Dipl.-Ing. Andreas
Müller Thomas Fenner Dipl.-Ing. Uwe Stelzmann
1. Formelle Prüfung:
1.1. Fragestellung
Die Fragestellung des
Bürgerbegehrens ist als Schachtelsatz aufgebaut. Die eigentliche Fragestellung
befindet sich im ersten Teil, während der zweite Teil des Satzes erläuternden/
einschränkenden Charakter hat.
Die konkrete Fragestellung,
welche bis auf das "Datum" und das Wort "uneingeschränkt" komplett identisch
ist mit der Fragestellung des Leipziger Bürgerbegehrens, lautet:
"Sind Sie dafür, daß
durch die Stadt Chemnitz alle in Ihrer Trägerschaft befindlichen Schulen
uneingeschränkt fortgeführt werden, für die der Stadtrat vor dem 10.01.2001
keinen konkreten Schulaufhebungsbeschluß gefaßt hat ......?
Wer unterstellt, daß
diese Frage nicht eindeutig mit ja oder nein zu beantworten ist, muß
sich fragen lassen, welche Frage dies überhaupt ist.
Die im Folgenden angeführten
Einschränkungen sind aus den rechtlichen Einwendungen gegen die Bürgerbegehren
in Plauen, Leipzig und Freiberg (hier gegen das zweite Bürgerbegehren!)
resultierend.
Das Verwaltungsrecht
definiert klare Werte für Mindestschülerzahlen und Mindestzügigkeiten.
Diese müssen aus Sicht der Initiatoren zur Abgrenzung der tatsächlich
betroffenen Schulen innerhalb der Fragestellung berücksichtigt werden,
da sonst der Eindruck entstehe, daß auch Schulen unterhalb dieser Werte
fortgeführt werden sollen. Diese nachfolgend unter a und b aufgeführten
Ausschlußgründe grenzen die Schulen aus, welche nicht vom Bürgerbegehren
"Stoppt Schulschließungen" betroffen werden:
a) die vorgeschriebenen Mindestschülerzahlen (z.B. 15 Grund- bzw. 16 Mittelschüler/ Klasse) ....
b) und die vorgeschriebenen Mindestzügigkeiten ....
Schulen mit deutlich
unter den Mindestschülerzahlen liegendenden Klassenstärken und/oder
mit Nichterfüllung der Mindestzügigkeiten fortzuführen, ist extrem unwirtschaftlich
und aus Sicht der Initiatoren des Begehrens momentan in unserer Stadt
wirtschaftlich nicht durchsetzbar.
Neben der rechtlichen
Klarstellung, welche Schulen nicht vom Bürgerbegehren erfaßt werden
sollen, fixieren genau diese beiden Einschränkungen [a) und b)] deshalb
ein wesentliches Ziel des Bürgerbegehrens, welches beinhaltet, der
Stadt Chemnitz keine unnötigen und unzumutbaren Belastungen aufzuzwingen.
In der Stellungnahme
zum Bürgerbegehren führt Herr Prof. Dr. Birk aus, daß diese Bedingungen
[In der Stellungnahme unter Punkt b) und c) aufgeführt] durch die eingefügte
Formulierung:
".... ohne äußere
Einflußnahme .... " (Zitat Originaltext Bürgerbegehren)
nicht hinreichend bestimmt
sind. Er schreibt:
"... Diese Vorgabe läßt
nicht erkennen, welche Einflußnahme im Einzelnen hiervon erfaßt sein
sollen ...." (Stellungnahme / Seite 10 / Punkt 5.3 / 3. Abschnitt)
Herr Prof. Dr. Birk unterstellt im Folgenden, daß Bürgerbegehren könnte durch diese Formulierung gegen Aufgabengebiete des Freistaates und gegen gesetzliche Regelungen richten. Nun hat aber der Freistaat laut Sächsischer Verfassung keine Aufgaben, welche mit dem Begehren in Widerspruch stehen. Den Entzug der Mitwirkung durch den Freistaat, auf welchen Herr Prof. Dr. Birk vielleicht hinaus will, kann das SMK auch bei erfolgreicher Umsetzung des Bürgerbegehrens, durchsetzen, wenn die Landesregierung dies für politisch sinnvoll hält! Dies hätte freilich, wie auch Herr Staatsminister Klaus Hardrath in seinen Ausführungen vom 21.05.2001 darlegt, ein großes Kostenrisiko für die jeweilige Kommune zur Folge!
