VERSANDART: Per Einschreiben (Deckblatt vorab per Fax unter 0371-532-1003)
SEITENZAHL: 08 Seiten zuzüglich
Anlagen
Absender:
Kreiselternrat Chemnitz
Thomas Fenner -Vorsitzender des Kreiselternrates-
Hölderlinstraße
15 09114 Chemnitz Fax: 0371/313531
An:
Regierungspräsidium Chemnitz
z.H. Herrn Regierungspräsident Karl Noltze (persönlich!)
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Betreff: RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE (WIDERSPRUCH)
__________________________________________________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
hiermit legen
wir Rechtsaufsichtsbeschwerde (Widerspruch) gegen den Beschluß des Stadtrates
Chemnitz mit der Nummer B-451/2000 ein.
Begründung:
1. Entsprechend
§ 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) ist
ein Beschluß unter Mitwirkung befangener Personen rechtswidrig. Es hat
mindestens eine befangene Person mitgewirkt.
2. Entsprechend
§ 20 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darf an einem Verwaltungsverfahren
kein Beteiligter / wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt
ist tätig werden. Es ist mindestens eine Person tätig geworden, welche
Beteiligter / bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist.
3. Entsprechend
§ 23 der Elternmitwirkungsverordnung ist die Anhörungspflicht bisher
nicht erfüllt.
4. Es liegt
aus Sicht des Kreiselternrates eine Verletzung des § 23 der Elternmitwirkungsverordnung
be- züglich der (Bringe-)Pflicht zu Information, Beratung und Unterstützung
des Kreiselternrates vor, auf Grund welcher die Arbeitsweise des Kreiselternrates
stark beeinträchtigt (eingeschränkt) wurde.
5. Die dem Kreiselternrat/den
Elternsprechern gesetzte Frist wird als absolut unzureichend für eine
vernünf- tige und solide Arbeitsweise erklärt.
6. Es liegen
gravierende Unregelmäßigkeiten in der Vorbereitung und Durchführung
der Beschlußfindung zur Rahmenplanung vor.
Angesichts
der bedenklichen Häufung rechtswidriger Tatsachen und undemokratischer
Handlungsweisen im Zusammenhang mit der Erstellung und Beschließung
der Schulnetzplanung müssen wir Sie höflichst auffordern, den Beschluß
B-451/2000 mit allen Rechtsmitteln schnellstmöglich auszusetzen und
rückgängig zu machen, sowie gleichzeitig Schritte zu Veranlassen (sofern
dies aus Ihrer Position möglich ist), daß derartige Vorgänge sich nie
wiederholen können.
Für Ihr Bemühen
im Voraus dankend, erwarten wir freundlicherweise baldige Antwort.
Mit freundlichen
Grüßen
Thomas Fenner Sabine Deponte Andreas Müller Uwe Stelzmann Jonas Lange
Vorsitzender Kreiselternrat Stellv.Vors.Kreiselternrat Stellv.Vors.Kreiselternrat AG Rahmenplanung AG Grundschulen
Zu 1.)
Entsprechend
§ 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) ist
ein Beschluß unter Mitwirkung befangener Personen rechtswidrig. Es hat
mindestens eine befangene Person mitgewirkt.
Rechtsgrundlage:
Entsprechend Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) § 20 Absatz 5 ist ein Beschluß rechtswidrig, wenn bei der Beratung und Beschlußfassung die Bestimmungen der Absätze 1 oder 4 verletzt worden sind.
§ 20 Abs.1 weißt als Verletzung aus:
" .... Der ehrenamtliche Bürger darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
....
5. einer Person
oder Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, sofern nicht nach den
tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß kein Interessenwiderstreit
besteht, ...."
Tatsache der Mitwirkung:
Bei der Beschlußfassung
hat Frau Steinbach, Direktorin/Lehrerin der Diesterweg-Mittelschule
Chemnitz (somit Landesangestellte), in Ihrer Tätigkeit als Schulausschußmitglied
maßgeblich zu .o.g. Beschluß beraten. Durch ihr Veto gegen die beantragte
Anhörung des Kreiselternrates (entspr. §23 Elternmitwirkungsverordnung)
hat Frau Steinbach die Meinungsbildung der Stadträte entscheidend beeinflußt.
Sie hat aktiv an der Abstimmung teilgenommen.
