und hat ausschließlich in deren Interesse zu arbeiten. 2. Organisationsform,
Struktur, Mitglieder und Vorstand a) Der Landeselternrat
wird aus den Delegierten der Kreiselternräte
arbeitsgruppenneutral gebildet. Dabei entsendet jeder Kreiselternrat
(KER) ein (und nur ein!) Mitglied in den Landeselternrat (LER). b) Der Landeselternrat
wird entsprechend der Regionalschulämter neu strukturiert. Jeder Regionalschulamtsbereich erhält eine eigene
Regionalarbeitsgruppe (RAG) mit einem Regionalarbeitsgruppenleiter.
Hauptschwerpunkt der überregionalen
Arbeit des Landeselternrates ist die Arbeit in den regionalschulamtszugeordneten
RAG-s. Durch die Regionalität wird es möglich, mehr Sitzungen (ohne
weite Fahrten) durchzuführen und die Arbeit zu intensivieren. Des Weiteren
berücksichtigt die Regionalschulamtszuordnung
besser gleichartige oder ähnliche Probleme und Interessen der Entsendungsgremien.
In den RAG-s sind alle wesentlichen Probleme zu bearbeiten. c) Die Regionalarbeitsgruppenleiter
bilden den Vorstand des Landeselternrates . Die Funktion des Vorsitzenden wird
von den Regionalarbeitsgruppenleitern (im Quartalsrythmus entspr.
feststehender Reihenfolge regelmäßig wechselnd) besetzt. Dieses Gremium
hat ausschließlich erarbeitende und repräsentative Funktion. d) Die bisherige
Geschäftsstelle bleibt beihalten, arbeitet jedoch gleichberechtigt den
Kreisdelternräten, den Regionalarbeitsgruppen und dem Vorstand zu. 3. Versammlungen a) Maximal 3
mal pro Jahr treffen sich alle Delegierten im Rahmen einer Vertreterversammlung,
welche ent- weder durch den Vorstand oder durch eine Regionalarbeitsgruppe
einberufen wird.
b) Jeder Kreiselternrat kann aus wichtigem
Grund eine Sonder-Vertreterversammlung einberufen. Diese Ein- berufung
gilt als bestätigt, sofern nicht die Mehrheit der regionalschulamtszugeordneten
Regionalarbeits- gruppen dem binnen 14 Tagen widersprochen hat. 4. Wähl-
und Abwählbarkeit a) Die Wähl-
und Abwählkarkeit der Delegierten obliegt ausschließlich den jeweiligen
Entsendungsgremien. Die Deligierten werden jeweils im Rahmen der Kreiselternratswahl
von ihrem Kreisdelternrat gewählt. b) Der entsendende
KER kann und muß eine Abwahl vornehmen, wenn der Delegierte offensichtlich
nicht mehr die Interessen
des Entsendungsgremiums vertritt oder auf andere Art und Weise selbiges
schädigt oder in Mißkredit bringt. 5. Beschlußfassung a) Beschlüsse
werden im Rahmen einer Vertreterversammlung gefaßt. Gleiches gilt für
die Bestätigung grundsätzlicher Strategien im landesweiten Vorgehen
der Elternschaft. b) Stimmberechtigt
sind hierbei auschließlich die gewählten Delegierten bzw. deren Vertreter
bei Abwesenheit der(s) jeweiligen Delegierten. 6. Rechenschaftspflicht a) Der Vorstand
ist der Vertreterversammlung uneingeschränkt rechenschaftspflichtig. b) Die Rechenschaftslegung
erfolgt auf den Vertreterversammlungen und im Rahmen der Publikationen
des LER. 7. Mitwirkung a) Die Mitwirkung
der Elternvertretungen soll im Rahmen der Kreiselternräte und Regionalarbeitsgruppen
den neuen Rahmenbedingungen angepaßt, vertieft und ausgebaut werden! b) Die Wertigkeit
der Aussagen und Stellungsnahmen der Vertretersammlung des LER soll
stärkere Berücksichtigung in zu treffenden Entscheidungen finden.