Weitergehende Einschränkungen
der Kommunalen Selbstbestimmung sind zu dieser Problematik momentan
auch in den verwaltungsrechtlichen Regelungen nicht erkennbar. Auch
dieser Auffassung schließt sich der Staatsminister, Herr Klaus Hardrath
in seinen Ausführungen vom 21.05.2001 an, in dem er feststellt:
".... Die Entscheidung
über die Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer allgemeinbildenden
öffentlichen Schule ist eine Angelegenheit, für die der Gemeinderat
zuständig ist. Über diese Fragen kann grundsätzlich ein Bürgerentscheid
beantragt (Bürgerbegehren) und bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen
durchgeführt werden.... "
Er führt fort:
".... Diese Entscheidung
des Schulträgers steht jedoch unter dem Feststellungsvorbehalt der obersten
Schulaufsichtsbehörde, ob ein öffentliches Bedürfnis an der Fortführung
der Schulen besteht. Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest,
daß ein öffentliches Bedürfnis an der Fortführung einer oder mehrerer
Schulen nicht mehr besteht, kann sie nach §24 Abs. 3 des Schulgesetzes
für den Freistaat Sachsen die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung
der betreffenden Schulen widerrufen. ....."
Auf den speziellen Fall
in Leipzig führt er weiterhin aus:
".... Mit dem in Rede
stehenden Bürgerbegehren ist daher ein erhebliches Finanzierungsrisiko
für die Stadt Leipzig verbunden. ...."
Kein Wort also davon,
daß die wesentlich weiter gehende Forderung in Leipzig, wo ja alle Schulen
generell erhalten werden sollen, also zwangsläufig auch solche, auf
welche die chemnitzer Einschränkungen zutreffen, eine Unzulässigkeit
des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Im Gegenteil, Herr Staatsminister
Klaus Hardrath, welcher federführend an der Erarbeitung der Gesetze
unseres Freistaates mitgewirkt hat und folglich am ehesten wissen dürfte,
was die ziele der Gesetze und rechtlichen Vorschriften sind, erklärt
diese Fragestellung ausdrücklich als zulässig!
Herr Prof. Dr. Birk hat
aus Sicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens offensichtlich eine Fehlinterpretation
der Fragestellung vorgenommen, in dem er einzelne Worte aus dem Gesamtzusammenhang
herausgelöst und damit sinnentstellt hat.
Die Einschränkungen untersagen
weder die Handlungsweisen des Freistaates, auch wenn das SMK, vertreten
durch das Regionalschulamt, auf der Basis einer restriktiven Gesetzesauslegung
seine Regulierungskompetenzen aus Sicht der Initiatoren des Begehrens
mitunter überschreitet.
Es stellt vielmehr klar,
daß für den Fall der entsprechenden Einflußnahme trotz mit großer Wahrscheinlichkeit
folgender Entziehung der Mitwirkung des Freistaates eine Fortführung
der Schule erfolgen soll und bei Erfolg des Bürgerbegehrens auch erfolgen
muß!
Wenn Herr Prof. Dr. Birk
ausführt, daß hiermit ein Ausschluß der Anwendung von Gesetzen und rechtlichen
Regelungen des Freistaates gemeint sein könnte, muß er sich die Kritik
gefallen lassen, daß er schon etwas näher hätte präzisieren müssen,
ob es überhaupt dem Begehren entgegenstehende Regelungen gibt und welche
dies sind.