Tatsache der Befangenheit einer Mitwirkenden:
Als Landesbedienstete und Direktorin ist Frau Steinbach entsprechend o.g. Ordnung doppelt befangen:
- Infolge des Interessenkonfliktes zwischen Stadt und Land in der Frage der Durchsetzung des Richtwertes für Klassenstärken einschließlich der damit verbundenen Auflagen (z.B.Schulschließungen, Fördermittel- und Lehrerbereitstellung) steht eine Angestellte des Landes im Interessenwiderstreit zwischen Arbeitge-
- Infolge der bei der Durchsetzung der Vorgaben des Landes erforderlich werdenden Schulschließungen be-
Zusammenfassung:
Entsprechend
§ 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) ist
ein Beschluß unter Mitwirkung befangener Personen rechtswidrig. Sowohl
die Tatsache der Mitwirkung als auch die
Tatsache der Befangenheit einer Mitwirkenden wurden nachgewiesen.
S.o.!
Zu 2.)
Entsprechend
§ 20 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darf an einem Verwaltungsverfahren
kein Beteiligter / wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt
ist tätig werden. Es ist mindestens eine Person tätig geworden, welche
Beteiligter / bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist.
Rechtsgrundlage:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) §20 Absatz 1 regelt, wer in einem Verwaltungsverfahren tätig werden darf und wer nicht:
"... In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist,
.....
5. wer bei einem
Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist. ..."
Tatsache der Beteiligung:
Durch die Vorgaben
des Landes sind Schulschließungen zwangsläufig notwendig. Die Zuordnung
der zur Schließung festzulegenden Schulen betrifft Frau Steinbach als
Direktorin einer Schule im Stadtgebiet Chemnitz unmittelbar. (Nachweis
zur Personengruppe entspr. Punkt 1)
Das Land ist
bei der Beschlußlage infolge seiner Vorgaben unmittelbar Beteiligter,
da von der Umsetzung der Vorgaben haushaltpolitisch relevante Fragen
des Landes betroffen sind. Frau Steinbach ist als Landesbedienstete
gegen Entgelt vom Land beschäftigt. (Nachweis zur Personengruppe entspr.
Punkt 5)
Tatsache des Tätigwerdens Beteiligter oder Gleichgestellter:
Dem Beschlußverfahren
im Stadtrat ist der Verwaltungsvorgang "Erstellung der abschließenden
Schulnetzplanung" vorausgegangen. Dabei wurde dem Schulausschuß
nach unserem Erkenntnisstand nur ein "Unverbindliches Arbeitspapier"
(s.h. Anlagen) mit äußerst geringer Aussagekraft zugearbeitet, auf
des sen Basis zuzüglich einer "Besichtigung" weitgehend aller
(mehr als 80) Schulen der Stadt (einmalige Aktion / nachmittags beginnend)
der Schulausschuß fixierte, welche Schulen erhalten bleiben und welche
geschlossen werden sollen. Hierbei arbeitete Frau Steinbach federführend
mit.
Auf Grund der
Festlegungen im Schulausschuß stellte das Schulverwaltungsamt eine Beschlußvorlage
unter der Nummer B-451/2000 auf.
Hierbei handelt
es sich aus Sicht des Kreiselternrates um einen Verwaltungsvorgang/ein
Verwaltungsverfahren, an welchem, wie bereits dargelegt, Frau Steinbach
aufgrund der Zuarbeit/Fixierungen des Schulausschusses maßgeblich beteiligt
war.
Zusammenfassung:
Entsprechend
§ 20 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darf an einem Verwaltungsverfahren
kein Beteiligter / wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt
ist tätig werden. Sowohl die Tatsache der Beteiligung als auch
die Tatsache des Tätigwerdens Beteiligter oder Gleichgestellter
wurden nachgewiesen. S.o.!
Zu 3.)
Entsprechend
§ 23 der Elternmitwirkungsverordnung ist die Anhörungspflicht bisher
nicht erfüllt.
Rechtsgrundlage:
Entsprechend
§ 23 der Elternwirkungsverordnung, in welchem die Informations- und
Anhörungspflicht des Kreiselternrates verbindlich geregelt ist, ist
der Kreiselternrat/Stadtelternrat bei der Bildung eines Schuleinzugsbereiches
und bei der Errichtung, Änderung, Auflösung von Schulen zu hören.