Nach der derzeitigen
Gesetzeslage entscheiden die Gemeinden letztlich über die Fortführung
einer Schule, nicht der Freistaat. Der Freistaat wird i.d.R., wenn
aus seiner Sicht, daß "Öffentliche Bedürfnis" nicht mehr gegeben ist,
seine Mitwirkung entziehen, nicht mehr und nicht weniger! (s.h. auch
Ausführungen vom 21.05.2001 von Herrn Staatsminister Klaus Hardrath,
auf welche i.d.F. näher eingegangen wird!)
Die Begriffe sind folglich durchaus nicht verschwommen, nur von Herrn Prof. Dr. Birk in einen falschen Zusammenhang gebracht worden. Nicht dem Freistaat sind Handlungen untersagt, sondern die Stadt darf/kann nicht die üblichen Konsequenzen ziehen, daß heißt die Schule schließen. Ob der Freistaat angesichts dieser Tatsachen in Chemnitz und Leipzig dann wirklich auf dem Mitwirkungsentzug bestehen wird, ist eine rein politische Entscheidung, denn er muß dies nicht, sondern kann es! Damit greift die Unterstellung einer falschlichen Auslegung ins Leere.
Aus der Fragestellung
geht letztlich klar hervor, daß nur eine mehrfache Unterschreitung der
Mindestschülerzahl und Mindestzügigkeit infolge zu geringer Schülerzahlen
im Einzugsbereich eine Schulschließung begründen können, nicht etwa
der Entzug der Mitwirkung durch den Freistaat oder künstliche Lenkungsmaßnahmen
des Schülerflusses, wie durch die unterschiedliche Genehmigung von Ausnahmeanträgen
usw.. Dies haben die Bürger von Chemnitz sehr wohl verstanden!
Zwischenergebnis:
Die Frage ist sowohl nachhaltig mit ja und nein zu beantworten, als auch unmißverständlich. Gerade das Weglassen der Einschränkungen hätte ggfs. ein falsches Bild bezüglich der zu erhaltenden Schulen erzeugen und nicht umgekehrt!
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1.2. Begründung:
Auf dem Vordruck des
Bürgerbegehrens ist eine ausführliche Begründung dargelegt, warum das
Begehren im Sinne des Anliegens initiiert und durchgesetzt werden soll.
Aufgabe der Begründung
ist es, die Ursache/Notwendigkeit des Anliegens des Bürgerbegehrens
zu begründen, nicht etwa die Fragestellung näher zu erläutern! Unverständlich
ist deshalb, wieso Herr Prof. Dr. Birk in der Begründung eine Erläuterung
der Fragestellung erwartet (s.h. Ausführungen (in der Stellungnahme
Seite 11 / 3. Absatz).
Zwischenergebnis:
Der Vordruck zum Bürgerbegehren enthält die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO erforderliche Begründung!
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1.3. Kostendeckungsvorschlag:
Der Kostendeckungsvorschlag ist abhängig von den tatsächlich entstehenden Kosten. Diese Kosten sind den Initiatoren des Bürgerbegehrens bis heute nicht bekannt gemacht worden. Die Ausführungen zum Kostendeckungsvorschlag mußten deshalb allgemein gehalten werden. Generell sind Umschichtungen im Haushalt immer möglich, genau so wie eine geänderte Prämissensetzung im investiven Bereich. Deutliches Beispiel sind die 2,2 Milliarden DM betreffenden Umschichtung im Haushalt von Nordrhein-Westfalen zu Gunsten der Schulen ohne zusätzliche Schuldenaufnahme!
Sowohl bei der Eröffnung
des Bürgerbegehrens im Rahmen einer Pressekonferenz im Beisein von drei
OB-Kandidaten als auch bei der Befragung der OB-Kandidaten (im Beisein
der Presse) vor dem Kreiselternrat wiesen die Initiatoren des Bürgerbegehrens
darauf hin, daß diese Problematik einer Präzisierung bedarf. Von allen
Anwesenden wurde zugesichert, daß an diesem Grund, das Bürgerbegehren
nicht scheitern würde. Gleichzeitig sagten fast alle zu, daß sie mit
ihren Fraktionen an der Hinterlegung des Finanzierungsvorschlages aktiv
mitwirken würden.
Zwischenergebnis:
Das Bürgerbegehren enthält einen realisierbaren Kostendeckungsvorschlag. Dieser bedarf nach Offenlegung der tatsächlichen Kosten noch der Präzisierung.
1.4. Antragsteller/Einreicher
Das Bürgerbegehren benennt drei Vertreter für die Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Stadt Chemnitz sowie für die Abgabe von Erklärungen gem. §25 Abs.2 Satz 1 SächsGemO. Die Vertreter sind auf dem Vordruck als Einreicher benannt und mit Adresse aufgeführt. Sie erfüllen die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen aus §15 Satz 1 SächsGemO und/bzw. §16 Satz 1 SächsGemO in vollem Umfang.
Zwischenergebnis:
Die Ausweisung der Einreicher erfolgt ordnungsgemäß und die Einreicher erfüllen die gesetzlichen Anforderungen aus §15 Satz 1 SächsGemO und/bzw. §16 Satz 1 SächsGemO in vollem Umfang !
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1.5. Schriftform
Der Vordruck des Bürgerbegehrens "Stoppt
Schulschließungen" genügt den Anforderungen des §25 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO. w.z.B.w.
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1.6. Fristeinhaltung
Gegen Stadtratsbeschlüsse
gerichtete Bürgerbegehren müssen entspr. §25 Abs.2 der SächsGemO innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach deren Veröffentlichung eingereicht
werden.
Das Bürgerbegehren richtet
sich nicht gegen den Beschluß zur Rahmenplanung vom Dezember 2000! Dieser
Termin ist demzufolge nicht maßgebend.
Das Bürgerbegehren richtete
sich gegen einen/mehrere Stadtratsbeschluß/-beschlüsse ab 10.01.2001,
welche konkrete Schulaufhebungen betreffen. Die Unterschriften mußten
folglich bis zum 10.03.2001 eingereicht werden.
Zwischenergebnis:
Die Unterschriften zum Bürgerbegehren wurden am 09.03.2001 der Stadtverwaltung übergeben. Damit wurde die Zweimonatsfrist ab Veröffentlichung eingehalten und es liegt eine fristgerechte Einreichung vor.
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1.7. Quorum
Das Bürgerbegehren hätten
laut Hauptsatzung der Stadt Chemnitz 5,0% der wahlberechtigten Chemnitzer
Bürger unterzeichnen müssen. Dies entsprach zum Zeitpunkt der Einreichung
knapp 11.000 Unterschriften.
Eingereicht wurden über
18.228 Unterschriften. Weitere Unterschriftenlisten gingen verspätet
oder unvollständig bzw. falsch ausgefüllt bei den Initiatoren ein. Diese
Willensbekundungen umfassen nochmals knapp tausend Unterschriften.
Zwischenergebnis:
Sofern die Unterschriftenprüfung keine gravierenden Änderungen darstellt, ist das Quorum weit übererfüllt! Das Ergebnis der Unterschriftsprüfung steht noch aus bzw. wurde noch nicht bekannt gegeben!
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1.8. Anmerkungen
Dem Rechtsberater lag nicht das Original des Bürgerbegehrens vor. Von den Initiatoren wird deshalb davon ausgegangen, daß der dem Oberbürgermeister vorab zugängig gemachte Vorabzug zur Prüfung herangezogen wurde, welcher i.d.F. nochmals geändert wurde. Hier besteht noch Klärungsbedarf!
2. Rechtliche Prüfung:
2.1. Gemeindeangelegenheit
Das Bürgerbegehren wurde
initiiert gegen die Stadtratsbeschlüsse aus allen Stadtratssitzungen
ab 10.01.2001 (und folgende), welche konkrete Schulaufhebungen beinhalteten
und beinhalten.