(Muß-Vorschrift!)
Tatsache der Anhörungspflicht:
Eine Anhörungspflicht
ist unbedingt gegeben bei der Bildung eines Schuleinzugsbereiches und
bei der Errichtung, Änderung, Auflösung von Schulen. Da es sich bei
einer Rahmenplanung sogar um eine Ansammlung vorgenannter Vorgänge handelt,
muß hier erst recht eine Anhörungspflicht als gegeben angesehen werden.
Tatsache der Nichtanhörung:
Der Elternrat wurde am 09.11.2000 durch die Medien und am 15.11.2000 offiziell durch das Schulverwaltungsamt Chenitz informiert. Eine Anhörung wurde i.d.F. mit der Begründung verweigert, daß Frau Deponte als Vertreterin des Kreiselternrates im Schulausschuß gehört worden wäre und damit die Anhörungspflicht erfüllt wäre.
Hierzu ist
festzustellen, daß von August 2000 bis zum 08.November 2000 (s.h. Aussage
von Frau Deponte, zuletzt durch Herrn Höffler, Mitglied des Schulausschusses,
auf der Kreiselternratssitzung vom 15.11.2000 in einem Wortgefecht mit
Frau Deponte vor der Versammlung bestätigt) Stillschweigen ausdrücklich
vereinbart war. Folglich war eine Abstimmung von Frau Deponte mit den
Elternräten sowohl bezüglich des Vorstandes als auch bezüglich der Schulen
nicht möglich.
Infolge der
unzureichenden Informationsvorlagen der Stadtverwaltung im Schulausschuß
(s.h. "Unverbindliches Arbeitspapier") sowie auf Grund der
fehlenden Rückkopplung zum Informationsaustausch mit den Gremien des
Kreiselternrates/den Elternsprechern der betroffenen Schulen, folglich
einer Isolierung der Frau Deponte von der Meinungsbildung des Gremiums,
welches Sie vertreten sollte, kann zu diesem Zeitpunkt nicht von einer
objektiven Anhörung des gesamten Kreiselternrates gesprochen werden.
Zur Diskussion o.g. Themas fanden insgesamt 5 Sitzungen im Schulausschuß statt:
- 23.08.2000: * mit Teilnahme von Frau Deponte
- 20.09.2000: * mit Teilnahme von Frau Deponte
- Mitte Oktober 2000: * entschuldigtes Fehlen von Frau Deponte
- 15.11.2000: * entschuldigtes Fehlen von Frau Deponte
- 29.11.2000: * entschuldigtes Fehlen von Frau Deponte
Wie den vorherigen
Ausführungen zu entnehmen ist, war selbst Frau Deponte nur zu den anfänglichen,
nichtöffentlichen Diskussionen anwesend, zu den eigentlichen "Lösungsvorschlägen"
selbst nicht mehr.
Die Gründe
für das Fernbleiben von Frau Deponte zu den letzten Schulausschußsitzungen,
sowie unsere Auffassung betreffs des Ausstehens einer Anhörung unserer
Erkenntnisse und die unsererseits intensiven und zahlreichen Versuche
der Erwirkung einer Anhörung legten wir u.a. im Schreiben an den OB
vom 01.12.2000 ausführlich dar (s.h. Anlagen). Weitere Auskünfte diesbezüglich
können wir jederzeit detailliert nachreichen.
Zusammenfassung:
Entsprechend
§ 23 der Elternmitwirkungsverordnung ist folglich die Anhörungspflicht
bisher nicht erfüllt, da nachgewiesen wurde, daß derart zu wertende
Aktivitäten des Kreiselternrat nicht existent sind..
zu 4)
Es liegt
aus Sicht des Kreiselternrates eine Verletzung des § 23 der Elternmitwirkungsverordnung
bezüglich der (Bringe-)Pflicht zu Information, Beratung und Unterstützung
des Kreiselternrates vor, aufgrund welcher die Arbeitsweise des Kreiselternrates
stark beeinträchtigt (eingeschränkt) wurde.
Rechtsgrundlage:
Entsprechend § 23 der Elternwirkungsverordnung, in welchem die Informations- und Anhörungspflicht des Kreiselternrates verbindlich geregelt ist, ist der Kreiselternrat/Stadtelternrat durch die Schulaufsichtsbehörden zu beraten und bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Schulaufsichtsbehörden haben über alle grundsätzlichen, die Schulen eines Kreises gemeinsam in teressierenden Fragen zu unterrichten und sind verpflichtet, dem Kreiselternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen!
(Bringe-Pflicht/Muß-Vorschrift!)
Tatsache der Informationspflicht:
Bei Rahmenplanungen
handelt es sich um grundsätzliche, die Schulen eines Kreises gemeinsam
interessierenden Fragen. S.o.!
Tatsache der Nichterfüllung der Informationspflicht:
Der Kreiselternrat
wurde bisher weder über eine eventuelle Ungültigkeit noch eine Nichtanerkennung
der Rahmenplanung von 1998 informiert.
Der Kreiselternrat
wurde nicht informiert über die spätestens seit August 2000 angestrebte
Durchsetzung der Durchschnittsklassenstärke von 25 Schüler/Klasse. Ihm
wurde erst auf eigene Anfragen diesbezüglich Auskunft erteilt.
Tatsache der Pflicht zu Unterstützung und Beratung:
Die Beurteilung
der Auswirkungen von Rahmenplanungen setzt umfangreiche Sach- und Rechtskenntnis
voraus. Desgleichen muß eine Fülle von Informationen gesammelt, gesichtet
und beurteilt werden. Hierzu ist insbesondere in den neuen Bundesländern
eine gründliche Beratung der Elternsprecher unabdingbar.
Tatsache der Nichterfüllung der Pflicht zu Unterstützung und Beratung:
Es erfolgten
vor dem 15.November 2000 keine Informationen/Erläuterungen zur geplanten
Schulnetzplanung an den Kreiselternrat. Beratungen, etwa zu Alternativlösungen
usw., und sonstige Unterstützungsmaßnahmen des Kreiselternrates sind
nicht bekannt.
Zusammenfassung:
Es liegt aus
Sicht des Kreiselternrates eine Verletzung des § 23 der Elternmitwirkungsverordnung
bezüglich der (Bringe-)Pflicht zu Information, Beratung und Unterstützung
vor, aufgrund welcher die Arbeitsweise des Kreiselternrates stark beeinträchtigt
(eingeschränkt) wurde, da, wie oben nachgewiesen, sowohl die Informationspflicht
als auch die Beratungs- und Auskunftspflicht weder rechtzeitig, noch
umfassend und schon gar nicht aus eigener Initiative realisiert wurde.
zu 5)
Die dem
Kreiselternrat/den Elternsprechern gesetzte Frist wird als absolut unzureichend
für eine vernünftige und solide Arbeitsweise erklärt.
Rechtsgrundlage:
Die Rechtsgrundlage wurde bisher noch nicht abgeprüft. Es ist aber davon auszugehen, daß der terminliche Rahmen eine allumfassende, ordnungsgemäße Analyse, Stellungnahme und Reaktion des Kreiselternrates gestatten muß.
Tatsache der zu geringen Fristen:
Der terminliche
Rahmen gestattete keine allumfassende, ordnungsgemäße Analyse, Stellungnahme
und Reaktion des Kreiselternrates.
Während der
Schulausschuß in "Zusammenarbeit" mit dem Schulverwaltungsamt
ca. 4 Monate an der Konzeption wirkte, blieb dem Kreiselternrat nicht
einmal 4 Wochen. Eine absolut unzureichende Frist, wenn man berücksichtigt,
daß hierzu eine Konsultation aller betroffenen Schulen sowie die Einarbeitung
in eine äußerst komplexe Materie in ehrenamtlicher Arbeit (Freizeit)
erforderlich ist.
Zusammenfassung:
Die Frist wird
hiermit als absolut unzureichend für eine vernünftige und solide Arbeitsweise
erklärt.
zu 6.)
Es erfolgten
in Vorbereitung des Beschlusses in geballter Form Aktivitäten, welche
absolut untypisch für eine demokratische Entscheidungsfindung und hoffentlich
in dieser Form einmalig sind!