Die Tatsache, daß das
Begehren gegen Stadtratsbeschlüsse gerichtet ist, auch wenn diese im
Einzelnen hier nicht namentlich/mit Beschlußnummer aufgeführt sind,
begründet hinreichend die Tatsache, daß es sich um eine Angelegenheit
der Stadt (Gemeineangelegenheit) handelt, denn eine Stadt kann nur über
ihr obliegende Angelegenheiten entscheiden.
Zwischenergebnis:
Gegenstand des Antrages ist eine Angelegenheit der Stadt Chemnitz im Sinne des § 24 Abs.1b Satz 1 SächsGemO.
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2.2. Neuer Gegenstand
In den letzten drei Jahren
wurde zu dem Anliegen des Bürgerbegehren "Stoppt Schulschließungen"
in der Stadt Chemnitz kein Bürgerbegehren durchgeführt / kein Bürgerentscheid
beantragt. Desgleichen erging zu diesem Thema auch kein Bürgerentscheid.
Zwischenergebnis:
Zu dem Anliegen des Bürgerbegehren "Stoppt Schulschließungen" erging in der Stadt Chemnitz in den letzten drei Jahren kein Bürgerentscheid (§25 Abs.1 Satz 3 SächsGemO). w.z.B.w.
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2.3. Konkrete Frist
Für gegen Stadtratsbeschlüsse
gerichtete Bürgerbegehren ergibt sich entspr. §25 Abs.2 Satz 3 SächsGemO
eine Einreichungsfrist von 2 Monaten ab Veröffentlichung der Stadtratsbeschlüsse.
Den Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Birk auf Seite 14/15, daß aus dem Stadtratsbeschluß vom 06.12.2001 keine konkrete Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens erwächst, schließen sich die Initiatoren des Bürgerbegehrens an, da die Rahmenplanung zwar letztlich die Grundlagen für die Schulaufhebungen legte, die konkreten Schulaufhebungen selbst aber nicht beinhaltete.
Gegen die Rahmenplanung
läuft weiterhin eine Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde, welche vom
Sächsischen Minister für Kultus, Herrn Dr. Rößler unter Hinweis auf
ein schwebendes Verfahren diesbezüglich im Petitionsausschuß noch nicht
abschließend beschieden werden konnte.
Im Gegensatz zu den Ausführungen
von Herrn Prof. Dr. Birk müssen wir aber sehrwohl darauf hinweisen,
daß eine konkrete Frist bestand. Sie endete zwei Monate nach Veröffentlichung
der Schulaufhebungsbeschlüsse vom 10.01.2001.
Unterstellt man ungünstigerweise,
daß die öffentliche Beschlußfassung mit einer Veröffentlichung gleichzusetzen
ist, lief damit die Frist für die Einreichung am Samstag, den 10.03.2001
ab.
Die Einreichung erfolgte
am Freitag, den 09.03.2001 vormittags, folglich eineinhalb Tag vor Ablauf
der Frist.
Eine Klarstellung dieser
Frist erachten wir deshalb für so wichtig, da hierbei deutlich wird,
daß die eingereichten Unterschriften innerhalb nicht einmal 7 Wochen
unter für die Initiatoren ungünstigsten Rahmenbedingungen (Grippewelle/Winterferien)
gesammelt worden sind und bei einer längeren Frist analog wie in Leipzig
eine noch deutlich höhere Unterschriftenzahl erreicht worden wäre, was
allein die mehreren hundert bei den Initiatoren zu spät eingetroffenen
Unterschriften bezeugen!
Zwischenergebnis:
Für das Bürgerbegehren "Stoppt Schulschließungen" liegt entsprechend §25 Abs.2 Satz 3 SächsGemO eine konkrete Frist für die Einreichung vor. Das Bürgerbegehren wurde inner- halb dieser Frist eingereicht. w.z.B.w.