Tatsache der Diskriminierung des Kreiselternrates und seiner Arbeitsweise gegenüber den Eltern und den Stadträten:
Frau Deponte
(s.o. unter Punkt 4) wurde in Abwesenheit (öffentlich) durch Frau Steinbach
(Schulausschußmitglied) unterstellt, nichtöffentliche Informationen
herausgegeben zu haben, während Sie öffentliche Aspekte (Bezug auf Rahmenplanung)
vor dem Kreiselternrat verheimliche. Frau Deponte wurde weiterhin in
Abwesenheit (öffentlich) aufgefordert, daß Gegenteil zu beweisen. Eine
völlig untypische Rechtsauffassung, noch dazu bei einem langjährigen
Schulausschußmitglied!
Eine ordnungsgemäße
Klarstellung zum tatsächlichen Handlungsspielraum (öffentlich/nichtöffentlich)
von Frau Deponte erfolgte bis heute nicht! s.u.
Tatsache der Ausgrenzung des Kreiselternrates:
Herr Höffler
(Schulausschußmitglied) antwortete bereits während der Kreiselternratssitzung
(erstmalige offizielle Informationsveranstaltung) vom 15.11.2000 auf
die Aufforderung (Übergabe der Presseerklärung des Kreiselternrates/s.h.
Anlagen) zu einer gemeinsamen Arbeits-/Diskussionsrunde zur Schulnetzplanung
(Schulausschuß/Kreiselternrat), daß kein Diskussionsbedarf
mehr bestünde und daß sich Mehrheiten im Stadtrat schon finden
würden.
Auf einer Elternversammlung
in der Körnerschule am 21.11.2000 (nach persönlichem Erhalt unserer
Presseerklärung) teilte Herr Höfler sinngemäß den Eltern mit, daß der
Kreiselternrat keine nennenswerten Aktivitäten in der Problematik der
Rahmenplanung getätigt hätte. Desgleichen verwies er darauf, daß Frau
Deponte bereits viel eher
die Eltern hätte informieren können und dies nicht getan hat. Einwände
der anwesenden Eltern, daß Frau Deponte infolge der Nichtöffentlichkeit
keine Auskünfte erteilen durfte, wies Herr Höffler nach Aussage der
Elternsprecher der Körner-GS damit zurück, daß es hierfür Möglichkeiten
gegeben hätte. Eine fragwürdige Rechtsauffassung und -darstellung für
ein ebenfalls langjährigen Schulausschußmitglied!
Tatsache der Verhinderung einer objektiven Meinungsbildung im Schulausschuß:
Den Mitgliedern
des Schulausschusses wurde für eine fundamentierte und solide Entscheidungsfindung
(in einer derart wichtigen Beschlußsache) keine ausreichend aussagefähigen
Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Erstellung einer Rahmenplanung
auf der Basis des "Unverbindlichen Arbeitspapiers" und einer
"Besichtigung" von mehr als 80 Schulen in einem Zeitraum von
nicht einmal 8 Stunden ist genauso unmöglich, wie z.B. die Prüfung einer
Steuererklärung ohne BWA. Die Aushändigung weitergehender Unterlagen
an die Mitglieder des Schulausschusses vor Ausfertigung der Beschlußvorlage
vom 08.11.2000 ist nicht bekannt.
Tatsache der Verhinderung einer objektiven Meinungsbildung im Stadtrat:
Die vorgelegte
Beschlußvorlage stellt aus Sicht des Kreiselternrates ausschließlich
eine Hinterlegung der im Schulausschuß getroffenen Festlegungen auf
o.g. Basis dar. Sie interpretiert alle Zwänge, Vorgaben, Möglichkeiten
und Fakten im Sinne der Festlegungen des Schulausschusses und des einbringenden
Amtes. Alternativen werden nicht aufgezeigt. Damit war keine objektive
Entscheidungsfindung im Stadtrat möglich.
Tatsache der Täuschung der Stadträte und Zuhörer der Ratssitzung:
Vom Kreiselternrat
mehrfach geforderte Klarstellungen der Rolle des Kreiselternrates durch
die Stadtverwaltung/Fraktionen erfolgten nicht oder nur unzureichend.
Direkte Informationen seitens des Kreiselternrates an die Stadträte
diesbezüglich wurden nach unserem Erkenntnisstand z.T. zurückgehalten.
Durch Herrn Brehm (Beigeordneter)
erfolgte letztlich im Rahmen der Stadtratssitzung vom 06.12.2000 eine
Teilinformation, welche aber durch das Weglassen des entscheidenden
Punktes (bis 08.11.2000 keine öffentliche Beschlußvorlage) die Tatsachen
absolut verdreht darstellte und genau den entgegengesetzten (negativen)
Eindruck bei den Stadträten und den Zuhörern auf der Tribüne erzeugte.