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2.4. Keine Erledigung
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens
bedauern ausdrücklich, daß das Verfahren zur Beschlußvorlage im Stadtrat
trotz der gewaltigen Unterschriftenzahl einer reichlich 4monatigen
Auszählung und einer teuren rechtlichen Prüfung unterworfen wurde.
Weiterhin bedauern wir
ausdrücklich, daß keine Fraktion vorab einen diesbezüglichen Beschlußantrag
einbrachte, welcher statt dem jetzt ablehnend formulierten einen zustimmend
formulierten Charakter getragen hätte.
Zwischenergebnis:
Ein Beschluß des Stadtrates
der Stadt Chemnitz über die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren
verlangten Maßnahmen liegt nicht vor, weshalb eine Erledigung des Antrages
gem. §24 Abs. 4 SächsGemO noch nicht eingetreten ist.
3. Ausschlußgründe
entspr. §24 Abs. 2 SächsGemO
3.1. Weisungsaufgaben
Die Ausführungen von
Herrn Prof. Dr. Birk zu dieser Problematik (Seite 11 bis 14) ist eine
rhetorische Meisterleistung. Bildhaft zusammengefaßt stellt sich dies
in etwa so dar:
Zunächst stellt er fest, daß sich die Erde um die Sonne dreht.
Dann wechselt er den Betrachtungspunkt und verweist darauf, daß sich
der Mond um die Erde dreht und unterstellt folglich, daß wenn sich
der Mond um die Erde dreht, auch die Sonne sich um die Erde drehen kann.
Schließlich schlußfolgert er, die Sonne dreht sich um die Erde!
Konkret stellt sich dies
wie folgt dar:
Auf Seite 11 unter Punkt
1.1 stellt er fest, daß es fraglich ist, ob die Fragestellung
des Bürgerbegehrens eine Weisungsaufgabe erfaßt.
Auf Seite 12 unter Punkt
a) erster Abschnitt weißt Herr Prof. Dr. Birk darauf hin, daß es sich
um eine Pflichtaufgabe der Stadt Chemnitz als Schulträger handelt.
Im nächsten Abschnitt
weißt er daraufhin, daß für den Fall,
daß unterstellt würde, die Problematik wäre Weisungsaufgabe,
das Bürgerbegehren einen unzulässigen Gegenstand zum Inhalt haben
würde.
Unter Punkt b) Abs.1
auf gleicher Seite stellt er dann fest, daß die kommunale Schulverwaltung
staatlich-kommunaler Schulen weisungsfreie Pflichtaufgabe dem Grundsatz
nach ist. Herr Prof. Dr. Birk erwähnt leider nicht, daß dies u.a.
sowohl in in den Artikeln 82 Abs.2 und 84 Abs.1 der Sächsischen Verfassung
(der höchsten Rechtsform des Freistaates Sachsen), als auch im § 23
und 24 des sächsischen Schulgesetzes fixiert ist.
Im Folgenden setzt Herr
Prof. Dr. Birk die Worte "Weisungsrecht" und
"Feststellungs- befugnisse" einfach als
gleichbedeutend. Dies ist schon sehr abenteuerlich, nicht bloß
von der deutschen Sprache an sich, sondern auch vom deutschen Recht.
Hieraus folgert er,
daß in Ausnahmefällen die kommunale Schulverwaltung staatlich-kommuna-
ler Schulen weisungsgebunde Pflichtaufgabe sei, also das Gegenteil
seiner anfänglichen Ausführungen, wenn auch immerhin noch nur auf Ausnahmefälle
beschränkt.
In seiner abschließenden
Ausführung auf Seite 15 unter Punkt IV / (2)
stellt er dann ohne Einschränkungen fest, daß es sich
um eine weisungsgebundene Aufgabe handle.
Herr Prof. Dr. Birk hat
in seinen gesamten Ausführungen nur einen Punkt aufgeführt, womit er
die Feststellung einer "Weisungsgebundenen Pflichtaufgabe" hinterlegt:
§ 24 Abs.3 SchulG (Verwaltungsrecht!)