Nur Herr Brehm kann Auskunft darüber geben, ob es sich hierbei um
eine bewußte oder fahrlässige Täuschung der Stadträte und Zuhörer handelt.
Eine Richtigstellung erfolgte bis heute nicht.
Herr Brehm,
ob nun aus Mangel an Information, eigener Fehlinformation oder .....
, antwortete auf eine Anfrage eines Stadtrates (s.u.) nach den Unterschieden
in der Herangehensweise an die Schulnetzplanung seitens des Kreiselternrates
mit einer, die Arbeit des Kreiselternrates absolut
diskriminierenden Antwort, in dem er die Konzeption auf einen
Verschiebebahnhof von A nach B reduzierte. Kein Wort von den angezeigten
Fehlern in der Herangehensweise der Stadtverwaltung, kein Wort bezüglich
der angemeldeten Bedenken betreffs der Kurzlebigkeit der Rahmenplanung
und erst recht kein Wort bezüglich der komplett anderen Lösungsansätze
des Kreiselternrates. Durch die absolut falschen Ausführungen von
Herrn Brehm kam es zu einer grundlegenden Täuschung der Abgeordneten
über die tatsächlichen Ziele und Herangehensweise des Kreiselternrates
und damit zu einer massiven Beeinträchtigung der Stadträte bei Ihrer
Entscheidungsfindung.
Tatsache der Informationsrückhaltung gegenüber den Stadträten:
Zahlreiche
Versuche des Kreiselternrates, sich bei den Stadträten in Schriftform
Geltung zu verschaffen, wurden z.T. massiv durch Zurückbehaltung der
Unterlagen unterbunden, zuletzt durch die Nichtverteilung und Einzug
des Redemanuskripts des Vertreters des Kreiselternrates während der
Stadtratssitzung (s.h. Anlagen: Schreiben an Herrn D. Müller, Fraktionsvorsitzender
der SPD-Fraktion), nachdem infolge des sachlich falschen Vetos von Frau
Steinbach bereits das Rederecht für den Vertreter des Kreiselternrates
unterbunden wurde.
Nach der Ablehnung
des Rederechtes für den Vertreter des Kreiselternrates wurde seitens
eines Abgeordneten nach den Unterschieden in der Herangehensweise an
die Schulnetzplanung seitens des Kreiselternrates gegenüber der Beschlußvorlage
gefragt, ein klares Zeichen also für die fehlende Information der Stadträte
trotz umfangreicher Zuarbeiten seitens des Kreiselternrates an Stadtverwaltung
und Fraktionen.
Zusammenfassung:
Bei den hier
dargestellten Erscheinungen handelt es sich nur um Auszüge, welche
leider durch weitere Beispiele ergänzt werden können! Alle Aussagen
sind durch Zeugen hinterlegt und vereidbar.
Angesichts
der bewußten und unbewußten Diffamierung und Ausgrenzung des Kreiselternrates,
der Falschdarstellung von Zusammenhängen, der Erweckung des Eindruckes
einer Langlebigkeit der Konzeption sowie der Zurückhaltung von Informationen
ist eine demokratische Entscheidungsfindung nicht möglich gewesen!
Anlagenübersicht:
1. Unterlagen zu den Schulausschußsitzungen vom 23.08.2000 und 20.09.2000 4 Seiten
2. Presseerklärung
des Kreiselternrates vom 15.11.2000 4 Seiten
3. Offener Brief
des Kreielternrates vom 29.11.2000 3 Seiten
4. Entwurf einer
Schulnetzplanung als Beispiel zunächst für 3 Planbezirke 15 Seiten
5. Schreiben
an den OB Dr. Peter Seifert vom 01.12.2000 2 Seiten (Klärung der Rolle
des Kreiselternrat im Schulausschuß!)
6. eingezogenes
Redemanuskript für Rede des Sprechers des Kreiselternrates 4 Seiten
7. Schreiben an den Vorsitzenden der SPD-Fraktion vom 07.12.2000 1 Seite
8. Schreiben an den Oberbürgermeister Dr.Peter Seifert 1 Seite
9. Zeitungskommentar
zur Ratssitzung vom 06.12.2000 1 Seite