Da der besagte Absatz
Bezug nimmt auf den Abs.1 des gleichen Paragraphen, seien beide Absätze
aufgeführt:
"(1) Der Beschluß eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.
...
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Aufhebung einer öffentlichen Schule.
... "
Der Freistaat hat also lediglich das Recht, seine Mitwirkung an der Unterhaltung zu entziehen, nicht aber den Schulträger zur Schließung anzuweisen!
Der Freistaat hat weiterhin
das Recht eine Schließung abzulehnen nicht aber diese zu fordern.
Woher Herr Prof. Dr.
Birk hier also den Weisungscharakter herholt, ist nicht nachvollziehbar!
Das Schulgesetz als Verwaltungsrechtsform
bestätigt damit die verfassungsrechtliche Aussage!
Zwischenergebnis:
Artikeln 82 Abs.2 und 84 Abs.1 der Sächsischen Verfassung (der höchsten Rechtsform des Freistaates Sachsen) und § 23 und 24 des sächsischen Schulgesetzes fixieren die Problematik der Schulschließung/Schulaufhebung als Angelegenheit der Gemeinden und Landkreise und als weisungsfreie Pflichtaufgabe! Damit sind die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Birk diesbezüglich als nicht zutreffend einzustufen und somit auch kein Auschließungsgrund.
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3.1. Gesetzwidrige
Ziele
Herr Prof. Dr. Birk weißt
auf Seite 14 / Mitte darauf hin, daß die Ziele des Bürgerbegehrens
der Feststellung der obersten Schulbehörde zum öffentlichen Bedürfnis
"unüberwindbar" entgegen stehen. Hieraus leitet er ab, daß es sich
um gesetzwidrige Ziele handelt.
Wenn Herr Prof. Dr. Birk
eine derartige Schlußfolgerung aufstellt, muß er sich die Frage stellen
lassen, wo in dem Gegensatz von Zielstellung des Begehrens und Feststellung
der Behörde eigentlich die Gesetzwidrigkeit begründet sein soll.
Nach Feststellung eines
Nichtbestehens des öffentlichen Bedürfnisses durch das SMK kann dieses
die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule entziehen.
Die Stadt Chemnitz hat aber nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen
selbstverständlich das Recht, diese Schule auch ohne Mitwirkung des
Freistaates fortzuführen, wenn sie sich dies finanziell leisten kann.
Zwischenergebnis:
Der Freistaat wird durch das Bürgerbegehren nicht in der Durchsetzung seiner rechtlichen Aufgaben eingeschränkt. Damit greift der Vorwurf der Verfolgung "gesetzwidriger Ziele" ins Leere!
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3.3. Sonstige Ausschlußgründe
Sonstige Ausschlußgründe
entspr. §24 Abs. 2 SächsGemO sind:
- Fragen der inneren Organisation der Verwaltung
- Haushaltsatzungen und Wirtschaftspläne
- Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte
- Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse
- Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten.
- Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
Diese Gründe werden vom
Bürgerbegehren "Stoppt Schulschließungen" nicht erfaßt oder betroffen.
Die Auffassung von Herrn
Prof. Dr. Birk diesbezüglich auf Seite 14 unter Punkt 1.3 wird geteilt.
Zwischenergebnis:
Sonstige Ausschlußgründe entspr. §24 Abs. 2 SächsGemO liegen nicht vor.
4. Ergebnis
4.1. Zusammenfassende Widerlegung
der Vorwürfe betreffs einer Unzulässigkeit
4.1.1. Der Vorwurf der Verfolgung gesetzwidriger Ziele ist rechtlich und sachlich falsch und folg-
4.1.2. Der Vorwurf, das Bürgerbegehren betrifft Weisungsaufgaben ist sachlich falsch und folg-
4.1.3. Der Vorwurf, das Bürgerbegehren weise keine mit ja oder nein beantwortbare Frage auf, unterstellt den Chemnitzer Bürgern letztlich indirekt, der deutschen Sprache nicht mäch-
4.1.4. Der Vorwurf, daß Bürgerbegehren enthält keinen Kostendeckungsvorschlag kann sich nicht auf dieses Bürgerbegehren beziehen, da selbiges im Mittelteil einen solchen aus-
4.1.5. Weitere Vorwürfe oder Mängel wurden nicht aufgezeigt. Eine Ablehnung des Bürgerbe-
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4.2. Empfehlung
Es existieren zwei absolut
unterschiedliche rechtliche Betrachtungsweisen bezüglich der Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens "STOPPT SCHULSCHLIEßUNGEN".
Die seitens der Stadt
Chemnitz und der Stadt Leipzig beauftragten Stellungnahmen versuchen
nachzuweisen und darzustellen, daß die Bürgerbegehren zum Thema "STOPPT
SCHULSCHLIE- ßUNGEN" "unzulässig" sind.
Die Stellungnahmen der
Initiatoren der Bürgerbegehren von Leipzig und Chemnitz versuchen den
entgegengesetzten Sachverhalt nachzuweisen und darzustellen, d.h. die
Zulässigkeit der Bürgerbegehren zum Thema "STOPPT SCHULSCHLIEßUNGEN".
Der Auffassung, daß die
Bürgergehren zum Thema "STOPPT SCHULSCHLIEßUNGEN" generell zulässig
sind, schließt sich die Aussage des Sächsischen Staatsminister für
Inneres Herrn Klaus Hardrath im Schreiben vom 16.05.2001 an.
Seitens der Initiatoren
des Bürgerbegehren von Leipzig wurden Rechtsanwälte beauftragt, rechtliche
Schritte gegen die Unzulässigkeits-Erklärung des Bürgerbegehrens "STOPPT
SCHULSCHLIEßUNGEN" in Leipzig einzuleiten. Die Stellungnahme der Rechtsanwälte
erfaßt ebenfalls den Nachweis einer Zulässigkeit!
Angesichts der Komplexität
der Problematik ist es für einen Stadtrat oder sonstigen Bürger unserer
Stadt ohne tiefere Kenntnisse im Verfassungs- und Verwaltungsrecht unmöglich,
eine rechtlich unangreifbare Entscheidung zu treffen, ob das Bürgerbegehren
zulässig ist oder nicht.
Um einen monatelangen Rechtsstreit zu vermeiden und im Interesse der Bürger von Chemnitz in der Sache selbst vorwärts zu kommen, sollte deshalb ein Kompromiß gefunden werden, welcher die generelle Zielstellung umsetzt und die Durchführung eines Bürgerentscheides erübrigt.
Der von den Fraktionsvorsitzenden und den Initiatoren des Bürgerbegehrens erarbeitete Kompromiß sieht eine wirkliche ehrliche Einbeziehung der zur Zeit von der Elternschaft erstellten Rahmenplanung unter Einbeziehung aller erst ab den 10.01.2001 mit Aufhebungsbeschluß belegten Grund- und Mittelschulen vor.
Die Initiatoren des
Bürgerbegehrens "STOPPT SCHULSCHLIEßUNGEN" empfehlen deshalb im Sinne
einer guten Zusammenarbeit von Elternschaft und Stadtrat ausdrücklich
diesen Kompromiß!
Eine Anerkennung der
"Unzulässigkeit" stellt diese Empfehlung aber nicht dar. Der Widerspruch
gegen die im Kompromiß enthaltene "Unzulässigkeitserklärung" wird sich
aber für den Fall ausdrücklich vorbehalten, daß zum Jahresende 2001
die Berücksichtigung der Ergebnisse der Rahmenplanung an einer erneuten
Rechtsdiskussion über die der Rahmenplanung zugrunde gelegten Grundlagen
und Ziele scheitern sollte. Die Grundlagen und Ziele dieser Rahmenplanung
liegen allen Fraktionen vor. Es muß und kann also davon ausgegangen
werden, daß diese nicht zum Jahresende in Frage gestellt werden.
Chemnitz, den 20.06.2001